Der
US-amerikanische Financial Accounting Standards Board (FASB) hat
entschieden, die Daten des Inkrafttretens von FAS 157 Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert und FAS 159 Die Fair-Value-Option
für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten
nicht einfach unterschiedslos zu verschieben.
Diese
FASB-Verlautbarungen gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem
15. November 2007 beginnen. Der FASB war von einer Reihe von
Anwendern um Aufschub gebeten worden, da in der Praxis eine
zunehmende Zahl von Anwendungssachverhalten aufgetreten waren. Der
Board des FASB wies den Stab an, andere Aufschubmöglichkeiten zu
untersuchen, die beispielsweise den Aufschub für bestimmte
Vermögenswerte und Schulden oder bestimmte Unternehmen beinhalten
könnten. Diese Möglichkeiten werden auf einer zukünftigen Sitzung
des FASB erörtert. Der FASB diskutierte auch Pläne, die die
Anwendungssachverhalte betreffen. Insbesondere wurde erörtert, ob
Trägerunternehmen Angaben nach FAS 157 für das Planvermögen
ihrer Pensionspläne oder ihrer anderen Pläne für Leistungen nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses machen müssen. Obwohl keine
formelle Abstimmung stattfand, hielt der FASB fest, dass seiner
Meinung nach solche Angaben von FAS 157 nicht gefordert werden
sollten. Der FASB plant, diesen Sachverhalt (gemeinsam mit anderen
Anwendungssachverhalten) auf einer zukünftigen Sitzung zu erörtern.