Es besteht die Möglichkeit ED 151 von der
Website des AASB
herunterzuladen. ED 151 spiegelt die kürzlich vom AASB getroffene
Entscheidung wider, eine Übereinstimmung der australischen
Rechnungslegungsvorschriften mit den IFRS hinsichtlich
gewinnorientierten Organisationen zu erreichen. Aus diesem Grund
wird im Entwurf vorgeschlagen, verschiedene Bilanzierungswahlrechte
wiederherzustellen, die zuvor gestrichen wurden, um die derzeitigen
Vorschriften an A-IFRS anzugleichen und einige für Australien
spezifische Angabevorschriften zu entfernen.
Bilanzierungs- und Angabewahlrecht
Durch ED 151 haben Unternehmen folgende Wahlrechte:
| Aufstellung einer
Kapitalflussrechnung nach der "indirekten"
Methode. Welche Methode auch Anwendung findet,
die Überleitungsrechnung zwischen Gewinn und
operativen Zahlungsströmen wird nicht mehr
benötigt;
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| Quotenkonsolidierung bei der Bilanzierung
gemeinschaftlich geführter Unternehmen;
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| Bilanzierung von
Zuwendungen der öffentlichen Hand als
abgegrenzte Erträge oder durch Abzug von dem
betreffenden Vermögenswert. Die Wahl beeinflusst
die zeitliche Erfassung der Zuwendungen als
Ertrag.
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| Bilanzierung von
Zuwendungen der öffentlichen Hand bei Übergang
eines nicht-monetären Vermögenswertes beim
Empfänger zum beizulegenden Zeitwert oder zum
nominalen Betrag;
|
| Angabe von
Zuwendungen der öffentlichen Hand hinsichtlich
Erträge als Kredit in der Gewinn- und
Verlustrechnung oder als Abzug des betreffenden
Aufwands;
|
| Angabe einer
Überleitung zwischen dem durchschnittlichen
effektiven Steuersatz und dem anzuwendenden
Steuersatz anstatt einer Überleitung zwischen
Steueraufwand und Bilanzgewinn multipliziert mit
dem Steuersatz. In dem Entwurf wird auch
vorgeschlagen, die zusätzlichen Angaben in Bezug
auf die Behandlung von Umrechnungsdifferenzen
bei latenten Steuern zu eliminieren.
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Reduzierung des Ausmaßes von zusätzlichen Angaben
Durch ED 151 wird auch vorgeschlagen, dass
Unternehmen keine spezifischen australischen Angaben
bezüglich der nachfolgende Punkte mehr vornehmen müssen:
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Leistungsorientierte Pläne, einschließlich des
nach AAS 25 Superannuation Plans
bestimmten Überschusses oder Defizits sowie
Einzelheiten über Finanzierung;
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| Assoziierte
Unternehmen und Joint Ventures;
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| Berechnungen des
Ergebnisses je Aktie, einschließlich der Angabe
von zusätzlichen EPS-Zahlen im Falle einer
wesentlichen Kapitalrestrukturierung;
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| Begründung und
Rechtfertigung, warum die australische Währung
nicht die Darstellungswährung darstellt;
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| Finanzieller
Effekt aus Änderungen der Bilanzierungs- und
Bewertungsverfahren in der zweiten Hälfte des
Berichtsjahres gegenüber den zuvor berichteten
Halbjahresergebnissen;
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Zwischenberichterstattung - einschließlich der
finanziellen Auswirkungen von nachträglichen
Ereignissen, Einzelheiten über die möglichen
oder bereits festgelegten Dividendenzahlungen
und die Benennung des Zwischenberichtes;
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| Biologische
Vermögenswerte, deren Art und Weise, Schätzung
der physikalischen Menge sowie Einzelheiten zu
deren Nutzungsbegrenzungen bezüglich des
Verkaufs;
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| Angaben zu
Bereitschaftskreditvereinbarungen und
Zusammenfassung von genutzten und ungenutzten
Kreditmöglichkeiten gemäß AASB 132 Financial
Instruments: Disclosure and Presentation;
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| Für
Finanzinstitute Angaben, einschließlich
Zinsertragsanalyse, vertragliche Laufzeiten,
Wertminderungsverluste sowie treuhänderische
Pflichten.
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