Stellungnahmen zu dem englischsprachigen Diskussionspapier mit dem
Titel
The Financial Reporting of Pensions (237 Seiten, 2.197 KB)
werden bis zum 14. Juli 2008 erbeten. Der IASB hat ein
Projekt zu
dem Thema aus seiner Agenda, ebenso der FASB (
Verknüpfung auf die Projektseiten des FASB). Nach Erörterung der
Stellungnahmen, die auf das Diskussionspapier eingehen werden,
beabsichtigt EFRAG, einen Bericht zu veröffentlichen, in dem
endgültige Empfehlungen zu diesem Sachverhalt dem IASB und dem FASB
zu Erwägung nahegelegt werden sollen. Einige Informationen zu dem
Diskussionspapier von EFRAG:
Anstatt eine Verbesserung der bestehenden Standrads
vorzuschlagen, wird in dem Diskussionspapier empfohlen, die
Rechnungslegung von Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses grundlegend neu zu überdenken. Daher
weichen einige der in dem Papier dargelegten Ansichten
deutlich von den bestehenden Standards zu Leistungen nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Die geäußerten
Empfehlungen schließen die folgenden ein:
| Die gleichen Prinzipien sollten für alle
Vereinbarungen zu Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gelten – unabhängig davon, ob es
sich um beitrags- oder leistungsorientierte Pläne
handelt.
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| Die erwarteten Erträge aus dem Planvermögen sollten
nicht Teil der Gewinn- und Verlustrechung des
entsprechenden Berichtsjahres sein.
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| Nur Leistungen, die zu leisten das Unternehmen
gegenwärtig verpflichtet ist (aus gesetzlichen oder
faktischen Verpflichtungen), sollten als Schuld
dargestellt werden. Wenn das Unternehmen eine echte
Ermessensfreiheit bezüglich des Betrages einer
zukünftigen Leistung hat, ist diese nicht als Schuld
darzustellen.
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| Der Schwerpunkt sollte nicht mehr auf Mechanismen
gelegt werden, die Pensionsaufwendungen über die
Dienstzeit der Arbeitnehmer aufwenden, sondern auf das
Prinzip, dass nur gegenwärtige Verpflichtungen als
Schuld erfasst werden sollten. Daher sollten also im
Falle von Leistungen, die an das Gehalt eines
Arbeitnehmers gegen oder am Ende seiner Dienstzeit
geknüpft sind, zukünftige Gehaltssteigerungen nur dann
als Schuld erfasst, wenn diese Gehaltssteigerungen
gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben wären oder
als nicht im Ermessen des Unternehmens liegend erachtete
werden. Nach diesem Ansatz steigen also
Pensionsaufwendungen und Pensionsverpflichtungen nur,
wenn das dem Pensionsanspruch zugrunde liegende Gehalt
tatsächlich steigt. (Der Bericht weist auf abweichende
Meinungen zu diesem Punkt hin).
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| Änderungen in der Bewertung von Planvermögen und
Verbindlichkeiten in Bezug auf Pensionspläne sollten
nicht aufgeschoben werden, beispielsweise durch
Verteilung auf die durchschnittliche verbleibende
Dienstzeit der Arbeitnehmer oder durch einen „Korridor"-Ansatz,
nach dem Veränderungen gar nicht erfasst werden,
solange sie nicht einen bestimmten Schwellenwert
überschreiten.
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| Pensionsverpflichtungen sollten mit ihrem
Gegenwartswert bewertet werden, der als der
Erfüllungsbetrag definiert ist, der den Aufwand an
Barmitteln reflektiert, der gegenwärtig oder
zukünftig erforderlich ist, um die Verbindlichkeit
zu begleichen.
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| Pensionsverpflichtungen sollten dadurch bewertet
werden, dass zukünftige Cashflows mit eine
Diskontierungssatz abgezinst wird, der den
derzeitigen Marktgegebenheit entspricht und nur den
Zeitwert des Geldes widerspiegelt, ein risikofreier
Satz also. Über Risiken wie beispielsweise das
Mortalitätsrisiko würde in Form von Angaben
berichtet.
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| Planvermögen, dass zur
Zahlung von Leistungen gehalten wird, sollte zum
Gegenwartswert erfasst werden.
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| Bezüglich der
Berichterstattung über die Pensionspläne selbst
sollte der IASB erwägen,
IAS 26
Bilanzierung und Berichterstattung von
Alterversorgungsplänen zurückzunehmen und
stattdessen vorzuschreiben, dass die Standards für
die allgemeine Berichterstattung über Pensionspläne
mit den IFRS im Allgemeinen übereinstimmen sollten.
Die Verpflichtung eines Plans, zukünftig Leistungen
auszuzahlen, sollte also nach den gleichen
Prinzipien bewertet werden wie die Verpflichtung
eines Arbeitgebers.
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