Unsere Ansichten zum Diskussionspapier zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

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16.05.2007

Wir haben dem IASB Unsere Stellungnahme zum Diskussionspapier: Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (in englischer Sprache, 281 KB) übergeben.

Das Diskussionspapier legt die vorläufigen Ansichten des IASB dar, wie die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorgenommen wird, wenn die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert bereits in bestehenden IFRS beschrieben ist. Es schlägt keine Ausnahmen von der Verwendung des beizulegenden Zeitwertes vor. Das Diskussionspapier wurde auf der Grundlage des SFAS 157 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erstellt. SFAS 157 legt eine eigene Definition des beizulegenden Zeitwertes zusammen mit einem Rahmenkonzept zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert für Jahresabschlüsse, die in Übereinstimmung mit den US-GAAP erstellt sind, fest. Das Diskussionspapier des IASB:

gibt die vorläufiges Ansichten des IASB zu den Vorschriften des FAS 157 wieder;

identifiziert Unterschiede zwischen des FAS 157 und der Leitlinie zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert in bestehenden IFRS ; und

fordert zur Abgabe von Stellungnahmen zu den Vorschriften des FAS 157 und des vorläufigen Ansichten des IASB zu diesen Vorschriften auf.

Nachfolgend finden Sie einen Auszug unserer Stellungnahme zu dem Diskussionspapier:

Stellungnehmende sind mit einer konsistenten Definition des beizulegenden Zeitwertes über verschiedene Standards hinweg besser bedient, wenn für den beizulegenden Zeitwert gilt, dass er die gleiche Bedeutung für diese verschiedenen Standards hat. Ebenso erkennt der Board in seiner Aufforderung zur Abgabe von Stellungnahmen die verschiedenen Bedeutungen des beizulegenden Zeitwertes in bestehenden Standards an. Bevor ein Entwurf veröffentlicht werden kann, ist eine gründliche Untersuchung aller Standards nötig, um festzustellen, wo der Begriff beizulegender Standard derzeit genutzt wird und was er bedeuten soll. Ohne diese Untersuchung glauben wir nicht, dass ein allumfassender Bewertungsstandard, der die Bewertung zum gegenwärtigen Wert1 definiert, entwickelt werden kann. Darüber hinaus ist die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, wie sie in dem Diskussionspapier definiert ist, lediglich ein Bewertungsmerkmal. Wir sind nicht davon überzeugt, dass dies das relevanteste Merkmal für alle Posten darstellt.

Das Diskussionspapier folgert, dass der beizulegende Zeitwert ein Verkaufspreis ist, der auf einer Übertragung basiert (als Gegenteil von einer Begleichung). Derzeitige IFRS verwenden den Begriff beizulegender Zeitwert manchmal mit der Bedeutung Wiederbeschaffungswert und manchmal mit der Bedeutung Verkaufspreis, manchmal basierend auf Übertragungen und manchmal basierend auf Begleichungen. Wir sind der Ansicht, dass es durch das Entfernen der unterschiedlichen Begriffe, unter Verwendung einer einheitlichen Definition des beizulegenden Zeitwertes in einigen Fällen zu einer unangemessenen Behandlung kommen kann. Aus diesem Grund sollte diesen unterschiedlichen Begriffen Beachtung geschenkt werden, da jeder dieser Begriffe Verwendung in der Rechnungslegungsliteratur findet. Daher sollte der Begriff „beizulegender Zeitwert‟ fallengelassen werden, da er verschiedene Bedeutung für verschiedene Menschen hat.

1Der Begriff „gegenwärtiger Wert‟ als Gegenteil vom beizulegenden Zeitwert ist absichtlich in dieser Stellungnahme verwendet worden, um die Bewertungsmerkmale unter der Überlegung zu beurteilen, welcher Begriff derzeit angemessen ist. Bei der Beschreibung dieser Bewertungsmerkmale ist der beizulegende Zeitwert nicht immer in diesem Sinne verwendet worden, da dies zu Verwirrung hätte führen können, da verschiedenen Definitionen des beizulegenden Zeitwertes bestehen.

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