EU-Kommission wirft Luxemburg Nichtbeachtung der IAS-Verordnung vor

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27.04.2006

Die Europäische Kommission hat Vertragsverletzungsverfahren gegen 19 Mitgliedstaaten beschlossen, die eine Reihe von Binnenmarktrichtlinien noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt haben.

Als eines dieser Verfahren hat die Kommission beschlossen, beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Klage gegen Luxemburg einzureichen, weil das Land "die Richtlinie 2003/51/EG über Rechnungslegungsvorschriften nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt hat". In der Mitteilung der Kommission (108 KB) hieß es:

Diese Richtlinie ändert die Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 91/674/EWG des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen, in denen festgelegt ist, welche Arten von Unternehmen Abschlüsse vorlegen müssen, in welcher Form die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz zu präsentieren und welche Bewertungsgrundsätze anzuwenden sind. Außerdem regeln diese Richtlinien die Offenlegungspflichten.

Nach der im Juni 2002 erlassenen IAS-Verordnung müssen alle EU-Unternehmen, die an einem geregelten Markt notiert sind oder börsennotierte Schuldtitel ausgeben, ab 2005 die IAS (International Accounting Standards) verwenden, wobei die Mitgliedstaaten diese Pflicht auch auf alle anderen Unternehmen ausweiten können. In den Fällen, in denen die IAS nicht angewandt werden, bilden die Vierte und die Siebente Gesellschaftsrechtsrichtlinie (78/660/EWG und 83/349/EWG) – die so genannten Rechnungslegungsrichtlinien – weiterhin die gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Rechnungslegung von bis zu 5 Mio. Unternehmen in der EU, die jedoch modernisiert werden muss.

Mit der Richtlinie 2003/51/EG wurden die EU-Rechnungslegungsvorschriften der modernen Rechnungslegungstheorie und -praxis angepasst, so dass die Mitgliedstaaten, in denen die IAS nicht für alle Unternehmen gelten, ähnliche Vorschriften für eine qualitativ hochwertige Rechnungslegung erlassen können. Damit wurden sämtliche Widersprüche zu den IAS beseitigt.

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