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Gesetzlicher Abschlussprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: Eindeutigere
Definition von "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft". Viele
der neuen Vorschriften befassen sich im speziell mit
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
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Berichte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften:
Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem
Interesse prüfen, müssen einen detaillierten
öffentlichen Bericht erstellen, der einen Einblick in
die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und das zugehörige
Netzwerk ermöglicht, einschließlich Informationen über
Qualitätssicherungsprüfungen, Fortbildungsmethoden und
einer Aufstellung der Honorare.
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Unabhängige Prüfungsausschüsse: Vorgeschrieben.
Diese haben die Rechnungslegungsprozess und die
gesetzliche Abschlussprüfung zu überwachen.
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Registrierung der Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Die
Mitgliedsstaaten müssen gewährleisten, dass jeder
gesetzliche Abschlussprüfer und jede
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einem elektronischen
öffentlichen Register aufgeführt ist, und dass die
Registrierungsinformationen auf dem aktuellen Stand
sind. Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften muss der
Registereintrag die Größe der Gesellschaft, die
Eigentümer und Mitglieder des Geschäftsführung der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beinhalten.
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Unabhängigkeit: Eindeutig definiert.
Wirtschaftsprüfer/Prüfungsgesellschaft darf nicht in
irgendeiner Art und Weise an den Entscheidungsprozessen
in dem zu prüfenden Unternehmen beteiligt sein.
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Qualitätssicherung und Prüfungsstandards: Alle
gesetzlichen Abschlussprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen sich einem
System der Qualitätssicherung unterziehen und
unterliegen der öffentlichen Aufsicht.
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Prüfungsstandards: Gesetzliche Prüfungen müssen im
Einklang mit internationalen Prüfungsstandards
durchgeführt werden.
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Kontrollen und Sanktionen: Mitgliedsstaaten müssen
ein effektives System von Kontrollen und Sanktionen
einrichten, welches sowohl zivilrechtlich,
verwaltungsrechtlich oder strafrechtlich sein kann.
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Kompetente Behörden: Mitgliedsstaaten müssen
fachkundige Behörden benennen, die für die Zulassung,
Registrierung, Qualitätssicherung, Kontrolle und
Einhaltung der von der Richtlinie verfolgten Zielsetzung
verantwortlich sind. Diese müssen miteinander
zusammenarbeiten.
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Öffentliche Aufsicht: Die Mitgliedstaaten müssen
diese mit Integrität und Unabhängigkeit versehen.
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Bestellung, Abberufung und Kommunikation: Es wurden
verschiedene Grundsätze eingeführt, einschließlich einem
Grundsatz, wonach der gesetzliche Abschlussprüfer oder
die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur abberufen werden
kann, wenn es einen wesentlichen Grund dafür gibt, warum
der Abschlussprüfer die Prüfung nicht beenden kann. Die
Gründe für Abberufung und Rücktritt müssen offen gelegt
werden.
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Registrierung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus
Nicht-EU Ländern: Wirtschaftsprüfer und/oder
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus Nicht-EU Ländern,
die Bestätigungsvermerke in Bezug auf in der EU
gehandelte Wertpapiere herausgeben, müssen in der EU
registriert sein und einem System der Aufsicht,
Qualitätssicherung, Kontrolle und Sanktionierung eines
Mitgliedsstaates unterliegen. Nur Wirtschaftsprüfer oder
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche die
Qualitätskriterien der Richtlinie erfüllen, können sich
registrieren lassen. Die Richtlinie erlaubt nur dann
Ausnahmen von der Registrierung, Aufsicht,
Qualitätssicherung, Kontrolle und Sanktionierung, wenn
die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus Nicht-EU
Ländern gleichwertigen Systemen der Registrierung und
der Aufsicht unterliegen.
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Honorare: Geprüfte Unternehmen müssen das
Gesamthonorar des gesetzlichen Abschlussprüfers oder der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angeben, untergliedert
nach Honoraren für die Prüfungstätigkeit, sonstigen
prüfungsnahen Dienstleistungen,
Steuerberatungsleistungen und anderen
Nicht-Prüfungsleistungen.
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Lokale
Umsetzung: Die Mitgliedsstaaten sind zur Umsetzung
der Vorschriften innerhalb von zwei Jahren nach ihrem
Inkrafttreten verpflichtet, um der neuen Richtlinie
nachzukommen. Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.
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