In dem Brief erklärt
sich EFRAG mit einem Aspekt des Beschlussvorschlags einverstanden,
lehnt aber einen anderen ab. EFRAG stimmt der Argumentation zu, dass, wenn
ein bestehender ESPP durch einen neuen ESPP ersetzt wird, das Unternehmen
diesen Ersatz als Änderung des ursprünglichen Plans in Übereinstimmung mit
IFRS 2 zu bilanzieren hat. EFRAG ist allerdings anderer Ansicht für den
Fall, dass ein Mitarbeiter seine Beitragszahlungen an einem ESPP stoppt,
gleichzeitig aber Angestellter des Unternehmens bleibt. D11 schlägt vor,
dass das Unternehmen diesen Umstand als Kündigung abbilden muss und den
Betrag, der andernfalls über die verbleibende Erfüllungszeit für die
erhaltenen Dienste zu verteilen gewesen wäre, sofort als Aufwand zu erfassen
hat. EFRAG stellt die Grundlage für IFRICs vorgeschlagenen Beschluss in
Frage. Klicken Sie
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Sprache, 17 KB).