Inkrafttreten der neuen EU Pflicht zur Abschlussprüfung

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14.06.2006

Die neue Richtlinie der europäischen Union über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (2006/43/EG), (216 KB), veröffentlicht im Amtsblatt der europäischen Union am 9.Juni 2006, ist rechtskräftig.

Die wichtigsten Vorschriften beinhalten:

Gesetzlicher Abschlussprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Eindeutigere Definition von „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft‟. Viele der neuen Vorschriften befassen sich im Speziellen mit Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

Öffentliche Berichte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften: Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, müssen einen detaillierten öffentlichen Bericht erstellen, der einen Einblick in die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und das zugehörige Netzwerk ermöglicht, einschließlich Informationen über Qualitätssicherungsprüfungen, Fortbildungsmethoden und einer Aufstellung der Honorare.

Unabhängige Prüfungsausschüsse: Vorgeschrieben. Diese haben die Rechnungslegungsprozesse und die gesetzliche Abschlussprüfung zu überwachen.

Registrierung der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften: Die Mitgliedsstaaten müssen gewährleisten, dass jeder gesetzliche Abschlussprüfer und jede Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einem elektronischen öffentlichen Register aufgeführt ist, und dass die Registrierungsinformationen auf dem aktuellen Stand sind. Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften muss der Registereintrag die Größe der Gesellschaft, die Eigentümer und Mitglieder der Geschäftsführung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beinhalten.

Unabhängigkeit: Eindeutig definiert. Wirtschaftsprüfer/Prüfungsgesellschaft darf nicht in irgendeiner Art und Weise an den Entscheidungsprozessen in dem zu prüfenden Unternehmen beteiligt sein.

Qualitätssicherung und Prüfungsstandards: Alle gesetzlichen Abschlussprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen sich einem System der Qualitätssicherung unterziehen und unterliegen der öffentlichen Aufsicht.

Prüfungsstandards: Gesetzliche Prüfungen müssen im Einklang mit internationalen Prüfungsstandards durchgeführt werden.

Kontrollen und Sanktionen: Mitgliedsstaaten müssen ein effektives System von Kontrollen und Sanktionen einrichten, welches sowohl zivilrechtlich, verwaltungsrechtlich oder strafrechtlich sein kann.

Kompetente Behörden: Mitgliedsstaaten müssen fachkundige Behörden benennen, die für die Zulassung, Registrierung, Qualitätssicherung, Kontrolle und Einhaltung der von der Richtlinie verfolgten Zielsetzung verantwortlich sind. Diese müssen miteinander zusammenarbeiten.

Öffentliche Aufsicht: Die Mitgliedstaaten müssen diese mit Integrität und Unabhängigkeit versehen.

Bestellung, Abberufung und Kommunikation: Es wurden verschiedene Grundsätze eingeführt, einschließlich eines Grundsatzes, wonach der gesetzliche Abschlussprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur abberufen werden kann, wenn es einen wesentlichen Grund dafür gibt, warum der Abschlussprüfer die Prüfung nicht beenden kann. Die Gründe für Abberufung und Rücktritt müssen offen gelegt werden.

Registrierung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus Nicht-EU Ländern: Wirtschaftsprüfer und/oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus Nicht-EU Ländern, die Bestätigungsvermerke in Bezug auf in der EU gehandelte Wertpapiere herausgeben, müssen in der EU registriert sein und einem System der Aufsicht, Qualitätssicherung, Kontrolle und Sanktionierung eines Mitgliedsstaates unterliegen. Nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche die Qualitätskriterien der Richtlinie erfüllen, können sich registrieren lassen. Die Richtlinie erlaubt nur dann Ausnahmen von der Registrierung, Aufsicht, Qualitätssicherung, Kontrolle und Sanktionierung, wenn die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus Nicht-EU Ländern gleichwertigen Systemen der Registrierung und der Aufsicht unterliegen.

Honorare: Geprüfte Unternehmen müssen das Gesamthonorar des gesetzlichen Abschlussprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angeben, untergliedert nach Honoraren für die Prüfungstätigkeit, sonstigen prüfungsnahen Dienstleistungen, Steuerberatungsleistungen und anderen Nicht-Prüfungsleistungen.

Lokale Umsetzung: Die Mitgliedsstaaten sind zur Umsetzung der Vorschriften innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten verpflichtet, um der neuen Richtlinie nachzukommen.

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