Vorschlag von CESR zur Beurteilung der 'Gleichwertigkeit' mit den IFRS

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06.06.2007

Das Komitee der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden (Committee of European Securities Regulators, CESR) hat der Europäischen Kommission einen Vorschlag unterbreitet, der ein Verfahren für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsstandards von Drittstaaten (Länder außerhalb der EU) mit den IFRS, wie sie in Europa anzuwenden sind, betrifft.

Hauptpunkte des Vorschlags von CESR sind die folgenden:

Der nationale Standardsetzer (und/oder eine andere gleichberechtigte öffentliche Institution) eines Landes, das den Status der Gleichwertigkeit für sich geltend machen will, muss (müssen) einschätzen, ob die in dem Land geltenden Vorschriften zu Ansatz, Bewertung, Angaben und die Darstellung im Abschluss im Wesentlichen dieselben sind wie unter IFRS. Sollte dies nicht der Fall sein, sind die Unterschiede zu benennen.

Falls keine bedeutenden Unterschiede zwischen den Rechnungslegungsstandards des Drittlandes und den IFRS bestehen, können diese Rechnungslegungsstandards als gleichwertig angesehen werden, ohne dass ein Bedarf an berichtigenden Angaben besteht.

Selbst wenn bedeutende Unterschiede bestehen, können die Rechnungslegungsstandards des Drittlandes als den IFRS gleichwertig angesehen werden, falls die festgestellten Unterschiede auf Unternehmensebene durch zusätzliche Angaben, die nicht kompliziert sein dürfen, berichtigt werden können. Diese zusätzlichen, nicht komplizierten Angaben sollten einer Prüfungspflicht unterliegen.

Bevor CESR der Kommission einen Rat erteilen würde, ob die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes positiv oder negativ ausfallen sollte, würde CESR Reaktionen von Marktakteuren bezüglich dieser Rechnungslegungsstandards und der vorgeschlagenen berichtigenden Angaben durch eine öffentliche Erhebung einholen.

Wenn alle Schritte getätigt worden sind, würde eine Gesamtbeurteilung der Äquivalenz mit Hilfe der von CESR bereits zur Verfügung gestellten Definition von Gleichwertigkeit letztinstanzlich von der Europäischen Kommission in einem Komitologieprozess erfolgen.

Für Zwecke der Beurteilung der Gleichwertigkeit würde CESR davon ausgehen, dass die Rechnungslegungsstandards des Drittlandes korrekt angewendet und die notwendigen berichtigenden Angaben gemacht würden. CESR würde außerdem davon ausgehen, dass alle Filter, die für das Vertrauen in den Markt notwendig seien, für alle Emittenten des Drittlandes, die die europäischen Kapitalmärkte nutzen oder in ihnen tätig sein wollten, funktionieren würden.

Abschließend ist CESR der Meinung, dass die Beurteilung der Verlässlichkeit der Prüfung von Abschlüssen nach Rechnungslegungsstandards des Drittlandes ein Schritt in dem Verfahren sein sollte.

Zusätzlich zu dem von ihm vorgeschlagenen Verfahren zur Beurteilung von Äquivalenz schlägt CESR der Europäischen Kommission vor, zu überlegen, die bestehenden Übergangsregeln auf Rechnungslegungsstandards von Drittländern, die derzeit mit IFRS konvergieren, auszuweiten, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Sollte die Kommission solche Übergangsregeln einführen, rät CESR dazu, diese nur bis 2012 gelten zu lassen. Eine CESR-Untersuchung, die früher in diesem Jahr durchgeführt wurde, kam zu dem Ergebnis, dass mindestens 33 verschiedene Rechnungslegungsstandards aus Drittländern auf den geregelten Märkten der EU verwendet werden. Laden Sie folgende Dokumente in englischer Sprache herunter:

CESR-Empfehlungen zur Beurteilung von Äquivalenz (138 KB)

Zugehörige Presseerklärung (67 KB)

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