| Gesetzlicher Abschlussprüfer
und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Eindeutigere Definition
von „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft‟. Viele der neuen
Vorschriften befassen sich im Speziellen mit
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
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| Öffentliche Berichte von
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften: Gesellschaften, die
Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, müssen einen
detaillierten öffentlichen Bericht erstellen, der einen Einblick
in die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und das zugehörige
Netzwerk ermöglicht, einschließlich Informationen über
Qualitätssicherungsprüfungen, Fortbildungsmethoden und einer
Aufstellung der Honorare.
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| Unabhängige Prüfungsausschüsse:
Vorgeschrieben. Diese haben die Rechnungslegungsprozesse und
die gesetzliche Abschlussprüfung zu überwachen.
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| Registrierung der
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften: Die
Mitgliedsstaaten müssen gewährleisten, dass jeder gesetzliche
Abschlussprüfer und jede Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in
einem elektronischen öffentlichen Register aufgeführt ist, und
dass die Registrierungsinformationen auf dem aktuellen Stand
sind. Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften muss der
Registereintrag die Größe der Gesellschaft, die Eigentümer und
Mitglieder der Geschäftsführung der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beinhalten.
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| Unabhängigkeit: Eindeutig
definiert. Wirtschaftsprüfer/Prüfungsgesellschaft darf nicht in
irgendeiner Art und Weise an den Entscheidungsprozessen in dem
zu prüfenden Unternehmen beteiligt sein.
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| Qualitätssicherung und
Prüfungsstandards: Alle gesetzlichen Abschlussprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen sich einem System der
Qualitätssicherung unterziehen und unterliegen der öffentlichen
Aufsicht.
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| Prüfungsstandards:
Gesetzliche Prüfungen müssen im Einklang mit internationalen
Prüfungsstandards durchgeführt werden.
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| Kontrollen und Sanktionen:
Mitgliedsstaaten müssen ein effektives System von Kontrollen und
Sanktionen einrichten, welches sowohl zivilrechtlich,
verwaltungsrechtlich oder strafrechtlich sein kann.
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| Kompetente Behörden:
Mitgliedsstaaten müssen fachkundige Behörden benennen, die für
die Zulassung, Registrierung, Qualitätssicherung, Kontrolle und
Einhaltung der von der Richtlinie verfolgten Zielsetzung
verantwortlich sind. Diese müssen miteinander zusammenarbeiten.
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| Öffentliche Aufsicht: Die
Mitgliedstaaten müssen diese mit Integrität und Unabhängigkeit
versehen.
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| Bestellung, Abberufung und
Kommunikation: Es wurden verschiedene Grundsätze eingeführt,
einschließlich eines Grundsatzes, wonach der gesetzliche
Abschlussprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur
abberufen werden kann, wenn es einen wesentlichen Grund dafür
gibt, warum der Abschlussprüfer die Prüfung nicht beenden kann.
Die Gründe für Abberufung und Rücktritt müssen offen gelegt
werden.
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| Registrierung von
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus Nicht-EU Ländern:
Wirtschaftsprüfer und/oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus
Nicht-EU Ländern, die Bestätigungsvermerke in Bezug auf in der
EU gehandelte Wertpapiere herausgeben, müssen in der EU
registriert sein und einem System der Aufsicht,
Qualitätssicherung, Kontrolle und Sanktionierung eines
Mitgliedsstaates unterliegen. Nur Wirtschaftsprüfer oder
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche die Qualitätskriterien
der Richtlinie erfüllen, können sich registrieren lassen. Die
Richtlinie erlaubt nur dann Ausnahmen von der Registrierung,
Aufsicht, Qualitätssicherung, Kontrolle und Sanktionierung, wenn
die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus Nicht-EU Ländern
gleichwertigen Systemen der Registrierung und der Aufsicht
unterliegen.
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| Honorare: Geprüfte
Unternehmen müssen das Gesamthonorar des gesetzlichen
Abschlussprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
angeben, untergliedert nach Honoraren für die Prüfungstätigkeit,
sonstigen prüfungsnahen Dienstleistungen,
Steuerberatungsleistungen und anderen Nicht-Prüfungsleistungen.
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| Lokale Umsetzung: Die
Mitgliedsstaaten sind zur Umsetzung der Vorschriften innerhalb
von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten verpflichtet, um der
neuen Richtlinie nachzukommen.
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