April

Notizen vom zweiten Tag der IASB-Sitzung April 2006

26.04.2006

Der International Accounting Standards Board hält seine monatliche Sitzung von Montag, den 24. April 2006 bis Mittwoch, den 26. April 2006 in seinen Londoner Büroräumen ab.

Wir haben die Übersetzung der vorläufigen und nicht offiziellen Mitschriften von Deloitte-Beobachtern des zweiten Sitzungstages auf einer einzelnen Seite für Sie zusammengefasst. Der IASB wird sich auch mit dem US-amerikanischen Financial Accounting Standards Board (FASB) im Crowne Plaza St. James Hotel in London am Donnerstag, den 27. und Freitag, den 28. April 2006 treffen.

Aktueller Stand der IFRS-Anwendung in Bangladesch

26.04.2006

Der Verband der südasiatischen Wirtschaftsprüfer (South Asian Federation of Accountants) veranstaltete den 1. Südasiatischen Rechnungslegungsgipfel vom 18. bis 19. April 2006 in Karatschi (Pakistan).

Vertreter des Instituts der Wirtschaftsprüfer von Bangladesch (Institute of Chartered Accountants of Bangladesh - ICAB) erläuterten den aktuellen Stand der IFRS-Umsetzung in Bangladesch. Der "Companies Act" von 1994 enthält grundlegende Vorgaben für die Rechnungslegung aller Unternehmen in Bangladesch. Er bezieht sich jedoch nicht darauf, welche Rechnungslegungsstandards genau angewendet werden sollten. Die Rechnungslegungsstandards von Bangladesch (Bangladesh Accounting Standards, BAS) werden von ICAB entwickelt und fußen auf älteren IAS - im Allgemeinen jene, die in den 1980er und 1990er Jahren vom IASC entwickelt wurden und nicht die verbesserten, vom IASB entwickelten IAS und neuen IFRS. Das ICAB hat bis jetzt weder IAS 29, 32, 39 oder 41 noch die IFRS 1 bis 7 übernommen. Übernommene BAS sind für börsennotierte Unternehmen nach den Regeln der SEC rechtlich durchsetzbar. Sie sind nach den Statuten des ICAB weder vorgeschrieben noch durchsetzbar. Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers und die Grundlagen der Darstellung beziehen sich auf die Übereinstimmung mit den in Bangladesch anwendbaren IAS. Es existieren keine separaten Standards für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Sie finden weitere englischsprachige Informationen zum Stand der Übernahme jedes IAS und IFRS in Bangladesch auf der Bangladesch-Länderseite bei den Kollegen von IAS Plus.com.

ARC empfiehlt Übernahme von IFRIC 8 und IFRIC 9

26.04.2006

Im Rahmen seiner Sitzung am 24. April 2006 empfahl der Regelungsausschuss für Rechnungslegung (Accounting Regulatory Committee - ARC) der Europäischen Kommission dieser die Freigabe von IFRIC 8 Anwendungsbereich von IFRS 2 und IFRIC 9 Erneute Beurteilung eingebetteter Derivate zur Anwendung in Europa.

Die Kommission wird sich erwartungsgemäß im Laufe des Sommers 2006 mit diesen beiden Interpretationen befassen. Die beiden anderen Verlautbarungen, bei denen eine Entscheidung der Kommission noch aussteht, sind IFRIC 7 Anwendung des Restatement-Ansatzes nach IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern und die Änderungen an IAS 21 vom Dezember 2005. Es wird damit gerechnet, dass die Kommission dazu im Mai oder Juni tätig werden wird. Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group - EFRAG) hat ihren Bericht zum Stand des Übernahmeprozesses in Europa aktualisiert, um die vorgenannten Entwicklungen zu berücksichtigen. Sie können den englischsprachigen EFRAG-Bericht hier herunterladen (68 KB).

Aktueller Stand der IFRS-Anwendung in Pakistan

25.04.2006

Der Verband der südasiatischen Wirtschaftsprüfer (South Asian Federation of Accountants) veranstaltete den 1. Südasiatischen Rechnungslegungsgipfel vom 18. bis 19. April 2006 in Karatschi (Pakistan).

Unter den Rednern waren drei Repräsentanten des IASB – der Vorsitzende des IASB Sir David Tweedie, das Board-Mitglied Warren McGregor und der Verantwortliche für die Standards für kleine und mittelgroße Unternehmen, Paul Pacter. Vertreter des pakistanischen Instituts der Wirtschaftsprüfer (Institute of Chartered Accountants of Pakistan - ICAP) erläuterten den aktuellen Stand der IFRS-Umsetzung in Pakistan. Sie merkten an, dass das ICAP die Unternehmen in drei Säulen mit verschiedenen, auf sie anwendbaren Standards unterscheidet:

Säule 1: Öffentlich rechnungslegungspflichtige Unternehmen, einschließlich börsennotierter Unternehmen, Banken und anderer Finanzinstitutionen, müssen die IFRS, wie sie von Pakistan übernommen wurden, anwenden.

Säule 2: Mittelgroße Unternehmen wenden einen separaten, vom ICAP entwickelten Satz von Standards an (noch in der Entwicklung, ungefähr 60 Seiten).

Säule 3: Kleine Unternehmen wenden einen separaten, vom ICAP entwickelten Satz von Standards an (noch in der Entwicklung, ungefähr 6 Seiten).

Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der Einführung der IFRS für Unternehmen der Säule 1:

Anwendung der in Pakistan übernommenen IFRS Stand April 2006

Das ICAP hat sämtliche IAS ohne Änderungen mit Ausnahme von IAS 29 (Hyperinflation) übernommen. Nachdem das ICAP IAS 41 übernommen hat, erwartet es die Übernahme durch die pakistanische Börsenaufsicht (Securities and Exchange Commission of Pakistan – SECP).

Die pakistanischen Börsen- und die Bankenaufsichtsbehörden haben bisher die Anwendung von IAS 39 (Finanzinstrumente) oder IAS 40 (Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien) bei Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen nicht genehmigt. Einige der Einschränkungen zur Anwendung bei Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen kommen auch in der Steuergesetzgebung vor. Für alle anderen Arten von Unternehmen sind IAS 39 und IAS 40 vorgeschrieben.

Das ICAP hat Standardentwürfe zu IFRS 2 (Anteilsbasierte Vergütung), IFRS 3 (Unternehmenszusammenschlüsse), IFRS 5 (Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche) und IFRS 6 (Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen) veröffentlicht und Stellungnahmen hierzu erhalten. Diese vier Standards müssen jetzt vom ICAP Rat zur Übernahme verabschiedet werden. Nachdem sie übernommen worden sind, werden sie von der SECP im Hinblick auf die Übernahme überprüft. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben IAS 22 und IAS 35 in Pakistan in Kraft.

Da die Übernahme von IFRS 4 (Versicherungsverträge) eine Änderung der pakistanischen Versicherungsverordnung nötig machen würde, hat das ICAP die Erörterungen hierzu verschoben, bis der IASB einen endgültigen Standard im Rahmen der Phase II seines Versicherungsprojektes verabschiedet hat.

Das ICAP wird sich mit der Übernahme von IFRS 1 beschäftigen, sobald die verbleibenden IAS und IFRS (außer IFRS 4) in Pakistan übernommen sind.

Für Unternehmen der Säule 1 bezieht sich der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers auf Konformität mit den IFRS wie sie zur Anwendung in Pakistan übernommen worden sind.

Keine Ausdehnung des IAS 39-Pendants auf nicht-börsennotierte Unternehmen in Großbritannien

25.04.2006

Der britische Accounting Standards Board (ASB) hat beschlossen, seinen Vorschlag zur Ausweitung des Anwendungsbereichs des britischen Financial Reporting Standard (FRS) 26 Finanzinstrumente: Bewertung auf alle Unternehmen mit Ausnahme von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die den Rechnungslegungsstandard für kleinere Unternehmen (Financial Reporting Standard for Smaller Entities, FRSSE) anwenden, nicht weiter zu verfolgen.

FRS 26 entspricht im Wesentlichen IAS 39. Gegenwärtig ist FRS 26 von allen börsennotierten Unternehmen, die nach wie vor britische Standards befolgen und einer kleinen Gruppe nicht börsennotierter Unternehmen anzuwenden, die ihre Jahresabschlüsse nach den Fair Value-Vorschriften aufstellen. Im April 2005 hatte der ASB vorgeschlagen, die Anwendung von FRS 26 auszuweiten. Bitte klicken Sie hier für die englischsprachige Pressemitteilung.

IFAC-Handbuch 2006 erschienen

25.04.2006

Die internationale Vereinigung der Wirtschaftsprüfer (International Federation of Accountants, IFAC) hat sein Handbuch der internationalen Vorschriften zu Prüfung, Beratung und ethischen Grundsätzen 2006 (Handbook of International Auditing, Assurance, and Ethics Pronouncements) als Druckausgabe und in zwei elektronischen Fassungen herausgegeben.

Das Handbuch enthält alle Verlautbarungen, die vom International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) sowie vom Ethics Standards Board for Accountants bis zum 31. Dezember 2005 herausgegeben worden sind. Eine der elektronischen Fassungen ist eine kostenfreie PDF-Version, die von der IFAC-Websiteheruntergeladen werden kann (in englischer Sprache, 5,3 MB). Bei der anderen elektronischen Fassung handelt es sich um eine eComPress-Version, die sowohl online als auch offline genutzt werden kann und Merkmale aufweist, die den Zugang zu den Verlautbarungen anwenderfreundlicher gestalten.

Notizen vom ersten Tag der IASB-Sitzung April 2006

25.04.2006

Der International Accounting Standards Board hält seine monatliche Sitzung von Montag, den 24. April 2006 bis Mittwoch, den 26. April 2006 in seinen Londoner Büroräumen ab.

Wir haben die Übersetzung der vorläufigen und nicht offiziellen Mitschriften von Deloitte-Beobachtern des ersten Sitzungstages auf einer einzelnen Seite für Sie zusammengefasst. Der IASB wird sich auch mit dem US-amerikanischen Financial Accounting Standards Board (FASB) im Crowne Plaza St. James Hotel in London am Donnerstag, den 27. und Freitag, den 28. April 2006 treffen.

US-amerikanische und japanische Lebensversicherer schlagen Rechnungslegungsstandard vor

24.04.2006

Eine Gruppe bestehend aus elf großen Lebensversicherungsunternehmen aus den Vereinigten Staaten und den vier größten japanischen Lebensversicherungsunternehmen hat einen internationalen Rechnungslegungsstandard für Lebensversicherungen entwickelt und an den International Accounting Standards Board zur Berücksichtigung übermittelt.

Der Vorschlag, welcher 16 Grundsätze und dazugehörige Leitlinien beinhaltet, wird in Form eines Papiers mit dem Titel "An International Accounting Standard for Life Insurance" (Ein internationaler Rechnungslegungsstandard für Lebensversicherungen) (in englischer Sprache, 92 KB) präsentiert, begleitet von einer Pressemitteilung (in englischer Sprache, 54 KB). Das Papier konzentriert sich auf die Bewertung von Lebensversicherungen, auf Annuitätenverträge, die als Versicherung gelten, auf langfristige Pflegeversicherungen, auf Berufsunfähigkeitsversicherungen und auf andere Arten von unkündbaren oder garantiert erneuerbaren, von einem Lebens- oder Nicht-Lebensversicherungsunternehmen aufgelegten Gesundheitsversicherungsverträgen. Die 16 vorgeschlagenen Grundsätze lauten wie folgt:

Vorgeschlagene Grundsätze von US-amerikanischen und japanischen Versicherern

Grundsatz 1: Die Netto-Verbindlichkeit aus einem Versicherungsvertrag (oder: Schuld) sollte auf dem Gegenwartswert aller künftigen Cashflows aus dem Portfolio der zu bewertenden Versicherungsverträge basieren.

Grundsatz 2: Die Netto-Verbindlichkeit aus einem Versicherungsvertrag muss in jedem Fall zur Bedienung aller erwarteten künftigen Zahlungsverpflichtungen ausreichen mit einer angemessenen Rücklage für Risiken und Unsicherheiten.

Grundsatz 3: Gewinne sollten im Einklang mit der Freistellung vom Risiko realisiert werden.

Grundsatz 4: Bei der erstmaligen Auflegung sollte kein bilanzieller Gewinn oder Verlust realisiert werden.

Grundsatz 5: Ein immaterieller Versicherungsnehmer- (oder: Aufgeschobene Abschlusskosten-) Vermögenswert sollte angesetzt werden, wenn ein Versicherungsvertrag (oder ein Gruppe von Verträgen) aufgelegt wird und im Zeitverlauf im Einklang mit dem Risikoprofil des Unternehmens erfolgswirksam abgeschrieben werden.

Grundsatz 6: Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen sollten das inhärente Risiko und die Unsicherheit der zukünftigen Cashflows widerspiegeln.

Grundsatz 7: Die der Bewertung von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen und immateriellen Vermögenswerten zugrunde liegenden Annahmen sollten in jeder Periode überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Grundsatz 8: Schulden sollten den Wert aller finanziellen Optionen und Garantien widerspiegeln.

Grundsatz 9: Die Bewertung sollte auf einer Bandbreite von Unterdeckungen beruhen.

Grundsatz 10: Das Verhalten der Versicherungsnehmer sollte bei der Bewertung aller Schulden berücksichtigt werden.

Grundsatz 11: Erneuerungswahlrechte oder -verpflichtungen, die den Versicherer zur weiteren Bereitstellung einer Abdeckung verpflichten, sollten angesetzt werden, sofern sie Teil des Vertrags sind oder durch Gesetze oder Vorschriften verlangt werden.

Grundsatz 12: Die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens sollte bei der Bewertung von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen nicht mitberücksichtigt werden.

Grundsatz 13: Unternehmen sollten die Möglichkeit zur Bewertung von Vermögenswerten und Schulden auf einer widerspruchsfreien Grundlage haben, um die Art und Weise des Risikomanagements von Unternehmen widerspiegeln zu können.

Grundsatz 14: Schulden, die von einem separaten Konto gedeckt werden wie ein Fonds oder ein vergleichweise zweckgebundenes Portfolio, sollten die erwarten Erträge aus diesem Portfolio widerspiegeln.

Grundsatz 15: Schulden für Beteiligungsverträge müssen eine Rücklage für die erwartete Auszahlung von Dividenden für den Versicherungsnehmer, zusätzlichen Vorteilen oder jedes andere aus dem Beteiligungsmechanismus resultierende Ergebnis mit einschließen.

Grundsatz 16: Versicherungsverträge mit variablen Prämien sollten nur in dem Fall aufgeteilt werden, in dem Abspaltung zu wesentlichen Unterschieden im Gesamtwert des Vertrags führen würde und einer der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die Einlagen- und Versicherungskomponenten des Vertrags werden vom Versicherer getrennt bewertet und gesteuert; oder

b) Eine getrennte Bewertung der Einlagenkomponente ist für die Erfassung der Rechte und Pflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers notwendig.

Ergebnisse der 96. und 97. Sitzung des Deutschen Standardisierungsrats

24.04.2006

Der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) hielt am 20. März 2006 und 10. April 2006 in Berlin seine 96. und 97. Sitzung ab.

Der DSR diskutierte zwei Aspekte der vorgeschlagenen Änderungen im IASB-Standardentwurf Änderung von IFRS 2 im Hinblick auf Ausübungsbedingungen und Annullierungen. Es wurden auch einige Detailfragen zur Stellungnahme des DSR zum IASB-Standardentwurf ED 8 Geschäftssegmente geklärt. Darüber hinaus besprach der DSR den geplanten IASB-Entwurf Änderungen an IAS 23 Fremdkapitalkosten, erläuterte den neuesten Stand der Beratungen des IASB zu "Unternehmenszusammenschlüsse II" und das Arbeitsabkommen zwischen der EU-Kommission und EFRAG. Der DSR diskutierte außerdem erneut Themen der möglichen Modernisierung des Bilanzrechts und besprach den DSR-Stellungnahmeentwurf zu dem vom IASB veröffentlichten Diskussionspapier des kanadischen Standardsetters zur Bewertung beim erstmaligen Ansatz. Sie können den Bericht über die 96. und 97. Sitzung des DSR hier (19 KB) herunterladen.

Einzelheiten der neuen chinesischen, auf IFRS basierenden Rechnungslegungsstandards

24.04.2006

Am 15. Februar 2006 gab das Finanzministerium der Volksrepublik China einen umfassenden Satz von Rechnungslegungsstandards für Geschäftsunternehmen (Accounting Standards for Business Enterprises, ASBS) heraus, die nahezu alle Themengebiete der gegenwärtigen IFRS abdecken.

Die ASBS sind vom 1. Januar 2007 verpflichtend für alle börsennotierten chinesischen Unternehmen anzuwenden, wobei die Anwendung für andere chinesische Unternehmen empfohlen wird. Sie finden weitere Informationen zu den ASBS auf der China-Länderseite bei den Kollegen von IAS Plus.com (in englischer Sprache). Durch die ASBS ändert sich das Grundfundament der Rechnungslegung auf dem chinesischen Festland. Dabei handelt es sich nicht lediglich nur um eine Ausweitung der Berichterstattungspflichten. Als Beispiel:

Wichtige Änderungen bei Chinas neuen Rechnungslegungsstandards

Aktienbasierte Vergütungsmodelle für Mitarbeiterleistungen werden als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

Ein Unternehmenszusammenschluss ohne Beteiligung von Unternehmen unter gemeinschaftlicher Beherrschung wird unter Anwendung der Erwerbsmethode bilanziert. Bei dieser Methode werden die Vermögenswerte und Schulden des erworbenen Unternehmens mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet.

Ein Geschäfts- oder Firmenwert sowie immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer werden nicht länger planmäßig abgeschrieben, sondern sind zumindest einmal jährlich auf eine Wertminderung hin zu überprüfen.

Ein Abschlag bei einem Unternehmenserwerb wird sofort als Ertrag verbucht.

Minderheitenanteile werden innerhalb des Eigenkapitals dargestellt.

Nicht-monetäre, mit einem Vermögenswerte verbundene Zuwendungen werden passiv abgegrenzt und gleichmäßig über die Nutzungsdauer des Vermögenswertes als Ertrag realisiert.

Entwicklungskosten werden aktiviert, sofern bestimmte Kriterien erfüllt werden.

Die Wiederaufholung sämtlicher Wertminderungsaufwendungen ist verboten.

Alle Derivate sind in der Bilanz anzusetzen und Veränderungen des beizulegenden Zeitwertes in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, es sei denn, dass sie effektive Sicherungsinstrumente darstellen und auch als solche "designiert" sind.

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien dürfen mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wobei Veränderungen des beizulegenden Zeitwertes in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. Das Anschaffungskosten-Modell mit gegebenenfalls planmäßiger sowie außerplanmäßiger Abschreibung ist gleichfalls zulässig.

Nicht-monetäre Geschäftsvorfälle werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet, wenn der wirtschaftliche Gehalt feststellbar ist.

Gewinne- und Verluste bei Umschuldungsvorgängen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung zu realisieren.

Vermögenswerte aus Finanzierungsleasingverhältnissen sind beim Leasingnehmer zum niedrigeren Wert aus beizulegendem Zeitwert des Leasinggegenstandes und dem Barwert der Mindestleasingzahlungen anzusetzen.

Der Steuereffekt aller temporären Differenzen zwischen Steuerbilanz und dem Buchwert von Vermögenswerten und Schulden wird angesetzt, im Gegensatz zu Differenzen aufgrund des erstmaligen Ansatzes.

Bei der Ausgabe eines Instruments mit sowohl Fremd- als auch Eigenkapitalbestandteilen (wie etwa eine Wandelanleihe) werden die Fremd- und die Eigenkapitalbestandteile getrennt bilanziert.

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