Internationaler Bericht zu den Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit den Marktturbulenzen

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12.04.2008

Ranghohe Vertreter von Aufsichtsbehörden aus fünf Ländern (die sogenannte Senior Supervisors Group - darunter auch Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Eidgenössischen Bankenkommission) haben einen Bericht veröffentlicht, welcher die Offenlegungspraktiken von Finanzinstituten in Bezug auf bestimmte Risiken analysiert, die vom Markt unter den aktuellen Verhältnissen als hochriskant eingestuft werden.

Der Schwerpunkt des Berichts liegt auf Zweckgesellschaften. Der Bericht widmet sich in einem Abschnitt auch den Angabevorschriften in den US-amerikanischen Rechnungslegungsgrundsätzen (US-GAAP) und in den IFRS.

Nach US-GAAP sind bestimmte Mindestangaben in Bezug auf Risiken aus Zweckgesellschaften zu leisten:

für konsolidierte und nicht konsolidierte Zweckgesellschaften: Art, Zweck, Größe und Aktivitäten der Zweckgesellschaft;

für konsolidierte Zweckgesellschaften: Buchwerte und Klassifizierung von konsolidierten Vermögenswerten, die als Sicherheit für die Verpflichtungen der Zweckgesellschaft fungieren;

für nicht konsolidierte Zweckgesellschaften: Art der Verbindung des Unternehmens mit der Zweckgesellschaft und das maximale Risiko, dass dem Unternehmen daraus entsteht.

Nach IFRS gibt es keine besonderen Vorschriften für die Angaben zu Zweckgesellschaften jenseits der allgemeinen Angabevorschriften zu konsolidierten Unternehmen und zu bilanzunwirksamen Vereinbarungen. Nach IFRS führen allerdings mehr Kriterien zur Konsolidierung einer Zweckgesellschaft als nach US-GAAP.

Der Bericht Leading-Practice Disclosures for Selected Exposures(in englischer Sprache, 350 KB), der auf Veranlassung des Finanzstabilitätsforums (Financial Stability Forum, FSF) erarbeitet wurde und die Angabepraxis bei 20 Finanzinstituten (darunter Deutsche Bank, Commerzbank, Credit Suisse Gruppe und UBS) untersucht, kommt zu dem Schluss, dass die Angabepraxis verbessert werden kann, ohne dass notwendigerweise auch die Angabevorschriften geändert werden müssen.

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