CESR berät bei der Äquivalenz von nationalen Rechnungslegungsvorschriften und IFRS

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23.04.2007

Das Komitee der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden (Committee of European Securities Regulators (CESR)) sucht fachlichen Rat zu einem Mechanismus für die Bestimmung der Äquivalenz von Rechnungslegungsvorschriften in Nicht-EU Staaten mit den IFRS.

Nach EU-Recht müssen Emittenten aus Nicht-EU Staaten („Drittländern‟), die auf einem europäischen regulierten Markt handeln, ab 2009 entweder die in der EU zugelassenen IFRS oder ihre nationalen Rechnungslegungsvorschriften beachten, wenn diese als gleichwertiger Ersatz für die IFRS gelten. Die Entscheidung, ob die nationalen Rechnungslegungsvorschriften als gleichwertig gelten, verbleibt bei der Europäischen Kommission. Die Kommission hat das CESR um Hinweise hinsichtlich der Definition von Gleichwertigkeit und einem Mechanismus zur Bestimmung der Gleichwertigkeit gebeten. Das CESR bittet um Stellungnahmen zu ihrem vorgeschlagenen Mechanismus:

Die Hauptelemente des vorgeschlagenen Mechanismus zur Bestimmung der Gleichwertig des CESR sind:

Die nationalen Standardsetter (NSS) der Länder, in denen außereuropäische Wertpapiere gehandelt werden oder wo die Absicht zum Handel besteht, sollten feststellen, ob die Angaben und Bewertungsprinzipien, die durch die Rechnungslegungsvorschriften der betroffenen Drittländern vorgeschrieben werden, im Wesentlichen die Gleichen wie nach IFRS sind, und wo sie es nicht sind, die Unterschiede feststellen:

Wenn die NSS beschließen, dass es keine signifikanten Unterschiede gibt, (weil zum Beispiel ein Konvergenzprogramm den Punkt erreicht hat, an dem keine Unterschiede mehr bestehen), gelten solche Rechnungslegungsvorschriften als gleichwertiger Ersatz ohne die Pflicht zu zusätzlichen „Nachbesserungsangaben‟.

Selbst wenn die NSS beschließen, dass es signifikante Unterschiede gibt, können die Rechnungslegungsvorschriften des Drittlandes als gleichwertig mit den IFRS gelten, wenn solche Unterschiede auf Unternehmensebene durch nicht komplizierte Angaben „nachgebessert‟ werden können. Diese nicht komplizierten Angaben sollten Gegenstand der Prüfung sein.

Vor der Abgabe von Hinweisen an die Kommission, beabsichtigt das CESR die Reaktionen von Marktteilnehmern hinsichtlich der Rechnungslegungsvorschriften der Drittländer in Erfahrung zu bringen und der vorgeschlagenen Verbesserungen mittels öffentlicher Befragung.

Eine „umfassende‟ Bewertung der Gleichwertigkeit sollte in letzter Instanz durch die Europäische Kommission mittels eines Komitologieprozesses, sobald alle anderen Schritte erfüllt wurden, und durch Anwendung der Definition von Gleichwertigkeit, die durch die CESR bereits bereitgestellt wurde, erfolgen.

Für Zwecke der Erlangung von Gleichwertigkeit vermutet die CESR, dass die Rechnungslegungsvorschriften der Drittländer richtig angewendet werden, einschließlich der Vorschriften zu allen notwendigen Verbesserungsangaben. Das CESR vermutet weiterhin, dass die notwendigen Filter zur Sicherstellung des Marktvertrauens für Emittenten aus Drittländern, die die europäischen Kapitalmärkte nutzen oder an ihnen teilnehmen, etabliert sind.

Letztendlich überlegt sich die CESR, dass die Bewertung der Zuverlässigkeit der Prüfung des Jahresabschlusses ein weiterer Schritt des Mechanismus sein sollte. Die Übereinstimmung mit der 8. Richtlinie sollte relative einfach für jeden Rechtskreis zu schaffen sein, der für seine Rechnungslegungsvorschriften beantragt, dass sie als gleichwertig angesehen werden.

Stellungnahmen werden bis zum 8. Mai 2007 erbeten. Klicken Sie hier für:

das Konsultationspapier der CESR (in englischer Sprache, 100 KB)

die Pressemitteilung der CESR (in englischer Sprache, 69 KB)

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