Einzelheiten der neuen chinesischen, auf IFRS basierenden Rechnungslegungsstandards

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24.04.2006

Am 15. Februar 2006 gab das Finanzministerium der Volksrepublik China einen umfassenden Satz von Rechnungslegungsstandards für Geschäftsunternehmen (Accounting Standards for Business Enterprises, ASBS) heraus, die nahezu alle Themengebiete der gegenwärtigen IFRS abdecken.

Die ASBS sind vom 1. Januar 2007 verpflichtend für alle börsennotierten chinesischen Unternehmen anzuwenden, wobei die Anwendung für andere chinesische Unternehmen empfohlen wird. Sie finden weitere Informationen zu den ASBS auf der China-Länderseite bei den Kollegen von IAS Plus.com (in englischer Sprache). Durch die ASBS ändert sich das Grundfundament der Rechnungslegung auf dem chinesischen Festland. Dabei handelt es sich nicht lediglich nur um eine Ausweitung der Berichterstattungspflichten. Als Beispiel:

Wichtige Änderungen bei Chinas neuen Rechnungslegungsstandards

Aktienbasierte Vergütungsmodelle für Mitarbeiterleistungen werden als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

Ein Unternehmenszusammenschluss ohne Beteiligung von Unternehmen unter gemeinschaftlicher Beherrschung wird unter Anwendung der Erwerbsmethode bilanziert. Bei dieser Methode werden die Vermögenswerte und Schulden des erworbenen Unternehmens mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet.

Ein Geschäfts- oder Firmenwert sowie immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer werden nicht länger planmäßig abgeschrieben, sondern sind zumindest einmal jährlich auf eine Wertminderung hin zu überprüfen.

Ein Abschlag bei einem Unternehmenserwerb wird sofort als Ertrag verbucht.

Minderheitenanteile werden innerhalb des Eigenkapitals dargestellt.

Nicht-monetäre, mit einem Vermögenswerte verbundene Zuwendungen werden passiv abgegrenzt und gleichmäßig über die Nutzungsdauer des Vermögenswertes als Ertrag realisiert.

Entwicklungskosten werden aktiviert, sofern bestimmte Kriterien erfüllt werden.

Die Wiederaufholung sämtlicher Wertminderungsaufwendungen ist verboten.

Alle Derivate sind in der Bilanz anzusetzen und Veränderungen des beizulegenden Zeitwertes in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, es sei denn, dass sie effektive Sicherungsinstrumente darstellen und auch als solche "designiert" sind.

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien dürfen mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wobei Veränderungen des beizulegenden Zeitwertes in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. Das Anschaffungskosten-Modell mit gegebenenfalls planmäßiger sowie außerplanmäßiger Abschreibung ist gleichfalls zulässig.

Nicht-monetäre Geschäftsvorfälle werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet, wenn der wirtschaftliche Gehalt feststellbar ist.

Gewinne- und Verluste bei Umschuldungsvorgängen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung zu realisieren.

Vermögenswerte aus Finanzierungsleasingverhältnissen sind beim Leasingnehmer zum niedrigeren Wert aus beizulegendem Zeitwert des Leasinggegenstandes und dem Barwert der Mindestleasingzahlungen anzusetzen.

Der Steuereffekt aller temporären Differenzen zwischen Steuerbilanz und dem Buchwert von Vermögenswerten und Schulden wird angesetzt, im Gegensatz zu Differenzen aufgrund des erstmaligen Ansatzes.

Bei der Ausgabe eines Instruments mit sowohl Fremd- als auch Eigenkapitalbestandteilen (wie etwa eine Wandelanleihe) werden die Fremd- und die Eigenkapitalbestandteile getrennt bilanziert.

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