CEBS-Studie zu Anpassungen an den IFRS in aufsichtsrechtlichen Abschlüssen

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08.10.2007

Der Ausschuss der europäischen Bankenaufseher (Committee of European Banking Supervisors, CEBS) hat eine Untersuchung der Anpassungen veröffentlicht, die europäische Banken aus 28 Ländern an veröffentlichten IFRS-Zahlen zum Zwecke der Berechnung des bankaufsichtlichen Kapitals vorgenommen haben.

CEBS nennt diese Anpassungen "Prudential Filter" ("bankaufsichtliche Filter"). CEBS hat "Prudential Filter" 2004 eingeführt. CEBS wird den Bericht und die darin getroffenen Schlussfolgerungen bei einer öffentlichen Anhörung, die für den 16. Oktober 2007 angesetzt ist, vorstellen und erörtern.

"Die Untersuchung zeigt, dass die Umsetzung der Prudential Filter über die Zeit besser geworden ist und dass die Mitglieder die CEBS-Leitlinien in sehr hohem Maße befolgen. [...] Was den quantitativen Teil der Untersuchung betrifft, so zeigen die erhobenen Daten, dass Prudential Filter die anrechenbaren Eigenmittel leicht um 0,9% verringern und zu einem 5,2%igen Rückgang der ursprünglichen Eigenmittel führen, was im Wesentlichen auf den CEBS-Filter bei AFS-Beteiligungstiteln zurückzuführen ist."

Die "Prudential Filter"-Anpassungen von CEBS beinhalten:

die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital. Anteile an Genossenschaften sowie bestimmte Vorzugsaktien, die Schulden unter IFRS darstellen, werden für die Berechnung des aufsichtsrechtlichen Kapitals in Eigenkapital umgerechnet.

die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital. Ein eingebettetes Derivat, das nach IFRS eine Eigenkapitalkomponente eines hybriden Finanzinstruments darstellt, wird für aufsichtsrechtliche Zwecke als Teil des Fremdkapitals klassifiziert.

Available-for-Sale (AFS)-Instrumente. Nach IFRS werden alle AFS-Instrumente zum beizulegenden Zeitwert bewertet, wobei die Wertänderungen vorbehaltlich des Ansatzes von Wertminderungen im Eigenkapital erfasst werden.

AFS-Eigenkapitaltitel. Nach den CEBS-Leitlinien werden unrealisierte Nachsteuerverluste bei AFS-Eigenkapitaltiteln von den ursprünglichen Eigenmitteln abgezogen und unrealisierte Gewinne nur teilweise dem Ergänzungskapital vor Steuern hinzugerechnet.

Als AFS klassifizierte Kredite und Forderungen. Nach den CEBS-Leitlinien werden unrealisierte Nachsteuergewinne und -verluste, soweit sie sich nicht auf Wertminderungen beziehen, in den Eigenmitteln nach Steuern "neutralisiert" (zurückgenommen).

Sonstige AFS-Vermögenswerte (bspw. Schuldverschreibungen und Finanzinstrumente, die Zinsrisiken unterliegen). Nach den CEBS-Leitlinien kann eine Bank wählen, ob sie diese entweder wie unter (a) Eigenkapitaltitel oder (b) Forderungen und Krediten behandelt.

Cash Flow Hedges. Gewinne und Verluste aus Transaktionen mit einem Available-for-Sale-Instrument, die im Wege des Cash Flow Hedge Accounting abgebildet werden, sind einheitlich abzubilden: Falls die Gewinne aus dem Grundgeschäft als Ergänzungskapital angesetzt werden, hat dies in gleicher Weise für die korrespondierenden Verluste aus dem Sicherungsderivat zu erfolgen.

Verluste aus Krediten. Grundsätzlich sollen keine aufsichtsrechtlichen Anpassungen an den Wertberichtigungen erfolgen. Wertminderungen aus Kreditrisiken sind immer erfolgswirksam zu berücksichtigen und somit von den ursprünglichen Eigenmitteln abzuziehen.

Weiterführende Informationen erhalten Sie in den beiden folgenden englischsprachigen Dokumenten:

Untersuchungsbericht von CEBS zu "Prudential Filtern" (290 KB)

Von CEBS 2004 übernommene "Prudential Filter" (165 KB)

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