Nicht börsennotierte Unternehmen in Litauen dürfen IFRS anwenden

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17.12.2008

Das Gesetz über die Abschlüsse von Unternehmen in der Republik Litauen wurde am 26. Juni 2008 geändert, um nicht börsennotierten Unternehmen das Wahlrecht einzuräumen, ihre Abschlüsse nach IFRS zu erstellen.

Alternativ können nicht börsennotierte Unternehmen die sogenannten Business Accounting Standards anwenden, die nationalen litauischen Rechnungslegungsstandards. Wenn eine Unternehmen sich entschieden hat, darf es die angewendeten Rechnungslegungsstandards die folgenden fünf Jahre nicht ändern (es sei denn, das Unternehmen tritt einem Konzern bei).

 

Artikel 15. Allgemeine Anforderungen für die Erstellung von Abschlüssen

[...]

4. Abschlüsse sind in Übereinstimmung mit diesem Gesetz, den Business Accounting Standards* oder den International Accounting Standards (nachfolgend 'Rechnungslegungsstandards' genannt) und anderen gesetzlichen Vorschriften zu erstellen.

5. Die Unternehmen, deren Wertpapiere an einem regulierten Markt zugelassen sind, haben Abschlüsse nach den International Accounting Standards zu erstellen, und andere Unternehmen können wählen, ob sie ihre Abschlüsse nach den Business Accounting Standards oder den International Accounting Standards erstellen wollen, und eine solche Entscheidung darf nicht geändert werden, bevor nicht 5 Jahre verstrichen sind (mit Ausnahme von Fällen, in denen ein Unternehmen einem Konzern beitritt). Die unbeschränkt persönlich haftenden rechtlichen Personen, die in den Paragraphen 2 und 3 dieses Gesetzes genannt sind, haben Abschlüsse nach den Business Accounting Standards zu erstellen.

6. In einer Fußnote zum Abschluss muss spezifiziert werden, nach welchen Rechnungslegungsstandards der Abschluss erstellt wurde.

*Business Accounting Standards sind die nationalen litauischen Rechnungslegungsstandards.

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