FASB-Standard zu Pensionen und anderen Plänen zur Altersversorgung

  •  Image

30.09.2006

Der US-amerikanische Financial Accounting Standards Board (FASB) hat den FASB-Standard FAS 158 Employers' Accounting for Defined Benefit Pension and Other Postretirement Plans herausgegeben.

Der FASB führt sein Projekt zu Leistungen an Arbeitnehmer abschnittsweise durch. Die Zielsetzung von Phase 1 besteht darin, in Bilanzen mehr Vollständigkeit, Transparenz und Verständlichkeit zu verwirklichen. Mit Hilfe von FAS 158 soll dies erreicht werden. Phase 2 besteht in einer umfassenden Neubetrachtung der Bilanzierung von Pensionen und anderen Plänen zur Altersversorgung. Für börsennotierte Unternehmen treten die Ansatzvorschriften von FAS 158 (siehe unten) für Geschäftsjahre in Kraft, die nach dem 15. Dezember 2006 enden. Für nicht-börsennotierte Unternehmen tritt der Standard für Geschäftsjahre in Kraft, die nach dem 15. Juni 2007 enden. FAS 158 verpflichtet außerdem dazu, dass Arbeitgeber ihr Planvermögen und ihre Leistungsverpflichtungen (benefit obligations) zum Abschlussstichtag bewerten, wobei diese Vorschrift für alle Unternehmen für Geschäftsjahre in Kraft tritt, die nach dem 15. Dezember 2008 enden. Im Juli 2006 fügte der IASB ein zweistufiges Projekt zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich Pensionen auf seine Agenda hinzu. Die Planungen des IASB sehen den Abschluss der Phase 1 mit einem Zwischenstandard vor, der die Darstellung und die Angaben, die Definition von leistungsorientierten und beitragsorientierten Vereinbarungen, die Bilanzierung von "Cash-balance"-Plänen (möglicherweise), die Glättungs- und Abgrenzungsverfahren und die Behandlung von Erfüllungen und Kürzungen regeln soll. Klicken Sie hier für die englischsprachige Pressemitteilung.

Nach FAS 158 ist ein Arbeitgeber im Sinne eines Geschäftsunternehmens zu Folgendem verpflichtet:

Ansatz der Überdeckung oder Unterdeckung eines leistungsorientierten Altersversorgungsplans, die sich als Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des Planvermögens und der Leistungsverpflichtung ergibt. Im Rahmen eines Pensionsplans würde die Leistungsverpflichtung der in die Zukunft projizierten Leistungsverpflichtung entsprechen; für jeden anderen Altersversorgungsplan, wie etwa einem Krankenschutzprogramm für den Ruhestand, entspräche die Leistungsverpflichtung der kumulierten Leistungsverpflichtung nach Ende des Arbeitsverhältnisses.

Erfassung der im Geschäftsjahr entstehenden versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste und des Dienstzeitaufwands sowie der Prämien als Bestandteil des "other comprehensive income" ohne Berücksichtigung von Steuern, die gemäß den FASB-Standards FAS 87 Employers' Accounting for Pensions und FAS 106 Employers' Accounting for Postretirement Benefits Other Than Pensions nicht als Bestandteile der jährlichen Nettoleistungsaufwendungen erfasst werden. Die im kumulierten "other comprehensive income" erfassten Beträge würden so angepasst, so dass sie in der Folgezeit als Bestandteile der jährlichen Netto-Leistungsaufwendungen gemäß den Ansatz und Amortisierungsvorschriften von FAS 87 und FAS 106 erfasst werden.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.