Die
Ergänzungen sind verbunden mit bestimmten Angabepflichten durch all
ausländischen Emittenten, die die IFRS innerhalb eines Geschäftsjahres zum
ersten Mal anwenden. Die Kommission hat damit gleichwohl nicht ihr
Erfordernis geändert, eine Überleitungsrechnung für bestimmte Posten auf
US-amerikanische Rechnungslegungsgrundsätze zu verlangen. Der
Presseerklärung (in
englischer Sprache) zufolge "
übernimmt die Kommission diese Ergänzung, um
die Anwendung der IFRS als hochwertiger Kanon von Rechnungslegungsstandards
zu fördern und Unternehmen zur Anwendung zu ermutigen." Klicken Sie
hier für die
endgültige SEC-Regel (in englischer Sprache, 220 KB). Der wesentlichen
Änderungen bestehen in Folgendem:
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| Unternehmen, die bei der SEC
registriert sind, müssen ihren Unterlagen grundsätzlich die
geprüften Abschlüsse von drei Jahren beifügen, wobei diese auf
derselben Grundlage erstellt sein müssen. Nach der Ergänzung
sind in Frage kommende Emittenten berechtigt, die GuV, den
Eigenkapitalspiegel sowie die Kapitalflussrechnung lediglich für
zwei statt drei Jahre einzureichen, wobei die Abschlüsse nach
IFRS erstellt sein müssen und die Registrierungsunterlagen im
ersten Jahr der Anwendung diesbezüglich ausreichende Angaben
enthalten müssen. Um von dieser Erleichterung Gebrauch machen zu
können, muss ein ausländischer Emittent die IFRS zum ersten Mal
für das oder vor dem Geschäftsjahr anwenden, die an oder nach
dem 1. Januar 2007 beginnen.
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| Die Ergänzung sieht auch bestimmte
Angaben durch Emittenten vor, die IFRS im Geschäftsjahr zum
ersten Mal anwenden. Diese Anforderungen beziehen sich auf
Sachverhalte, bei denen ein Emittent von Übergangswahlrechten
bei der Bewertung Gebrauch gemacht hat, die einem erstmaligen
IFRS-Anwender zustehen, und auf Sachverhalte im Zusammenhang mit
der Überleitung von den vom Emittenten zuvor angewendeten
Rechnungslegungsgrundsätzen auf IFRS.
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