Übergreifende Themen

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Zeitpunkt des Inkrafttretens

Agendapapier 3B/4A

Hintergrund

Der Stab hat die Rückmeldungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS S1 und IFRS S2 analysiert; während der Sitzung wurden die Mitglieder des ISSB gebeten, über die Empfehlung des Stabs zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Standards abzustimmen.

Darüber hinaus stimmten die Mitglieder des ISSB über folgende Empfehlungen des Stabs in Bezug auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übergangserleichterungen ab:

  • Die Vorschrift, dass ein Unternehmen seine nachhaltigkeitsbezogenen Angaben gleichzeitig mit seinem Abschluss veröffentlichen muss;
  • die Vorschrift für ein Unternehmen, Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Emissionen in Übereinstimmung mit dem GHG Protocol Corporate Standard zu messen, wenn es dies zum ersten Mal durch Anwendung von IFRS S2 tut; und
  • die Vorschrift, dass ein Unternehmen seine Scope-3-Treibhausgasemissionen angeben muss.

Empfehlungen des Stabs

Empfehlung 1: Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS S1 und S2

Der Stab empfahl, dass der ISSB Folgendes tut:

  • Vorschreiben, dass sowohl IFRS S1 als auch IFRS S2 für jährliche Berichtszeiträume gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen (was bedeutet, dass ein Unternehmen seine ersten Angaben zur Nachhaltigkeit im Jahr 2025 machen würde);
  • bestätigen, dass eine vorzeitige Anwendung von IFRS S1 und IFRS S2 zulässig ist;
  • eine frühzeitige Anwendung nur dann zulassen, wenn ein Unternehmen IFRS S1 und IFRS S2 gleichzeitig anwendet; und
  • bestätigen, dass ein Unternehmen, das IFRS S1 und IFRS S2 vorzeitig anwendet, verpflichtet ist, dies offenzulegen.

Der Stab hat bei dieser Empfehlung die Übernahme der Standards durch die Rechtskreise, die Fähigkeit der Ersteller, die Standards anzuwenden, den dringenden Bedarf an Standards für die Nachhaltigkeits- und Klimaberichterstattung sowie die Interoperabilität mit den Zeitplänen anderer Rechtskreise für die Nachhaltigkeits- und Klimaberichterstattung berücksichtigt.

Empfehlung 2: Übergangsregelungen für bestimmte Vorschriften

Der Stab empfahl, dass der ISSB Folgendes tut:

  • Einem Unternehmen bei der Anwendung kurzfristiger Übergangserleichterungen zu gestatten, seine nachhaltigkeitsbezogenen Finanzangaben wie folgt zu berichten:
    • gleichzeitig mit dem nächsten Zwischenbericht für das zweite Quartal oder das erste Halbjahr, wenn das Unternehmen zur Vorlage eines solchen Zwischenberichts verpflichtet ist;
    • gleichzeitig mit dem nächsten Quartals- oder Halbjahresbericht, spätestens jedoch neun Monate nach dem Ende des jährlichen Berichtszeitraums, wenn das Unternehmen freiwillig einen solchen Zwischenbericht vorlegt; oder
    • spätestens neun Monate nach dem Ende des jährlichen Berichtszeitraums, wenn das Unternehmen nicht verpflichtet ist und nicht freiwillig einen Zwischenbericht vorlegt; und
  • Bereitstellung der Übergangserleichterung in der ersten jährlichen Berichtsperiode, in der ein Unternehmen IFRS S1 und IFRS S2 anwendet (d.h. die Übergangserleichterung würde für ein Jahr gewährt).

Der Stab berücksichtigte verschiedene Vorschriften der Rechtskreise für die halbjährliche Zwischenberichterstattung (oder das Fehlen solcher Vorschriften), als er die akzeptable Verzögerung zwischen der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Unternehmens analysierte.

Darüber hinaus analysierte der Stab das angemessene Gleichgewicht bei der Gewährung von Erleichterungen für die Ersteller, während er gleichzeitig den geringeren Entscheidungsnutzen der von den Adressaten geforderten Informationen anerkannte, als er die Dauer empfahl, für die die vorübergehende Erleichterung verfügbar sein sollte.

Erörterung durch den Board

Empfehlung 1: Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS S1 und S2

Ein ISSB-Mitglied bezweifelte, dass ein Inkrafttreten am oder nach dem 1. Januar 2024 realistisch ist, wenn man die Berichtssysteme und Prozesse bedenkt, die Unternehmen nach dem Veröffentlichungsdatum von IFRS S1 und S2 einrichten müssen. Andere ISSB-Mitglieder und der Stab verwiesen jedoch auf die Übergangserleichterungen, die den Unternehmen bei der Einhaltung dieses Zeitplans helfen werden, sowie die rechtlichen Erwägungen, die bei der Anwendung der Standards durch die Unternehmen angestellt werden müssen, und die Mehrheit der ISSB-Mitglieder sprach sich für ein möglichst baldiges Inkrafttreten aus.

Ein Mitglied erkundigte sich nach der Perspektive der Prüfer und wie diese bei der Festlegung des vorgeschlagenen Zeitrahmens berücksichtigt wurden. Der Stab antwortete, dass der ISSB in diesem Szenario nicht warten kann, bis die Prüfungstandards entwickelt sind, bevor er einen Zeitpunkt des Inkrafttretens festlegt. Die stellvertretende Vorsitzende fügte hinzu, dass man davon ausgehe, dass das Niveau der Zuverlässigkeitsgewähr für die ISSB-Standards im Laufe der Zeit steigen werde, und sie geht davon aus, dass diese Art der Vorgehensweise den Unternehmen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung helfen wird.

Die Mitglieder des ISSB diskutierten darüber, dass der ISSB die Unternehmen nicht daran hindern will, die Standards nur teilweise anzuwenden, indem sie partielle Angaben machen. Einer der stellvertretenden Vorsitzenden stellte klar, dass die Erstellung von Teilangaben es einem Unternehmen nicht erlauben würde, zu behaupten, dass es die ISSB-Standards vollständig einhält, und dass die Übergangserleichterungen nur für Unternehmen gelten sollen, die die Standards vollständig anwenden.

Die Mitglieder des ISSB stimmten darüber ab, ob sie mit den folgenden Punkten einverstanden sind:

  • Vorschrift, dass sowohl IFRS S1 als auch IFRS S2 für jährliche Berichtszeiträume gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen – 13 der 14 ISSB-Mitglieder stimmten zu
  • Bestätigung, dass eine vorzeitige Anwendung von IFRS S1 und IFRS S2 zulässig ist – alle 14 ISSB-Mitglieder stimmten zu
  • Zulassung einer frühzeitige Anwendung nur dann, wenn ein Unternehmen IFRS S1 und IFRS S2 gleichzeitig anwendet – alle 14 ISSB-Mitglieder stimmten zu
  • Bestätigung, dass ein Unternehmen, das IFRS S1 und IFRS S2 vorzeitig anwendet, verpflichtet ist, dies offenzulegen – alle 14 ISSB-Mitglieder stimmten zu

Empfehlung 2: Übergangsregelungen für bestimmte Vorschriften

Ein ISSB-Mitglied äußerte die Befürchtung, dass es für die Adressaten nicht entscheidungsnützlich wäre, mit der Veröffentlichung nachhaltigkeitsbezogener Angaben nach IFRS S1 und IFRS S2 bis zum Zwischenbericht des Folgejahres zu warten, da Informationen über die Nachhaltigkeitsberichterstattung des letzten Jahres zur gleichen Zeit wie die Hälfte der Finanzinformationen des laufenden Jahres nicht relevant sein könnten. Ein anderes Mitglied des ISSB stellte jedoch klar, dass diese Diskrepanz nur im ersten Jahr, in dem das Unternehmen von den Übergangsbestimmungen profitiert, gelten würde.

Die Mitglieder des ISSB stimmten dann darüber ab, ob sie mit dem Folgenden einverstanden sind:

  • Einem Unternehmen bei der Anwendung kurzfristiger Übergangserleichterungen zu gestatten, seine nachhaltigkeitsbezogenen Finanzangaben nach den Finanzangaben des Unternehmens für das erste Jahr der Einführung des Standards (wie oben beschrieben) zu berichten – 13 der 14 ISSB-Mitglieder stimmten zu
  • Bereitstellung der Übergangserleichterung in der ersten jährlichen Berichtsperiode, in der ein Unternehmen IFRS S1 und IFRS S2 anwendet (d.h. die Übergangserleichterung würde für ein Jahr gewährt) – alle 14 ISSB-Mitglieder stimmten zu

Einhaltung des Konsultationsprozesses und Erlaubnis, den Abstimmungsprozess einzuleiten

Agendapapier 3C/4B

Dieses Papier beschrieb die Schritte, die bei der Entwicklung von [Entwurf] S1 und [Entwurf] S2 unternommen wurden. Diese unterliegen den Bestimmungen des Konsultationsprozesses, die in der Satzung der IFRS-Stiftung und im Handbuch für den Konsultationsprozess der IFRS-Stiftung dargelegt sind, und werden vom Ausschuss für die Überwachung des Konsultationsprozesses der Treuhänder der IFRS-Stiftung überwacht.

Die Ziele dieses Papiers waren:

  • die Schritte des Konsultationsprozesses zusammenzufassen, die im Rahmen der Projekte "Allgemeine Vorschriften" und "Klimabezogene Angaben" unternommen wurden, und den ISSB zu fragen, ob er davon überzeugt ist, dass die vorgeschriebenen Schritte des Konsultationsprozesses bei der Finalisierung der erneuten Erörterungen des [Entwurfs] S1 und [Entwurfs] S2 eingehalten worden sind;
  • zu beantragen, dass der Stab mit dem Abstimmungsprozess für IFRS S1 und IFRS S2 beginnen darf; und
  • sich zu erkundigen, ob ein Mitglied des ISSB die Absicht hat, gegen die Veröffentlichung von IFRS S1 oder IFRS S2 zu stimmen.

Erlaubnis, den Abstimmungsprozess einzuleiten

Auf dieser Sitzung hat der ISSB die geplanten fachlichen Entscheidungen abgeschlossen, die zur Finalisierung von IFRS S1 und IFRS S2 erforderlich sind.

Der Stab ist der Ansicht:

  • dass alle in dem Handbuch vorgeschriebenen Schritte eingehalten wurden und der ISSB viele der optionalen Schritte des Konsultationsprozesses, die in dem Handbuch aufgeführt sind, erfüllt hat; und
  • dass die Vorschläge für [Entwurf] S1 und [Entwurf] S2 ausreichend entwickelt wurden und der Stab daher mit dem Abstimmungsverfahren für die Standards beginnen kann.

Der Stab bat daher um die Erlaubnis, mit der Abstimmung zu beginnen. Als notwendigen Schritt vor Beginn der Abstimmung empfahl der Stab dem ISSB auf der Sitzung in diesem Monat einen Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS S1 und IFRS S2 zur Entscheidung. Der Stab wird die Notwendigkeit künftiger ISSB-Diskussionen über Fragen, die sich während des Abstimmungsprozesses ergeben könnten, prüfen.

Erörterung durch den Board

Während der gesamten Diskussion zeigten sich die Mitglieder des ISSB insgesamt überzeugt , dass die verpflichtenden Schritte des Konsultationsprozesses bei den Projekten zu Allgemeine Vorschriften und zu klimabezogene Angaben eingehalten wurden.

Mehrere ISSB-Mitglieder wiesen auf die gründliche, sorgfältige und qualitativ hochwertige Arbeit hin, die im letzten Jahr geleistet wurde und die dafür spricht, dem Stab die Erlaubnis zu erteilen, den Abstimmungsprozess für IFRS S1 und IFRS S2 zu beginnen. Einige ISSB-Mitglieder merkten an, dass das Papier die Sorgfalt des Konsultationsprozesses effektiv hervorhebt und dass dieses Papier eine hervorragende Zusammenfassung aller Entscheidungen des ISSB und der Arbeit des Stabs darstellt.

Im Hinblick auf die erneute tVeröffentlichung zwecks Stellungnahme stellte ein Mitglied des ISSB eine Frage zu den sieben Bereichen, die der Stab in dem Papier hervorgehoben hatte und die als besonders wichtig eingestuft wurden. Das ISSB-Mitglied warf die Frage auf, was denn überhaupt als grundlegende Änderung zu betrachten sei. Der Stab antwortete, dass diese in dem Papier hervorgehobenen Änderungen zwar bedeutend seien, aber keine grundlegenden Änderungen darstellten, da die Interessengruppen die Möglichkeit hatten, sich zu äußern.

Der Vorsitzende erläuterte, dass obwohl die jüngsten Rückmeldungen vom Juli 2022 stammten, es auch außerhalb der formellen Stellungnahmefrist durch Gespräche mit Unternehmen und Anlegern ständig Rückmeldungen gab. Außerdem gab es 1.400 Stellungnahmen, die nur sieben Monate alt sind. Hätte es länger gedauert, könnte dies darauf hindeuten, dass sich die Marktbedingungen geändert haben, aber die Rückmeldungen sind erst kürzlich eingegangen.

Ein Mitglied des ISSB wies darauf hin, dass viele der Entscheidungen des ISSB, die mehr Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erregten, bereits im ursprünglichen Entwurf zur Stellungnahme veröffentlicht worden waren und nicht neu waren.

Ein anderes Mitglied des ISSB fragte, ob es eine Überprüfung auf schwerwiegende Fehler geben werde und ob diese nach der Diskussion in dieser Sitzung stattfinden werde. Der Stab bestätigte, dass dies Teil der nächsten Phase sein würde und dass es im Handbuch eine Option für eine externe Überprüfung auf schwerwiegende Fehler gibt. Das ISSB-Mitglied merkte an, dass insbesondere bei so detaillierten Standards wie diesen, die ein gewisses Maß an Unsicherheit aufweisen, eine solche Überprüfung notwendig sei.

Ein anderes Mitglied des ISSB erklärte, dass es ebenfalls der Meinung sei, dass der ISSB bereit für die Abstimmung sei, und stellte die Frage, wie der Konsultationsprozess für spätere Leitlinien aussehen würde, falls zusätzliche Leitlinien benötigt würden. Der Stab antwortete, dass der Schwerpunkt auf der laufenden Arbeit liegen wird und dass eine der vorgenommenen Änderungen, die von Bedeutung ist, das Detail in Bezug auf den Grad der Überprüfung durch den ISSB vor der Veröffentlichung ist. Der bestehende Konsultationsprozess, den der IASB in der Vergangenheit genutzt hat, wird auch in Zukunft vom ISSB angewendet werden.

Entscheidungen des Boards

Alle Mitglieder des ISSB waren sich einig, dass alle verpflichtenden Schritte des Konsultationsprozesses bei diesen Projekten eingehalten worden sind.

Alle Mitglieder des ISSB stimmten der Empfehlung des Stabs zu, [Entwurf] S1 und [Entwurf] S2 nicht erneut zwecks Stellungnahme zu veröffentlichen.

Keines der ISSB-Mitglieder gab an, dass es beabsichtigt, gegen die Veröffentlichung von IFRS S1 und IFRS S2 zu stimmen.

Alle Mitglieder des ISSB stimmten dafür, dem Stab die Erlaubnis zu erteilen, mit dem Abstimmungsprozess für die Standards zu beginnen.

Proportionalität und Unterstützung für diejenigen, die IFRS S1 und IFRS S2 anwenden

Agendapapier 3D/4C

Dieses Papier diente der Information und fasste vorläufige Entscheidungen des ISSB zusammen, die darauf abzielen, die Herausforderungen zu bewältigen, mit denen eine Untergruppe von Erstellern konfrontiert ist: diejenigen, die weniger gut in der Lage sind, die vorgeschlagenen Angabevorschriften im [Entwurf] S1 und [Entwurf] S2 zu erfüllen. Die Bewältigung der besonderen Herausforderungen, mit denen diese Ersteller konfrontiert sind, wird als "Proportionalität" bezeichnet.

Zugehörige Themen

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