Allgemeine nachhaltigkeitsbezogene Angaben

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Überblick über die Sitzung

Agendapapier 3

Die Mitglieder des ISSB setzten die Erörterung der Rückmeldungen zum Entwurf IFRS S1 Allgemeine Vorschriften für die Angabe von nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen fort. Dazu gehörte eine Aktualisierung des Plans für die erneuten Erörterungen zu IFRS S1 und die Einleitung von erneuten Erörterungen zu grundlegenden Konzepten in Bezug auf Vorschläge zur Wesentlichkeit und zum Unternehmenswert, zur Verwendung des Begriffs "bedeutend" und zur Breite der Berichterstattung, einschließlich der Wertschöpfungskette.

Das Überblickpapier bot auch eine Zusammenfassung der bisherigen Erörterungen.

Aktueller Stand der Planung der erneuten Erörterungen

Agendapapier 3A

Auf der ISSB-Sitzung im September 2022 präsentierte der Stab dem Board ein Papier (Agendapapier 3B und 4B: Allgemeine nachhaltigkeitsbezogene Angaben und klimabezogene Angaben - Plan für erneute Beratungen) über den vorgeschlagenen Plan zur erneuten Beratung der Entwürfe IFRS S1 und IFRS S2. Im Papier bat der Stab den ISSB um Bestätigung des vorgeschlagenen Plans und der Themen für die erneuten Erörterungen für beide Projekte. Zusätzlich zu den vom Stab vorgeschlagenen Empfehlungen, die vom ISSB in der Septembersitzung alle bestätigt wurden, schlug der ISSB dem Stab vor, einen weiteren Aspekt bezüglich der Verpflichtung zur Angabe von Vergleichsinformationen, die aktualisierte Schätzungen widerspiegeln, zur erneuten Beratung aufzunehmen (Tz. 63-65 von IFRS S1 S1).

Im Rahmen der Diskussionen wurde bei der Oktobersitzung vom ISSB empfohlen, die Unterschiede zwischen Fehlern und aktualisierten Schätzungen explizit hervorzuheben. Im Ergebnis stimmt der ISSB der Empfehlung der Aufnahme des Aspekts bezüglich der Verpflichtung zur Angabe von Vergleichsinformationen, die aktualisierte Schätzungen widerspiegeln, in den Plan zur vorgeschlagenen erneuten Beratung, einstimmig zu.

Grundlegende Konzepte

Agendapapier 3B

In diesem Papier wurde die Verwendung grundlegender Konzepte und Begriffe innerhalb des Entwurfs IFRS S1 diskutiert. Dazu gehören die Zielsetzung, Definition und Anwendung der Konzepte der Wesentlichkeit und des Unternehmenswerts, die Verwendung des Begriffs "bedeutend" und der Umfang der erforderlichen Berichterstattung.

Die Zielsetzung dieses Papiers umfasste:

  • (a) die in den Rückmeldungen aus der Konsultationsphase aufgeworfenen Fragen zu den grundlegenden Themen zu beschreiben, die der ISSB erneut zu erörtern beschlossen hat (siehe Absätze 49-58 des Agendapapiers 3B und 4B von der ISSB-Sitzung im September 2022;
  • (b) Rückmeldungen zu den Analysen und Empfehlungen des Stabs einzuholen; und
  • (c) Einholung von Entscheidungen des ISSB zu ausgewählten Themen, die weitere Klarheit über den Weg zu umfassenderen Entscheidungen auf einer künftigen ISSB-Sitzung schaffen werden.

Teil 1: Wesentlichkeit und des Unternehmenswert

Bestätigung der primären Adressaten

Bei der Annäherung an Diskussionen und Entscheidungen im Zusammenhang mit den grundlegenden Konzepten im Entwurf IFRS S1 ist es hilfreich, zunächst die Zielgruppe für die Informationen des ISSB zu bestätigen - die primären Nutzer der klassischen Finanzberichterstattung. Wie oben beschrieben, definiert IFRS S1 die primären Adressaten der klassischen Finanzberichterstattung in Übereinstimmung mit dem Rahmenkonzept des IASB als "bestehende und potenzielle Investoren, Kreditgeber und andere Gläubiger". IFRS S1 erörtert auch die Arten von Entscheidungen, die diese primären Adressaten treffen.

Obwohl das ISSB dieses Thema nicht in den Plan für die erneuten Beratungen aufgenommen hat, schlägt der Stab dieses Thema als den logischsten Ausgangspunkt vor, bevor er zu den nachfolgenden Fragen übergeht. Es ist wichtig, dass der ISSB die Definition der primären Adressaten der klassischen Finanzberichterstattung bestätigt, bevor es zur Diskussion der Punkte Wesentlichkeit und Unternehmenswert übergeht.

Der ISSB bestätigt die primären Adressaten als Startpunkt für die weiteren Entscheidungen einstimmig.

Ist der Unternehmenswert ein notwendiges und angemessenes Konzept zur Erreichung der Zielsetzung des IFRS S1?

Dieser Aspekt und die vom ISSB zu treffende Entscheidung, bezieht sich auf die Verwendung der Begrifflichkeit des „Unternehmenswerts“ zur Verankerung des Ziels von IFRS S1 und die Definition der Wesentlichkeit (oder der Grundlage für Wesentlichkeitsbeurteilungen).

Obwohl der Unternehmenswert aufgenommen wurde, um den Umfang der nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen zu erläutern, führt die Verwendung und Definition des „Unternehmenswerts“  in IFRS S1 zu einer Reihe von Herausforderungen, die im Agendapapier 3B nachgelesen werden können.

Als entscheidend hoben sich im Rahmen der Diskussionen allerdings zwei Aspekte hervor. Zum einen führt der Begriff zu Widersprüchen mit dem Rahmenkonzept des IASB, das sich auf Informationen konzentriert, die für die primären Adressaten nützlich sind, um zu entscheiden, ob sie dem Unternehmen Ressourcen zur Verfügung stellen sollen. Zum anderen äußerten einige Stellungnehmende, darunter auch einige Nutzer, die Befürchtung, dass die Verwendung des Unternehmenswerts den Umfang der nachhaltigkeitsbezogenen Finanzangaben unangemessen einschränken und Informationen ausschließen könnte, die für die Nutzer bei ihren Entscheidungen nützlich sein könnten. Mit anderen Worten könnte damit die Wesentlichkeit auf Entscheidungen begrenzt werden, die sich aus der Beurteilung des Unternehmenswerts ergeben, was nicht intendiert ist.

Daher ermutigte der Board und auch der Vorsitzende die Nutzung bereits bestehender Rahmenwerke wie das IR-Rahmenkonzept als Anker und folgte damit der Empfehlung des Stabs (Option 3), die Begrifflichkeit Unternehmenswer aus der Zielsetzung sowie der Definition der Wesentlichkeit zu entfernen.

Gibt es einen besseren Weg, den Begriff des „Unternehmenswerts“ zu definieren, indem seine Bedeutung und seine Verbindung zur Nachhaltigkeit geklärt werden?

Dieser Aspekt wurde zusammen mit dem vorherigen Aspekt Nr. 2 diskutiert. Der ISSB folgte der Empfehlung des Stabs zur Nutzung bestehender Rahmenwerke, um die Begrifflichkeit des „Unternehmenswerts“ klarer zu formulieren. Dennoch sei auf die vorherige Entscheidung verwiesen, bei der man sich dazu entschieden hat, die Begrifflichkeit aus der Wesentlichkeitsdefinition zu entfernen. Die Entscheidung wurde dahingehend präzisiert, dass der Stab weitere Analysen vornehmen soll, ob das IR-Rahmenkonzept eine geeignete Basis für die „Unternehmenswert“-Definition bieten kann. Auch die damit verbundene Rolle der integrierten Berichterstattunbg soll diskutiert werden.

Zusätzliche Angaben für die Wesentlichkeitsbeurteilung von nachhaltigkeitsbezogenen finanziellen Angaben?

Da sowohl die SEC-Vorschläge für klimabezogene Offenlegungen als auch die Entwürfe der ESRS von EFRAG Angaben für die Wesentlichkeitsbeurteilung von nachhaltigkeitsbezogenen finanziellen Angaben vorsehen und die Informationen im Rahmen des Konsultationsprozesses von zahlreichen Interessengruppen eingefordert wurden, empfiehlt der Stab dem Board die entsprechende Evaluierung, ob solche Angaben notwendig sind. Im Rahmen der Diskussionen einigte man sich darauf, dass man solche Angaben zur Verbesserung der Transparenz über die innerbetrieblichen Prozesse zur Wesentlichkeitsbeurteilung befürwortet, auch wenn dies aus konzeptioneller Sicht nicht überzeugend ist. Der Stab soll nun weitere Untersuchungen vornehmen, wie dies entsprechend umgesetzt werden kann.

Teil 2: Anwendung und Definition der Begrifflichkeit „bedeutend“

Ist die Begrifflichkeit „bedeutend“ sowie die Formulierung „alle bedeutenden“ notwendig und/oder angemessen, um die Zielsetzung von IFRS S1 zu definieren?

Zunächst erläuterte der Vorsitzende die Intention hinter der Verwendung der beiden Begrifflichkeiten. Dieser folgend sollten zunächst die Themen identifiziert werden, die „bedeutend“ sind, bevor dann im nächsten Schritt berichtet werden soll, über welche konkreten „wesentlichen“ Informationen zu dem jeweiligen Thema berichtet werden sollen. Im Rahmen der Diskussion zeigte sich jedoch schnell, dass die Kritik an der Verwendung von „bedeutend“ daraus resultiert, dass viele Mitglieder keinen Unterschied zu „wesentlich“ sehen, weil es in deren Muttersprache keinen Unterschied zwischen den beiden Begrifflichkeiten gibt.

Zunächst diskutierte man die Möglichkeit die Begrifflichkeit „Bedeutung“ weiter zu nutzen und dafür entsprechende Leitlinien, mit einem Flowchart zur besseren Einordnung der Zusammenhänge zwischen „bedeutend“ und „wesentlich“, zu entwickeln. Die Idee zur Entwicklung von erläuternden Leitlinien wurde sehr positiv aufgenommen.

Im Ergebnis sprachen sich dann allerdings alle Mitglieder für die Entfernung der Begrifflichkeit „bedeutend“ aus. Dabei hat man auch klargestellt, dass kein Ersatzwort für bedeutend eingefügt werden soll, sondern stattdessen einheitlich „wesentlich“ verwendet werden soll. Das „alle“ soll entsprechend erhalten bleiben, um zu verdeutlichen, dass die gesamte Wertschöpfungskette abzudecken ist. Der Stab soll dies entsprechend analysieren und eine Leitlinien für die Unternehmen entwickeln, die den Prozess zur Identifizierung von „wesentlichen Angaben“ verdeutlichen soll.

Teil 3: Umfang der Berichterstattung - Tochtergesellschaften und Wertschöpfungskette

Ist der Umfang der Berichtspflichten für die Tochtergesellschaften und die Wertschöpfungskette eines Unternehmens angemessen, und benötigt IFRS S1 mehr Klarheit über den Umfang der Berichterstattung, die für die Tochtergesellschaften und die Wertschöpfungskette eines Unternehmens erforderlich ist?

Die beiden in der Frage aufgeworfenen Aspekte 6 und 7 des Agendapapiers wurden zusammen diskutiert. Einig waren sich die Mitglieder bereits frühzeitig dahingehend, dass die „Berichtseinheit“ der klassischen Finanzberichterstattung und der Nachhaltigkeitsberichterstattung identisch sein muss. Zusätzlich soll die Definition der „Wertschöpfungskette“ beibehalten werden und entsprechende Leitlinien entwickelt werden, um klarzustellen, wie und welche Risiken aus der Wertschöpfungskette zu berücksichtigen sind.

Zugehörige Themen

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