IOSCO dringt auf klare Angaben hinsichtlich der Berichtsgrundlage

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07.02.2008

Die internationale Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securites Commissions, IOSCO) hat eine Verlautbarung veröffentlicht, mit der alle börsennotierten Unternehmen aufgefordert werden, den Anlegern gegenüber klare und deutliche Angaben hinsichtlich der für die Erstellung der Abschlüsse verwendeten Rechungslegungsgrundsätze zu leisten.

IOSCO ist insbesondere besorgt, dass vor dem Hintergrund der Konvergenz weltweit gültiger Rechnungslegungsstandards Anleger der Meinung sein könnten, dass alle Abschlüsse im Großen und Ganzen vergleichbar seien, selbst wenn sie auf Grundlage unterschiedlicher Rechnungslegungsgrundsätze erstellt würden. Dies würde im Allgemeinen der Fall sein, wenn in nationalen Rechnungslegungsstandards versichert würde, dass diese auf den International Financial Reporting Standards (IFRS) basierten, wenngleich sie sie auch nicht vollständig umsetzten. Beispiel hierfür wären Rechtskreise, in denen Folgendes geschehe:

einige, aber nicht alle IFRS werden als nationale Rechnungslegungsstandards übernommen;

IFRS werden im Zuge der Übernahme geändert;

die Übernahme neuer oder geänderter IFRS einschließlich Interpretationen erfolgt mit zeitlicher Verzögerung; oder

es gibt Veränderungen hinsichtlich des Datums des Inkrafttretens oder der Übergangsregelungen.

Laden Sie sich die Presseerklärung der IOSCO (in englischer Sprache, 36 KB) herunter, die die vollständige Verlautbarung enthält. Nachfolgend haben wir für Sie die wesentlichen Prinzipien übersetzt.

Unternehmen, die Jahresabschluss- und Zwischenberichte auf Grundlage nationaler Standards erstellen, die übernommene oder veränderte IFRS sind, sollten zumindest die folgenden Angaben leisten:

  1. eine klare und eindeutige Angabe der Rechnungslegungsgrundsätze, auf denen die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen aufsetzen;
  2. eine klare Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen aller wesentlichen Bilanzierungsbereiche;
  3. ein Hinweis, wo die Rechnungslegungsstandards, die den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen zugrunde liegen, nachgeschlagen werden können;
  4. der Hinweis, dass der Abschluss in Übereinstimmung mit den IFRS wie vom IASB herausgegeben erstellt ist, wenn dies der Fall ist; und
  5. der Hinweis, in welcher Hinsicht die Standards und das Rahmenkonzept von den IFRS wie vom IASB herausgegeben abweichen, wenn dies der Fall ist.

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