Stellungnahme von Deloitte zu IFRIC 21 Immobilienverkäufe

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12.10.2007

Deloitte hat eine Stellungnahme zum IFRIC-Interprationsentwurf D21 Immobilienverkäufeeingereicht (in englischer Sprache, 137 KB).

Insgesamt können wir dem im Entwurf dargestellten Schluss nicht zustimmen, da er die zu Grunde liegenden Prinzipien und logischen Schlüsse für die Unterscheidung eines Vertrages zur Lieferung von fertigen Waren und eines Vertrages zur Erbringung von Fertigstellungsleistungen nicht zu verdeutlichen vermag. Nachfolgend die Übersetzung eines Ausschnittes aus unserer Stellungnahme:

Während wir die Bemühungen von IFRIC unterstützen, Klarheit für Transaktionen zu schaffen, in denen Vereinbarungen über den Verkauf von Immobilien geschlossen werden, bevor die Fertigstellung abgeschlossen ist, können wir doch dem im Entwurf dargestellten Schluss nicht zustimmen, da er die zu Grunde liegenden Prinzipien und logischen Schlüsse für die Unterscheidung eines Vertrages zur Lieferung von fertigen Waren und eines Vertrages zur Erbringung von Fertigstellungsleistungen nicht zu verdeutlichen vermag. Um IFRIC in erneuten Erörterungen des Interpretationsentwurfs zu unterstützen, haben wir in Anhang A dieses Briefes ausgearbeitet, was für uns die relevanten Prinzipien sind. In diesem Anhang werden einige Indikatoren vorgeschlagen, die bei der Unterscheidung der Merkmale der Lieferung von fertigen Waren und der Merkmale der Lieferung von Fertigstellungsleistungen hilfreich sein können. Unserer Meinung nach liegt die Antwort auf die Frage, ob ein Vertrag die Lieferung von fertigen Waren oder die Erbringung von Fertigstellungsleistungen betrifft, in einem Spektrum, und es ist auch Urteilskraft bei der Bestimmung der Klassifizierung eines Vertrags vonnöten.

Nachfolgend finden Sie

unsere Zusammenfassung von IFRIC D21 und

alle Stellungnahmen von Deloitte an den IASB/IASC und damit verbundene Organe seit 1995.

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