IDW nimmt Stellung zur Transparenzrichtlinie

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13.02.2008

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen Stellung genommen bezüglich des Referentenentwurfs zur Durchführungsverordnung der Transparenzrichtlinie.

Neben verschiedenen Vorschlägen zu sprachlicher Klarstellung und zu verdeutlichenden Referenzen wird in der Stellungnahmen insbesondere auch § 11 des Entwurfs adressiert: Wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Personen. Es wird darauf hingewiesen, dass bezüglich der Angaben zu Geschäften mit nahe stehenden Personen zu marktüblichen Bedingungen die Vorschriften des Entwurfs nicht deckungsgleich mit denen in IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen sind. Aus Gründen internationaler Einheitlichkeit und der Vermeidung zusätzlicher Kosten schlägt das IDW daher vor, die Angabevorschriften aus IAS 24 zu übernehmen. Nachfolgend ein entsprechender Auszug aus der Stellungnahme, die Sie in Gänze auf der Internetseite des IDW finden können (88 KB).

Sind auf den verkürzten Abschluss nicht die in § 315a Abs. 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, haben Unternehmen, die als Inlandsemittenten Aktien begeben, nach § 11 Abs. 2 TranspRLDV-RefE wesentliche nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommene Geschäfte mit nahe stehenden Personen anzugeben. [...] Nach IAS 24.17 sind hingegen nicht nur die zu nicht marktüblichen Bedingungen abgeschlossenen Geschäfte anzugeben, sondern alle Geschäfte mit nahe stehenden Personen.

[Durch Übernahme der Regelungen aus IAS 24] könnte ein Gleichklang zwischen den nationalen und den internationalen Vorschriften und den darauf basierenden Informationen über Geschäfte mit nahe stehenden Personen und Unternehmen erreicht werden. Darüber hinaus wäre auch eine Einheitlichkeit zwischen Einzel- und Konzernabschluss bezüglich der Berichtsprozesse und des Informationsniveaus gewährleistet und zusätzliche Kosten würden somit vermieden.

Sollte die vorgesehene Vorschrift beibehalten werden, impliziert eine Angabe nur der nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte, dass alle übrigen Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen auf marktüblichen Konditionen basieren. Somit wäre der Abschlussprüfer u.U. mit der Notwendigkeit konfrontiert, nicht nur – wie dies etwa bei der Prüfung eines IFRS-Abschlusses erforderlich ist – die Vollständigkeit der Angaben zu den Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen zu beurteilen, sondern in Bezug auf all diese Geschäfte auch deren Marktkonformität einzuschätzen. Diese Aufgabe ist bei vertretbarem Aufwand nicht zu bewältigen. Vor diesem Hintergrund hat letztlich auch das IASB bei der Verabschiedung von IAS 24 darauf verzichtet, Angaben zur Marktkonformität von related party transactions zu fordern.

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