Entscheidung der EU-Kommission zu Prüfungsgesellschaften aus Drittländern

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05.08.2008

Die Europäische Kommission nahm heute eine Entscheidung über die Einräumung einer Übergangsfrist für die Registrierungsanforderungen von Abschlussprüfungsgesellschaften aus 30 Nicht-EU-Ländern an.

Darin wird geklärt, wie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Prüfungsgesellschaften aus Drittländern im Rahmen der Richtlinie über Abschlussprüfungen zu behandeln haben. Mit der Entscheidung wird es 30 Drittlandprüfungsgesellschaften gestattet, ihre Prüfungstätigkeiten im Hinblick auf an europäischen Märkten notierten Drittlandunternehmen fortzusetzen, indem den Prüfungsgesellschaften eine Übergangsfrist für die Registrierungsanforderungen bis zum 1. Juli 2010 eingeräumt wird. Diese Übergangsfrist wird allerdings nur dann gewährt, wenn die Drittlandprüfungsgesellschaften die Mindestanforderungen für die Information der Anleger in Europa erfüllen. Prüfungsgesellschaften aus Drittländern, die nicht unter die Übergangsregelung fallen, unterliegen der vollen Registrierungspflicht und der Kontrolle durch den zuständigen EU-Mitgliedstaat. Charlie McCreevy, für Binnenmarkt und Dienstleistungen zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission, hierzu:

Die Umsetzung und rechtliche Durchsetzung der Richtlinie über Abschlussprüfungen sind besonders in Krisenzeiten für die Finanzmärkte wichtig, in denen wir uns auf solide Prüfungen der Abschlüsse verlassen können müssen. Es freut mich, dass die Aufsichtsbehörden in Europa zusammenarbeiten, so dass Prüfungsgesellschaften aus Drittländern genau wissen, was von ihnen bei der Prüfung von auf den europäischen Kapitalmärkten notierten Unternehmen erwartet wird.

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