Kein Aufschub für die Fair-Value-Standards FAS 157 und 159

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18.10.2007

Der US-amerikanische Financial Accounting Standards Board (FASB) hat entschieden, die Daten des Inkrafttretens von FAS 157 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und FAS 159 Die Fair-Value-Option für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten nicht einfach unterschiedslos zu verschieben.

Diese FASB-Verlautbarungen gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 15. November 2007 beginnen. Der FASB war von einer Reihe von Anwendern um Aufschub gebeten worden, da in der Praxis eine zunehmende Zahl von Anwendungssachverhalten aufgetreten waren. Der Board des FASB wies den Stab an, andere Aufschubmöglichkeiten zu untersuchen, die beispielsweise den Aufschub für bestimmte Vermögenswerte und Schulden oder bestimmte Unternehmen beinhalten könnten. Diese Möglichkeiten werden auf einer zukünftigen Sitzung des FASB erörtert. Der FASB diskutierte auch Pläne, die die Anwendungssachverhalte betreffen. Insbesondere wurde erörtert, ob Trägerunternehmen Angaben nach FAS 157 für das Planvermögen ihrer Pensionspläne oder ihrer anderen Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machen müssen. Obwohl keine formelle Abstimmung stattfand, hielt der FASB fest, dass seiner Meinung nach solche Angaben von FAS 157 nicht gefordert werden sollten. Der FASB plant, diesen Sachverhalt (gemeinsam mit anderen Anwendungssachverhalten) auf einer zukünftigen Sitzung zu erörtern.

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