IAS 39 und IFRS 4 um Bestimmungen zu finanziellen Garantien erweitert

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18.08.2005

Der IASB hat den Anwendungsbereich von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung um von Unternehmen abgegebene finanzielle Garantien erweitert.

Es besteht allerdings ein Wahlrecht zur Bilanzierung derartiger Verträge, entweder nach IAS 39 oder IFRS 4, wenn Unternehmen, die finanzielle Garantien abgegeben haben, bereits früher ausdrücklich erklärt haben, diese wie Versicherungsverträge zu behandeln und auch nach den für Versicherungsverträge geltenden Regeln bilanziert haben Die neuen Regelungen schreiben unter anderem Folgendes vor:

Ein finanzieller Garantievertrag ist ein Vertrag, der den Garantiegeber zur Leistung festgelegter Zahlungen verpflichtet, um den Inhaber für einen erlittenen Verlust zu entschädigen, wenn ein bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nicht nachkommt.

Gemäß IAS 39 sind finanzielle Garantieverträge zunächst mit ihrem beizulegenden Zeitwert und in der Folge zum höheren der folgenden Beträge anzusetzen: (a) dem gemäß IAS 37 ermittelten Betrag und (b) dem zunächst angesetzten Betrag, gegebenenfalls abzüglich gemäß IAS 18 ermittelter kumulierter Abschreibungen.

Der Garantiegeber kann das Wahlrecht zur Bilanzierung nach IAS 39 oder IFRS 4 für jeden Vertrag einzeln ausüben. Die einmal für einen Vertrag getroffene Entscheidung ist jedoch unumkehrbar.

Die Änderungen von IAS 39 und IFRS 4 sind erstmalig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen, anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.

Die Presseerklärung des IASB (57 KB, in englischer Sprache) finden sie hier.

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