PCAOB-Vorsitzender und EU-Kommissar diskutieren Prüfungsaufsicht

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07.03.2007

Der Vorsitzende des US-amerikanischen Public Company Accounting Oversight Board, Mark Olson und der EU Kommissar für Binnenmarkt und Dienstleistungen, Charlie McCreevy, trafen sich am 6. März 2007, um Schritte zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen dem PCAOB und den europäischen Prüferaufsichtsbehörden zu diskutieren und gemeinschaftliche Bemühungen im Jahr 2007 voranzubringen.

Der Vorsitzende Mark Olson und Kommissar Charlie McCreevy vereinbarten, "Fahrplan-Diskussionen bezüglich der Zusammenarbeit zwischen dem PCAOB und EU-Aufsichtsbehörden" anzustoßen. Sie haben ihre Mitarbeiterstäbe bevollmächtigt, mit der Arbeit zu beginnen und werden den Fortschritt diesbezüglich auf ihrem nächsten Treffen überprüfen. Ziel ist es, dem PCAOB und der europäischen Prüfungsaufsicht, welche unabhängige und strenge Aufsichtssysteme haben, die Möglichkeit zu geben, volles gegenseitiges Vertrauen bis 2009 aufzubauen. Beide Seiten werden im Oktober 2007 eine Bilanz ziehen und den Fortschritt diesbezüglich überprüfen. Klicken Sie auf die folgenden Links zur Ansicht der englischsprachigen Pressemitteilung des PCAOB und Pressemitteilung der Europäischen Kommission (86 KB). Nachfolgend ein Auszug:

Zurzeit sind über 760 nicht-amerikanische Unternehmen aus 83 Ländern beim PCAOB registriert, einschließlich ungefähr 265 Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union, die zum Teil Überprüfung unterworfen sind. Nicht US-amerikanische Unternehmen die bestimmte Kriterien erfüllen, unterliegen, sind sie einmal beim PCAOB registriert, den Prüfungsvorschriften des Sarbanes-Oxley-Acts. In ähnlicher Weise sind bestimmte nicht-europäische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gemäß der Richtlinie der europäischen Union über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen verpflichtet, sich einer Prüfung durch europäische Prüfungsaufsicht zu unterziehen. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn deren heimisches Rechnungslegungssystem als äquivalent zu den in der Richtlinie enthaltenen öffentlichen Aufsichtsvorschriften erachtet wird.

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