Allgemeine nachhaltigkeitsbezogene Angaben

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Übergangserleichterungen für IFRS S1

Agendapapier 3

Die potenzielle Erleichterung würde es Unternehmen, die die ISSB Standards anwenden, ermöglichen, ihren Ansatz für nachhaltigkeitsbezogene Angaben schrittweise einzuführen, beginnend mit klimabezogenen Risiken und Chancen im ersten Jahr der Berichterstattung. Für Unternehmen, die die vorgeschlagene Erleichterung nutzen, würde die vollständige Berichterstattung über nachhaltigkeitsbezogene Risiken und Chancen (über das Klima hinaus) ab dem zweiten Jahr erfolgen.

Ein Unternehmen, das IFRS S1 und IFRS S2 zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anwendet und diese Übergangserleichterung in Anspruch nimmt, wäre zum Beispiel zur Offenlegung der folgenden Informationen verpflichtet:

  • Wesentliche Informationen über klimabezogene Risiken und Chancen in Übereinstimmung mit IFRS S2 für jährliche Berichtszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen; und
  • wesentliche Informationen über die nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen des Unternehmens gemäß IFRS S1 für jährliche Berichtszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen (d.h. für das gesamte Spektrum der nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen zusätzlich zum Klima).

Diese Empfehlung würde Unternehmen bis zum zweiten Jahr der Anwendung der ISSB-Standards von der Verpflichtung befreien, Informationen über alle nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen offenzulegen.

Der ISSB bleibt auf Kurs, um seine ersten beiden Standards — IFRS S1 und IFRS S2 — gegen Ende des zweiten Quartals 2023 zu veröffentlichen.

Erörterung durch den Board

Alle Mitglieder des ISSB stimmten für die Empfehlung und waren der Meinung, dass sie die Erwartungen und Bedürfnisse der Interessengruppen aus den verschiedenen Rechtskreisen ausgewogen berücksichtigen würde. Der ISSB hat außerdem vorläufig beschlossen, dass ein Unternehmen, das diese Übergangserleichterung in Anspruch nimmt,:

  • verpflichtet wäre, diese Tatsache offenzulegen, und
  • die zuvor vereinbarte Übergangserleichterung in IFRS S1 in Bezug auf die Offenlegung von Vergleichsinformationen dahingehend erweitern könnte, dass das Unternehmen im ersten Jahr, in dem es diese Informationen offenlegt, keine Vergleichsinformationen in Bezug auf seine anderen nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen offenlegen muss; um Zweifel auszuschließen, würden Vergleichsinformationen für klimabezogene Finanzinformationen im zweiten Jahr vorgeschrieben werden.

Darüber hinaus bestätigte der Stab, dass diese potenzielle Erleichterung keine Auswirkungen auf alle anderen Erleichterungen in IFRS S2 haben würde, mit Ausnahme der Erleichterung der vergleichenden Berichterstattung, die in dieser Sitzung diskutiert wurde.

Nachdem einige ISSB-Mitglieder ihre Bedenken geäußert hatten, schlug die stellvertretende Vorsitzende vor, dass der Stab die in IFRS S2 definierten klimabezogenen Sachverhalte klar erläutern solle, um jegliche Verwirrung zu vermeiden.

Die stellvertretende Vorsitzende bestätigte auch, dass ein Unternehmen, das diese potenzielle Erleichterung in Anspruch nimmt, zwar immer noch in der Lage wäre, zusätzliche Informationen über andere nachhaltigkeitsbezogene Risiken und Chancen bereitzustellen, aber es könnte nicht behaupten, dass es vollständig mit IFRS S1 konform ist. In diesem Zusammenhang schlug sie dem Stab vor, darüber nachzudenken, wie diese Botschaft an die Interessengruppen übermittelt werden kann.

Zugehörige Themen

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