FASB überdenkt die Zielsetzung der Finanzberichterstattung

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07.09.2007

Auf seiner Sitzung am 29. August 2007 hat der US-amerikanische Standardsetzer (FASB) erneut Sachverhalte diskutiert, die die Zielsetzung der Finanzberichterstattung betreffen – also die Grundlage, auf der das Rahmenkonzept aufsetzt, das der FASB und der IASB gemeinsam entwickeln.

Insbesondere widmete sich der FASB zwei Sachverhalten: (1) Bedenken, die in den Stellungnahmen bezüglich der Rolle, die verantwortlicher Führung in der Zielsetzung von Finanzberichterstattung zugedacht wird, angemeldet wurden, und (2) der logischen Schlussrichtung von Kapitel 1 der vorläufigen Sichtweisen des FASB. Im englischsprachigen Newsletter des FASB – Action Alert vom 6. September 2007 – wird über die folgenden Entscheidungen berichtet:

Schlüsse des FASB bezüglich der Zielsetzung von Finanzberichterstattung:

1. Die Zielsetzung der Erstellung von Mehrzweckabschlüssen ist es, derzeitigen und zukünftigen Anlegern und Kreditgebern Finanzinformationen über das berichtende Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die diesen für ihre Entscheidungen in ihrer Funktion als Kapitalgeber nützlich sind.

2. Kapitel 1 des Entwurfs sollte wie folgt gegliedert sein, damit es logisch aus der Prämisse folgt, dass die grundsätzliche Perspektive der Rechnungslegung die des Unternehmens ist.

(a) Die grundsätzliche Perspektive der Rechnungslegung ist die des berichtenden Unternehmens.

(b) Die Unternehmensperspektive beinhaltet die Berichterstattung über die Ressourcen des Unternehmens (Vermögenswerte), die Ansprüche, die auf die Ressourcen des Unternehmens angemeldet werden (Schulden und Eigenkapital), und deren Veränderungen.

(c) Die Hauptadressatengruppe besteht aus denjenigen, die einen Anspruch auf die Ressourcen des Unternehmens haben (oder möglicherweise haben können) – die derzeitigen und zukünftigen Anleger und Kreditgeber (Kapitalgeber).

(d) Die Hauptadressatengruppe ist an Finanzinformationen interessiert, weil diese Informationen für die Entscheidungsfindung der Anleger und Kreditgeber in ihrer Funktion als Kapitalgeber nützlich sind.

(e) Die Entscheidungen der Anleger und Kreditgeben beinhalten Entscheidungen zur Ressourcenzuweisung und Entscheidungen, die sich darauf beziehen, ihre Ansprüche auf die Ressourcen eines Unternehmens zu sichern und auszubauen.

(f) Anleger und Kreditgeber nutzen Informationen über die Ressourcen eines Unternehmens, Ansprüche auf diese Ressourcen und Veränderungen in den Ressourcen und Ansprüchen als Variablen in ihrem Entscheidungsfindungsprozess.

(g) Andere potenzielle Adressatengruppen profitieren möglicherweise von diesen Informationen, sie sind aber nicht der Fokus der Zielsetzung.

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