Bundestag beschließt TUG

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01.12.2006

Das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) wurde vom Bundestag beschlossen.

Gegenüber dem Regierungsentwurf vom 28. Juni 2006 haben sich folgende, wesentliche Änderungen ergeben:

Der so genannte „Bilanzeid‟ ist unter Wissensvorbehalt, d.h. „nach bestem Wissen‟ abzugeben;

Für die prüferische Durchsicht der Halbjahresfinanzberichte ist ein Unternehmenswahlrecht vorgesehen, allerdings soll die Anwendung von § 323 HGB erhalten bleiben;

Eine materielle Prüfung der Halbjahresfinanzberichte durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) wird nicht stichprobenartig, sondern nur anlassbezogen und auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durchgeführt;

Quartalsberichte müssen keinen „Bilanzeid‟ enthalten;

Der Zeitraum der Erstellung einer Zwischenmitteilung der Geschäftsführung kann flexibel gewählt werden; und

Angaben zu nahe stehenden Personen müssen nur von Aktienemittenten und nicht auch von Schuldemittenten gemacht werden, wobei diese Angaben stattdessen auch im Anhang des Halbjahresfinanzberichts gemacht werden können.

Das Gesetz wird zum 20. Januar 2007 in Kraft treten. Bitte beachten Sie auch unsere Nachricht vom 17. November 2006 zu E-DRS 21 Zwischenberichterstattung, der die gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Transparenzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (TUG) konkretisiert.

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