Empfehlungen von CESR zur Finanzberichterstattung

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03.07.2005

Das Komitee der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden (Committee of European Securities Regulators, CESR) hat seinen endgültigen fachlichen Rat zu möglichen Umsetzungsmaßnahmen hinsichtlich der Transparenzrichtlinie veröffentlicht.

Die Sachverhalte, die durch CESRs Empfehlungen abgedeckt werden umfassen:

Halbjahresberichte. CESR schlägt vor, dass der Mindestinhalt von Halbjahresberichten, die nicht in Übereinstimmung mit IFRS erstellt werden, trotzdem nach den Grundsätzen von IAS 34 Zwischenberichterstattung festgelegt werden sollte. Weiter schlägt CESR vor, dass die Abgrenzung von 'Geschäften unter nahe stehenden Unternehmen und Personen' aus IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen in Halbjahresberichten sowohl dann anzuwenden sein solle, wenn ein Emittent Konzernabschlüsse erstellt, als auch dann, wenn er dies nicht tut.

Gleichwertigkeit mit den Angabenpflichten von Drittländern. Dieser Teil des Papiers entwickelt Konzepte, die CESR für die Herstellung von Gleichwertigkeit heranziehen will. CESR hat die Absicht, Gleichwertigkeit dadurch zu testen, dass (a) zunächst auf die Kernprinzipien und Ziele der unterschiedlichen Angabeerfordernisse der EU-Transparenzrichtlinie geblickt und dann (b) festgestellt wird, was nach dem Regelwerk eines Drittlandes beinhaltet sein muss, damit dieses als gleichwertig angesehen werden kann. CESR stellt fest, dass die "Erfordernisse eines Drittlandes nicht identisch sein müssen; Gleichwertigkeit könne festgestellt werden, wenn die allgemeinen Angaberegeln Anleger mit verständlicher Information ausstatten, die im Großen und Ganzen zu einer gleichwertigen Einschätzung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten kommt."

Klicken Sie auf die folgenden Links für

CESRs Transparenzbericht (in englischer Sprache, 388 KB) und

CESRs Presseerklärung (in englischer Sprache, 68 KB).

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