Sichtweise der SEC zur Bewertung von Arbeitnehmeraktienoptionen
10.09.2005
Der US-amerikanische Standard 123(R) verlangt wie IFRS 2, aktienbasierte Vergütungen an Mitarbeiter so zu bewerten, dass man den beizulegenden Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente (wie beispielsweise Optionen), die ein Unternehmen emittieren muss, wenn die Mitarbeiter das Anrecht auf den Nutzen aus den Instrumenten erworben haben (d.h., wenn das Optionsrecht ausübbar ist) am Tag der Gewährung schätzt.
Die wichtigste Schlussfolgerung unserer bisherigen Untersuchung ist, dass die Instrumente, die dem zukünftigen Fluss an Nettoverpflichtungen, den das Unternehmen zu vergegenwärtigen hat, oder den Nettoerhalt seiner Arbeitnehmer aus der Optionsgewährung folgen, zu sinnvollen Schätzungen des beizulegenden Zeitwerts in der Definition von Standard 123(R) kommen. Ferner deutet unsere Untersuchung darauf hin, dass Instrumente, welche die Ausstattungsmerkmale der Arbeitnehmeraktienoptionen oder anderer aktienbasierter Vergütungen nachbilden, nicht zu sinnvollen Schätzungen des beizulegenden Zeitwerts führen. |
Auf der Grundlage des OEA-Berichts hat der leitende Rechnungsleger der SEC eine öffentliche Erklärung abgegeben, die zu dem folgenden Schluss kam:
Die Nachbildung aller Ausstattungsmerkmale von Arbeitnehmeraktienoptionen durch ein marktgängiges Instrument ist schwierig. Ich bin mir auch bewusst, dass es alternative Verfahrensweisen geben mag, um zu einer angemessenen Schätzung des beizulegenden Zeitwerts einer Arbeitnehmeraktienoption zu gelangen. Grob gesagt sind mein Stab und ich durch Unterstützung des OEA zuversichtlich, dass es möglich sein sollte, Instrumente zu strukturieren, deren Transaktionspreise eine sinnvolle Schätzung der beizulegenden Zeitwerts der zugrunde liegenden Arbeitnehmeraktienoptionen darstellen, wenn eine der Verfahrensweisen verwendet wird, die darauf abzielen, die Erträgnisse an den Optionshalter oder die Verpflichtungen des Schreibers solcher Optionen nachzubilden. Auch wenn ich mir bewusst bin, dass es möglicherweise andere Ansichten und neue Fakten geben mag, haben wir auf der Grundlage der Sichtweise des OEA zu diesem Zeitpunkt erhebliche Zweifel, ob es möglich sein wird, ein Instrument unter Zugrundelegung ähnlicher Ausstattungsmerkmale zu strukturieren, das die Bewertungsziele von Standard 123(R) erreicht. Das liegt vor allem an den inhärenten Schwierigkeiten, die Arbeitgeber-Arbeitnehmerbeziehung durch eine Emittenten-Anlegervereinbarung nachzubilden. |
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