Aktualisierung über erweiterte Nutzung der IFRS in Italien

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04.04.2005

Am 25. Februar 2005 verabschiedete der italienische Ministerrat eine Gesetzesverordnung mit Bezug auf die Wahlrechte nach Artikel 5 der Verordnung 1606/2002 des Europäischen Parlaments (die IAS-Verordnung).

Nach dem Wahlrecht kann die Anwendung der International Financial Reporting Standards (einschließlich der IAS und der Interpretationen) im Einzelabschluss und in den Abschlüssen nicht-börsennotierter Unternehmen gestattet oder vorgeschrieben werden. Die Anwendung der IFRS in Italien gestaltet sich danach wie folgt:

Börsennotierte Unternehmen, Emittenten von Finanzinstrumenten mit breiter Streuung in der Öffentlichkeit, Banken, Aktienbroker, Fonds und unter Aufsicht stehende Finanzinstitutionen:

Konzernabschlüsse: IFRS verpflichtend ab 2005

Einzelabschlüsse: IFRS möglich ab 2005, verpflichtend ab 2006

Versicherungen:

Konzernabschlüsse: IFRS verpflichtend ab 2005

Einzelabschlüsse: IFRS nicht zugelassen für 2005, verpflichtend ab 2006 für jene börsennotierten Unternehmen, die keine Konzernabschlüsse aufstellen

Tochter- und assoziierte Unternehmen der vorstehenden Unternehmen und andere Unternehmen, die Konzernabschlüsse erstellen:

Konzernabschlüsse: IFRS möglich ab 2005

Einzelabschlüsse: IFRS möglich ab 2005

Anderweitige Unternehmen:

Einzelabschlüsse: IFRS wahlweise ab einem Jahr, das noch vom Wirtschafts- und Justizministerium festzulegen ist

Kleine Unternehmen, die Abschlüsse in verkürzter Form erstellen:

Einzelabschlüsse: IFRS nicht zugelassen

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