FAS 157 enthält verbesserte Leitlinien zur Bewertung
von Vermögenswerten und Schulden mit dem beizulegenden Zeitwert (
Fair
Value). Der Standard ist immer dann anzuwenden, wenn andere
Standards die Bewertung von Vermögenswerten oder Schulden mit dem
beizulegenden Zeitwert verlangen oder erlauben. FAS 157 führt
keinesfalls neue Möglichkeiten zur Anwendung von beizulegenden
Zeitwerten ein. Klicken Sie hier für die englischsprachige
FASB-Pressemitteilung.
Wichtige
Informationen über
FAS 157:
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Der beizulegende Zeitwert ist der
Preis, der beim Verkauf eines Vermögenswertes
erzielt oder zur Übertragung einer Schuld in einem
Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern auf dem
Markt, in dem das berichterstattende Unternehmen
tätig ist, bezahlt werden würde.
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Der beizulegende Zeitwert sollte auf den Annahmen
basieren, die die Marktteilnehmer bei der Bewertung
des Vermögenswertes oder der Schuld heranziehen
würden.
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FAS 157 begründet eine "Fair Value"-Hierarchie, die
die verwendeten Informationen zur Herleitung dieser
Annahmen in eine Rangfolge bringt. Nach der Fair
Value-Hierarchie wird öffentlichen Preisnotierungen
auf aktiven Märkten der höchste Rang und
nicht-beobachtbaren Daten, wie etwa den eigenen
Daten des berichterstattenden Unternehmens, der
niedrigste Rang zugewiesen.
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FAS 157 tritt für Abschlüsse von Geschäftsjahren,
die nach dem 15. November 2007 beginnen und für
Zwischenabschlüsse dieser Geschäftsjahre in Kraft.
Eine frühere Anwendung ist zulässig.
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FAS 157 kann kostenfrei von der
FASB-Website
heruntergeladen werden.
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Auf der Agenda des IASB befindet sich ein Projekt zur Fair
Value-Bewertung (Fair Value Mesurements), welches eines der
gemeinsamen Projekte mit dem FASB darstellt. Danach haben der IASB
und der FASB vor, ähnliche, wenn nicht sogar identische Definitionen
und Leitlinien in Bezug auf die Bewertung mit dem beizulegenden
Zeitwert zu haben. Nach Planung des IASB soll im vierten
Quartal 2006 ein Diskussionspapier herausgegeben werden, mit dem:
| die vorläufigen Ansichten des
IASB in Bezug auf die Vorschriften von FAS 157 umschrieben
werden sollen;
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| Unterschiede zwischen FAS 157
und den Leitlinien zur Bewertung mit dem beizulegenden
Zeitwert in den vorliegenden IFRS aufgezeigt werden sollen;
und
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| zu Stellungnahmen zu den
Vorschriften von FAS 157 und den vorläufigen Ansichten des
IASB in Bezug auf diese Vorschriften eingeladen werden soll.
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