IFRS 3 — Weiterbeschäftigung

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Hintergrund

Im Januar 2012 hatte das IFRS Interpretations Committee eine Bitte um Leitlinien zur Bilanzierung von bedingten Zahlungen gem. IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse an verkaufende Anteilseigner in Umständen, in denen diese verkaufenden Anteilseigener zu Arbeitnehmern werden oder dies bleiben.

In der Eingabe wurde das Interpretations Committee um Klärung gebeten, ob IFRS 3.B55(a) bei der Bestimmung einschlägig ist, dass eine Vereinbarung, bei der Zahlungen an einen Arbeitnehmer, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untergingen, Entlohnung für Dienstleistungen nach dem Zusammenschluss darstellen und nicht Teil der Gegenleistung sind. Die Frage kam auf, weil das anfragende Unternehmen behauptete, dass Paragraf B55 die Unterparagrafen (a) bis (h) als Indikatoren einführe, in B55(a) aber eine harte Formulierung verwendet würde, in der es heißt, dass die beschriebene Vereinbarung Entlohnung für Dienstleistungen nach dem Zusammenschluss darstelle.

Auf der Sitzung im September 2012 hatte das Interpretations Committee vorläufig entschieden, diesen Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt nicht in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen, um die Gelegenheit wahrzunehmen, bei diesem Thema mit der Emerging Issues Task Force (EITF) zusammenzuarbeiten, weil eine isolierte Bearbeitung dieses Sachverhalts das Risiko der Schaffung einer Divergenz mit US-GAAP berge und der FASB abwarten wolle, bis seine Prüfung nach der Einführung der Verlautbarung zu Unternehmenszusammenschlüssen abgeschlossen ist, bevor man sich diesem Thema widmen wolle.

 

Erörterung und Beschlussfassung

Zur vorläufigen Agendaentscheidung ginge vier Stellungnahmen ein. Einer der Stellung nehmenden stimmte der Beobachtung des Komitees nicht zu, wonach eine Vereinbarung, in der bedingte Zahlungen automatisch untergingen, falls die Beschäftigung beendet würde, zu dem Schluss führen sollten, dass die Vereinbarung eine Gegenleistung für Dienste nach dem Zusammenschluss darstellt, weil in der voräufigen Agendaentscheidung keine Begründung für diese Beobachtung gegeben würde. Das Stellung nehmende Unternehmen war nicht der Ansicht, dass die Begründung des Komitees für die vorläufige Agendaentscheidung sachgerecht sei. Er schlug eine Änderung an IFRS 3 vor.

Die anderen drei Stellung nehmenden Unternehmen stimmten der Entscheidung zu, den Sachverhalt nicht in das Arbeitsprogramm des IFRS Interpretations Committee aufzunehmen. Eines von ihnen bat um Formulierungsänderungen, denen der Stab zustimmte und nachkam.

Die Stabsmitarbeiter empfahlen dem Interpretations Committee die Finalisierung seiner Entscheidung, diesen Sachverhalte nicht in das Arbeitsprogramm aufzunehmen. Die Stabsmitarbeiter schlugen zudem Änderungen an der Formulierung vor, um den Bedenken der Adressaten zu begegnen.

Die Stabsmitarbeiter fragten das Interpretations Committee, ob man ihrer Empfehlung zustimme und irgendwelche weiteren Anmerkungen zur vorgeschlagenen Formulierung bestünden.

Ein Mitglied des Komitees stimmte dem Vorschlag des Stabs nicht zu, da sie der Ansicht sei, dass er im inneren Widerspruch zu der Schlussfolgerung des Stabspapiers sei. Dieses Mitglied meinte, dass das IFRS Interpretations Committee diesen Sachverhalt nicht weiter verfolgen solle, weil er nicht dringlich sei und ihn stattdessen im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 anschauen solle. Ein anderes Mitglied stimmte Empfehlung der Stabsmitarbeiter zu und war nicht der Ansicht, dass diese im Widerspruch zur Schlussfolgerung stehe.

Die Mehrheit der Mitglieder im IFRS Interpretations Committee stimmte dem Vorschlag der Stabsmitarbeiter vorläufig zu, wobei ein Mitglied die Formulierung in Paragraf 2 des Stabspapiers ablehnte, allerdings zustimmte, dass der Sachverhalt nicht in das Arbeitsprogramm des Komitees aufgenommen werden sollte.

Zugehörige Themen

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