Der Bericht wurde infolge von Abschnitt 401(c)
des Sarbanes-Oxley Acts von 2002 erstellt und, wie nach dem Gesetz
gefordert, an den Präsidenten und mehrere Kongressausschüsse übermittelt.
Der Stabsbericht beinhaltet eine Analyse der von Emittenten eingereichten
Unterlagen sowie eine Analyse der einschlägigen US-amerikanischen
Rechnungslegungsgrundsätze und Angabevorschriften der Kommission. Der
Bericht beinhaltet ferner mehrere Empfehlungen zu möglicherweise
aufkommenden Sachverhalten in den gegenwärtig bestehenden Bilanzierungs- und
Berichtsanforderungen für Pensionen, Leasingverhältnisse, Finanzinstrumente
und Konsolidierungsvorgänge:
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| Pensionen: Der Stab empfiehlt,
dass die Bilanzierungshinweise für leistungsbezogene Pensionspläne
und anderweitige Pläne einer Durchsicht unterzogen werden. Die
Treuhandvermögen, die diese Pläne verwalten, sind gegenwärtig von
einer Konsolidierung durch den Emittenten, der ihn speist,
ausgenommen, was letztlich zu einer Saldierung von Vermögenswerten
und Schulden in der Bilanz führt. Des weiteren besitzen die
Möglichkeit, die Erfassung bestimmter Erfolge in Bezug auf
Altersversorgungsverpflichtungen und die Vermögenswerte, die diese
finanzieren, aufzuschieben.
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| Leasingverhältnisse: Der Stab
empfiehlt, die Bilanzierungshinweise für Leasingverhältnisse einer
Durchsicht zu unterziehen. Die gegenwärtige Leasingbilanzierung
verfährt nach einem "Alles-oder-nichts"-Ansatz für den Ansatz von
Leasingverhältnissen in der Bilanz. Die führt dazu, dass
Leasingvereinbarungen so aufgesetzt werden, dass sie sich den
Trennlinien der Bilanzierungshinweise, die den Ansatz einer
Verbindlichkeit erfordern, annähern, sie aber nicht überschreiten.
Folglich werden Vereinbarungen mit ähnlichen wirtschaftlichen
Ergebnissen völlig unterschiedlich bilanziert.
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| Finanzinstrumente: Der Stab
empfiehlt der weitere Erforschung der Möglichkeit, alle
Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren.
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| Konsolidierung: Der Stab
empfiehlt, dass der Financial Accounting Standards Board mit seiner
Arbeit zu Bilanzierungshinweisen fortfährt, über die festgelegt
wird, ob der Emittent andere Unternehmen - einschließlich
Zweckgesellschaften -, an denen er eigentümerrechtlich oder
anderweitig beteiligt ist, zu konsolidieren hat.
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| Angaben: Der Stab ist der
Ansicht, dass bestimmte Angaben in den von Emittenten eingereichten
Unterlagen dem Grunde nach besser gestaltet und eingebunden werden
könnten.
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