Veröffentlichung des E-DRS 21
17.11.2006
Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committe e.V.
Zu beachten ist hierbei, dass der Standardentwurf auch für jene Unternehmen einschlägig ist, die durch die Regelungen des TUG zur Aufstellung eines Zwischenabschlusses nach IFRS verpflichtet werden. Von diesen Unternehmen sind nur die Regelungen des E-DRS 21 in Bezug auf den Zwischenabschluss nicht zu beachten, den sie gemäß IAS 34 zu erstellen haben.
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| Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Standard E-DRS 21 Zwischenberichterstattung (126 KB) |
| Pressemitteilung (21 KB) |