April

Aktueller Stand der IFRS-Anwendung in Sri Lanka

29.04.2006

Der Verband der südasiatischen Wirtschaftsprüfer (South Asian Federation of Accountants) veranstaltete den 1. Südasiatischen Rechnungslegungsgipfel vom 18. bis 19. April 2006 in Karatschi (Pakistan).

Vertreter des Instituts der Wirtschaftsprüfer von Sri Lanka (Institute of Chartered Accountants of Sri Lanka - ICASL) erläuterten den aktuellen Stand der IFRS-Umsetzung in Sri Lanka. Sri Lanka hat viele IAS bzw. IFRS übernommen und die meisten auf dem aktuellen Stand gehalten, einschließlich der Verbesserungen durch das IASB. Auf der englischsprachigen Sri Lanka-Länderseite bei unseren Kollegen von IAS Plus.com finden Sie eine Übersicht zur Übernahme jedes IAS und IFRS in Sri Lanka. Nachfolgend eine Zusammenfassung der Unterschiede:

Sri Lanka hat bis heute IAS 29, IAS 32, IAS 39 und IAS 41 nicht übernommen.

Sri Lanka hat IFRS 1, IFRS 2, IFRS 4, IFRS 6 und IFRS 7 nicht übernommen.

Die von Sri Lanka übernommenen Ausführungen von IAS 1, IAS 19 und IAS 38 spiegeln nicht die neuesten IASB-Ausführungen wider.

Sri Lanka hat seine Ausführung von IAS 25 Bilanzierung von Finanzinvestitionen beibehalten, welcher durch IAS 39 ersetzt wurde.

Sri Lanka hat Standards für Plantagen sowie zur Ertragserfassung und den Angaben in den Jahresabschlüssen von Finanzunternehmen herausgegeben, zu denen kein IFRS-Pendant existiert.

Sri Lanka verfügt über einen eigenständigen Rechnungslegungsstandard für kleinere Unternehmen (Sri Lankan Accounting Standard for Smaller Enterprises - SLASSE).

Notizen vom zweiten Tag der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB

29.04.2006

Der International Accounting Standards Board und der US-amerikanische Financial Accounting Standards Board hielten eine gemeinsame Sitzung im Crowne Plaza St.

James Hotel in London am Donnerstag, den 27. und Freitag, den 28. April 2006 ab. Wir haben die Übersetzung der vorläufigen und nicht offiziellen Mitschriften von Deloitte-Beobachtern des zweiten Tages der gemeinsamen Sitzung auf einer einzelnen Seite für Sie zusammengefasst.

Zwei PCAOB-Publikationen erschienen

28.04.2006

Der US-amerikanische Public Company Accounting Standards Board (PCAOB) hat die folgenden zwei Publikationen herausgegeben: .

Der US-amerikanische Public Company Accounting Standards Board (PCAOB) hat die folgenden zwei Publikationen herausgegeben:

Übersicht über Prüfungsstandard Nr. 4 Berichterstattung darüber, ob eine wesentliche, bereits früher berichtete Schwäche (des Internen Kontrollsystems) weiterhin besteht(Reporting on Whether a Previously Reported Material Weakness Continues to Exist) (in englischer Sprache, 39 KB). Diese Übersicht stellt Leitlinien zur Anwendung von PS Nr. 4 zur Verfügung. Abschnitt 404 des Sarbanes-Oxley-Act von 2002 verpflichtet kapitalmarktorientierte Unternehmen zur jährlichen Berichterstattung über die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems eines Unternehmens. Der unabhängige Wirtschaftsprüfer eines Unternehmens muss über diese Beurteilung berichten. PS Nr. 4 beschreibt die von Wirtschaftsprüfern zu unternehmenden Schritte, wenn Unternehmen sie auf freiwilliger Basis zur Berichterstattung darüber engagieren, ob eine früher im Rahmen des jährlichen Berichts gemäß Abschnitt 404 identifizierte wesentliche Schwäche nicht mehr länger vorhanden ist.

Aktualisierte "Häufig gestellte Fragen" (Frequently Asked Questions - FAQ) zur Rechnungslegungsunterstützungsgebühr und dem Finanzierungsverfahren (in englischer Sprache, 62 KB). Dieses Dokument stellt die Ansichten des PCAOB-Stabs zu Sachverhalten zusammen, die mit der Umsetzung der PCAOB-Finanzierungsregeln in Zusammenhang stehen. Es handelt sich um 232 Fragen und Antworten.

Notizen vom ersten Tag der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB

28.04.2006

Der International Accounting Standards Board und der US-amerikanische Financial Accounting Standards Board halten eine gemeinsame Sitzung im Crowne Plaza St.

James Hotel in London am Donnerstag, den 27. und Freitag, den 28. April 2006 ab. Wir haben die Übersetzung der vorläufigen und nicht offiziellen Mitschriften von Deloitte-Beobachtern des ersten Tages der gemeinsamen Sitzung auf einer einzelnen Seite für Sie zusammengefasst. Am zweiten Tag der Sitzung werden die Boards einen Agenda-Vorschlag für ein gemeinsames Leasing-Projekt sowie die Definitionen des Rahmenkonzeptes von Vermögenswerten und Schulden diskutieren.

Neue Wirtschaftsprüfungsrichtlinie in der EU verabschiedet

27.04.2006

Am 25. April 2006 hat der Rat der Europäischen Union eine neue Richtlinie hinsichtlich der Prüfung von Unternehmensabschlüssen verabschiedet.

Die Richtlinie erweitert den Anwendungsbereich der existierenden EU-Gesetzgebung (Richtlinie 84/253/EEC) durch die Präzisierung der Aufgaben der gesetzlichen Abschlussprüfer, ihrer Unabhängigkeit und Ethikgrundsätze und legt Anforderungen für die externe Qualitätssicherung und die öffentliche Aufsicht über den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer fest. Das neue Gesetz ändert auch die Richtlinien 78/660/EEC und 83/349/EEC zur Bilanzierung ab. Die wichtigsten Vorschriften der Richtlinie sind nachfolgend wiedergegeben. Klicken Sie hier für die Presseerklärung des Rates (in englischer Sprache, 123 KB).

Gesetzlicher Abschlussprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: Eindeutigere Definition von "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft". Viele der neuen Vorschriften befassen sich im speziell mit Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

Öffentliche Berichte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften: Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, müssen einen detaillierten öffentlichen Bericht erstellen, der einen Einblick in die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und das zugehörige Netzwerk ermöglicht, einschließlich Informationen über Qualitätssicherungsprüfungen, Fortbildungsmethoden und einer Aufstellung der Honorare.

Unabhängige Prüfungsausschüsse: Vorgeschrieben. Diese haben die Rechnungslegungsprozess und die gesetzliche Abschlussprüfung zu überwachen.

Registrierung der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Die Mitgliedsstaaten müssen gewährleisten, dass jeder gesetzliche Abschlussprüfer und jede Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einem elektronischen öffentlichen Register aufgeführt ist, und dass die Registrierungsinformationen auf dem aktuellen Stand sind. Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften muss der Registereintrag die Größe der Gesellschaft, die Eigentümer und Mitglieder des Geschäftsführung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beinhalten.

Unabhängigkeit: Eindeutig definiert. Wirtschaftsprüfer/Prüfungsgesellschaft darf nicht in irgendeiner Art und Weise an den Entscheidungsprozessen in dem zu prüfenden Unternehmen beteiligt sein.

Qualitätssicherung und Prüfungsstandards: Alle gesetzlichen Abschlussprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen sich einem System der Qualitätssicherung unterziehen und unterliegen der öffentlichen Aufsicht.

Prüfungsstandards: Gesetzliche Prüfungen müssen im Einklang mit internationalen Prüfungsstandards durchgeführt werden.

Kontrollen und Sanktionen: Mitgliedsstaaten müssen ein effektives System von Kontrollen und Sanktionen einrichten, welches sowohl zivilrechtlich, verwaltungsrechtlich oder strafrechtlich sein kann.

Kompetente Behörden: Mitgliedsstaaten müssen fachkundige Behörden benennen, die für die Zulassung, Registrierung, Qualitätssicherung, Kontrolle und Einhaltung der von der Richtlinie verfolgten Zielsetzung verantwortlich sind. Diese müssen miteinander zusammenarbeiten.

Öffentliche Aufsicht: Die Mitgliedstaaten müssen diese mit Integrität und Unabhängigkeit versehen.

Bestellung, Abberufung und Kommunikation: Es wurden verschiedene Grundsätze eingeführt, einschließlich einem Grundsatz, wonach der gesetzliche Abschlussprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur abberufen werden kann, wenn es einen wesentlichen Grund dafür gibt, warum der Abschlussprüfer die Prüfung nicht beenden kann. Die Gründe für Abberufung und Rücktritt müssen offen gelegt werden.

Registrierung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus Nicht-EU Ländern: Wirtschaftsprüfer und/oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus Nicht-EU Ländern, die Bestätigungsvermerke in Bezug auf in der EU gehandelte Wertpapiere herausgeben, müssen in der EU registriert sein und einem System der Aufsicht, Qualitätssicherung, Kontrolle und Sanktionierung eines Mitgliedsstaates unterliegen. Nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche die Qualitätskriterien der Richtlinie erfüllen, können sich registrieren lassen. Die Richtlinie erlaubt nur dann Ausnahmen von der Registrierung, Aufsicht, Qualitätssicherung, Kontrolle und Sanktionierung, wenn die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus Nicht-EU Ländern gleichwertigen Systemen der Registrierung und der Aufsicht unterliegen.

Honorare: Geprüfte Unternehmen müssen das Gesamthonorar des gesetzlichen Abschlussprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angeben, untergliedert nach Honoraren für die Prüfungstätigkeit, sonstigen prüfungsnahen Dienstleistungen, Steuerberatungsleistungen und anderen Nicht-Prüfungsleistungen.

Lokale Umsetzung: Die Mitgliedsstaaten sind zur Umsetzung der Vorschriften innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten verpflichtet, um der neuen Richtlinie nachzukommen. Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.

EU-Kommission wirft Luxemburg Nichtbeachtung der IAS-Verordnung vor

27.04.2006

Die Europäische Kommission hat Vertragsverletzungsverfahren gegen 19 Mitgliedstaaten beschlossen, die eine Reihe von Binnenmarktrichtlinien noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt haben.

Als eines dieser Verfahren hat die Kommission beschlossen, beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Klage gegen Luxemburg einzureichen, weil das Land "die Richtlinie 2003/51/EG über Rechnungslegungsvorschriften nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt hat". In der Mitteilung der Kommission (108 KB) hieß es:

Diese Richtlinie ändert die Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 91/674/EWG des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen, in denen festgelegt ist, welche Arten von Unternehmen Abschlüsse vorlegen müssen, in welcher Form die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz zu präsentieren und welche Bewertungsgrundsätze anzuwenden sind. Außerdem regeln diese Richtlinien die Offenlegungspflichten.

Nach der im Juni 2002 erlassenen IAS-Verordnung müssen alle EU-Unternehmen, die an einem geregelten Markt notiert sind oder börsennotierte Schuldtitel ausgeben, ab 2005 die IAS (International Accounting Standards) verwenden, wobei die Mitgliedstaaten diese Pflicht auch auf alle anderen Unternehmen ausweiten können. In den Fällen, in denen die IAS nicht angewandt werden, bilden die Vierte und die Siebente Gesellschaftsrechtsrichtlinie (78/660/EWG und 83/349/EWG) – die so genannten Rechnungslegungsrichtlinien – weiterhin die gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Rechnungslegung von bis zu 5 Mio. Unternehmen in der EU, die jedoch modernisiert werden muss.

Mit der Richtlinie 2003/51/EG wurden die EU-Rechnungslegungsvorschriften der modernen Rechnungslegungstheorie und -praxis angepasst, so dass die Mitgliedstaaten, in denen die IAS nicht für alle Unternehmen gelten, ähnliche Vorschriften für eine qualitativ hochwertige Rechnungslegung erlassen können. Damit wurden sämtliche Widersprüche zu den IAS beseitigt.

Notizen vom dritten Tag der IASB-Sitzung April 2006

27.04.2006

Der International Accounting Standards Board hält seine monatliche Sitzung von Montag, den 24. April 2006 bis Mittwoch, den 26. April 2006 in seinen Londoner Büroräumen ab.

Wir haben die Übersetzung der vorläufigen und nicht offiziellen Mitschriften von Deloitte-Beobachtern des dritten Sitzungstages auf einer einzelnen Seite für Sie zusammengefasst. Der IASB wird sich auch mit dem US-amerikanischen Financial Accounting Standards Board (FASB) im Crowne Plaza St. James Hotel in London am Donnerstag, den 27. und Freitag, den 28. April 2006 treffen.

EFRAG erbittet Nominierung für den Fachexpertenausschuss

27.04.2006

Der Beirat der Europäischen Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) erbittet Nominierungen für seinen Fachexpertenausschuss (Technical Expert Group, TEG).

Durch die Bestellung würde ein Mitglied ersetzt, dessen Amtszeit am 14. Juli 2006 ausläuft. Die Nominierungsfrist endet am 1. Juni 2006. Klicken Sie hier für die englischsprachige Mitteilung (29 KB).

ARC empfiehlt Verschiebung der Entscheidung zur Konvergenz

27.04.2006

Im Rahmen seiner Sitzung am 24. April 2006 empfahl der Regelungsausschuss für Rechnungslegung (Accounting Regulatory Committee - ARC) der Europäischen Kommission dieser, eine Entscheidung darüber zu verschieben, ob kanadische, japanische oder US-amerikanische Rechnungslegungsstandards (US-GAAP) zum Zwecke der Jahresabschlusserstellung von an organisierten Kapitalmärkten innerhalb der EU notierten Nicht-EU Unternehmen gleichwertig mit den IFRS sind.

Dies würde bedeuten, dass Nicht-EU Emittenten, die Rechnungslegungsstandards aus einem dieser drei Länder verwenden, diese auch weiterhin ohne Überleitung auf die IFRS in Emissionsprospekten bis zum 31. Dezember 2008 anwenden können. Dennoch sind Nicht-EU Emittenten, die nationale Rechnungslegungsstandards anstelle von kanadischen, japanischen oder US-amerikanischen Standards anwenden, vom 1. Januar 2007 an verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse auf IFRS überzuleiten, es sei denn, dass ihre nationalen Rechnungslegungsstandards mit den IFRS gleichwertig sind. Nationale Rechnungslegungsstandards aus einem Land außer den drei genannten werden nur dann als gleichwertig angesehen, wenn der im Einklang mit nationalen Rechnungslegungsstandards erstellte Anhang eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung darüber enthält, dass diese den International Financial Reporting Standards entsprechen. Die vorgenannten Empfehlungen müssen von der Europäischen Kommission verabschiedet werden. Klicken Sie auf die nachfolgenden Links zum Download der englischsprachigen Dokumente:

Entwurf der Kommissionsentscheidung zu nicht-IFRS Rechnungslegungsstandards (20 KB).

Entwurf der Änderung der Prospektverordnung (24 KB).

Einsendefrist von Papieren für Weltkongress der Rechnungslegungslehrkräfte

27.04.2006

Die Einsendefrist von Papieren für den 10. Weltkongress der Rechnungslegungslehrkräfte (World Congress of Accounting Educators, WCAE) läuft bis zum 30. April 2006. Der WCAE 2006 wird im "Istanbul Convention and Exhibition Center" vom 9. bis zum 11. November 2006 abgehalten, unmittelbar vor dem Weltkongress der Rechnungsleger (World Congress of Accountants), welcher vom 13. bis zum 16. November 2006 in Istanbul stattfindet.

Klicken Sie hier (in englischer Sprache), um auf die Website des Weltkongresses der Rechnungslegungslehrkräfte zu gelangen.

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