IFRIC 3
legt fest, dass durch die Regierung gewährte Emissionsrechte
(Verschmutzungsrechte) immaterielle Vermögenswerte darstellen, die in
Übereinstimmung mit IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte im Abschluss
angesetzt werden müssen, und dass in dem Maße, wie der Teilnehmer
Schadstoffausstoß verursacht, eine Rückstellung für seine Verpflichtung, das
Verschmutzungsrecht in Übereinstimmung mit IAS 37 Rückstellungen,
Eventualschulden und Eventualforderungen erfasst werden muss. Einige der
Adressaten des Boards haben wegen der daraus resultierenden
'Rechnungslegungsanomalie' Bedenken geäußert, weil der immaterielle
Vermögenswert zu historischen Kosten bewertet wird, während die Rückstellung zum
Marktwert des Verschmutzungsrechts, das zur Begleichung benötigt wird, angesetzt
wird. IFRIC diskutierte den Sachverhalt auf seiner Sitzung von 2./3. Juni 2005.
Diese Diskussion beinhaltete eine Analyse des Stabs eines von EFRAG
unterbreiteten Vorschlags hinsichtlich der Entwicklung eines Cash Flow Hedge
Accountings, um die aus dem zeitlichen Erhalt des Verschmutzungsrechts
verursachte Volatilität zu mindern. IFRIC hatte empfohlen, dass der Board diese
weitergehenden Sachverhalte erwägen solle. Der Board hatte zuvor bereits einen
Brief der Europäischen Kommission erhalten, in dem darum gebeten wurde, das
Datum der erstmaligen Anwendung von IFRIC 3 zu verschieben. Der Board kam zu dem
Schluss, dass - obgleich IFRIC 3 die sachgerechte Auslegung der bestehenden
Regelungen von IAS 37 und IAS 38 sei - das Problem der 'Rechungslegungsanomalie'
die Notwendigkeit nach einer umfassenderen Betrachtung des Sachverhalts
angeraten erscheinen lässt. Solange diese aussteht, wird IFRIC 3 zurückgezogen.