Januar

Mitschrift von der IFRIC-Sitzung im Januar 2008

12.01.2008

Das International Financial Reporting Intrepretations Committee (IFRIC) tagte am Donnerstag und Freitag, den 10. und 11. Januar 2008, in den Geschäftsräumen des IASB in London.

Wir werden die Übersetzung der inoffiziellen Mitschrift der Beobachter von Deloitte wie gewohnt auf einer einzelnen Seite zusammenfassen.

IASB gibt überarbeiteten Standard zu Unternehmenszusammenschlüssen heraus

11.01.2008

Der IASB hat eine überarbeitete Fassung von IFRS 3 'Unternehmenszusammenschlüsse' und Folgeänderungen an IAS 27 'Konzern- und separate Abschlüsse' herausgegeben.

Es gibt auch Folgeänderungen an anderen Standards, vor allem an IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und IAS 31 Anteile an Joint Ventures. Die Änderungen gehen auf Vorschläge zurück, die in einem Standardentwurf enthalten waren, den der Board im Juni 2005 veröffentlicht hat. Die Änderungen treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig, jedoch nur für ein Geschäftsjahr, das am oder nach dem 30. Juni 2007 beginnt. Die Presseerklärung des IASB können Sie hiereinsehen (in englischer Sprache, 60 KB).

 

Einige der wesentlichen Änderungen an IFRS 3

 

  1. Anschaffungskosten. Die Kosten der Ausgabe von Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten werden nach IAS 39 bilanziert. Alle anderweitigen Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb sind als Aufwand zu erfassen, einschließlich Erstattungen an das erworbene Unternehmen für die Tragung eines Teils der Anschaffungskosten. Beispiele für Kosten, die aufwandswirksam zu erfassen sind, beinhalten Suchkosten, Gebühren für Beratungs-, Rechts-, Bilanzierungs-, Bewertungs- und anderweitige Leistungen sowie allgemeine Verwaltungsaufwendungen (einschließlich der Kosten für die Aufrechterhaltung einer internen Abteilung, die mit Erwerben befasst ist).
  2. Bedingte Gegenleistung. Falls sich der Betrag einer bedingten Gegenleistung infolge eines Ereignisses nach dem Erwerb verändert (wie bspw. der Erreichung eines Erfolgsziels), hängt die Bilanzierung der Veränderung der Leistung davon ab, ob die zusätzliche Leistung in Eigenkapitalinstrumenten, in bar oder in anderen Vermögenswerten bezahlt oder geschuldet wird. Handelt es sich um Eigenkapitalinstrumente, wird der ursprüngliche Betrag nicht neu bewertet. Falls die zusätzliche Gegenleistung in bar oder anderen Vermögenswerten erbracht oder geschuldet wird, wird die Veränderung erfolgswirksam erfasst. Ändert sich der Betrag der Gegenleistungen, weil neue Informationen über den beizulegenden Zeitwert der Gegenleistungen zum Erwerbszeitpunkt (und nicht aufgrund eines Ereignisses nach dem Erwerb) vorliegen, sind die Zahlen rückwirkend anzupassen.
  3. Geschäftswert und nicht kontrollierender Anteil. IFRS 3 wird ein Wahlrecht hinzugefügt, wonach ein Unternehmen 100% am Geschäfts- oder Firmenwert des erworbenen Unternehmens und nicht nur den Anteil des Erwerbers am Geschäftswert bilanzieren darf. Das führt dazu, dass der nun höhere Betrag des Geschäftswerts auch zu einem höheren nicht kontrollierenden Anteil (neuer Ausdruck für 'Minderheitenanteil') am Nettovermögen des erworbenen Unternehmen führt. Dies ist unter dem Namen 'Methode des vollständigen Geschäftswerts' (full goodwill method)bekannt. Derartige nicht kontrollierende Anteile werden im Konzerneigenkapital ausgewiesen. Das Wahlrecht zur Erfassung des 'vollständigen Geschäftswerts' kann für jeden Erwerbsvorgang neu ausgeübt werden.

    Beispiel: M zahlt 800, um 80% an T zu erwerben. Der beizulegende Zeitwert des vollständigen identifizierbaren Nettovermögens von T beträgt 600. Falls lediglich der Anteil von M am Geschäftswert angesetzt wird, würde im Konzernabschluss ein Geschäftswert von 320 (800 - [600 x 80%]) und ein nicht kontrollierender Anteil von 120 (20% x 600) ausgewiesen. Falls 100% des Geschäftswerts angesetzt werden, dann beträgt dieser 400 (800÷0.8 - 600) und der nicht kontrollierende Anteil 200 (20% x 800÷0.8).

  4. Bestehende Beziehungen und rückerworbene Rechte.Falls Erwerber und Erworbener bereits früher eine Geschäftsbeziehung hatten (bspw. der Erwerber dem Erworbenen das Recht eingeräumt hatte, sein geistiges Eigentum zu nutzen), muss dies getrennt vom Unternehmenszusammenschluss bilanziert werden. in den meisten Fällen wird dies zur Erfassung eines Gewinns oder Verlusts in Höhe der an den Verkäufer übertragenen Gegenleistung führen, was faktisch einer "Beendigung" der vormaligen Beziehung entspricht. Der Gewinn oder Verlust ist wie folgt zu bemessen:
    • für bereits bestehende nicht-vertragliche Beziehungen (z.B. einen Prozess): durch Bezug auf den beizulegenden Zeitwert
    • für bereits bestehende vertragliche Beziehungen: zum niedrigeren aus (a) der vorteilhaften/nachteiligen Vertragsposition und (b) jedweder in dem Vertrag genannten Beendigungsregelung, die der Gegenpartei, für die der Vertrag nachteilig ist, zusteht.
    Wenn der Geschäftsvorfall aber faktisch ein zurückerworbenes Recht widerspiegelt, ist ein immaterieller Vermögenswert anzusetzen und auf Grundlage der verbleibenden Vertragslaufzeit zu bewerten, ohne Verlängerungen in Betracht zu ziehen. Der Vermögenswert ist nachfolgend planmäßig über die Vertragslaufzeit abzuschreiben, ebenfalls ohne Verlängerungen zu berücksichtigen.
  5. Immaterielle Vermögenswerte. Sind stets anzusetzen und zu bewerten. Es besteht keine Ausnahme hinsichtlich einer nicht "zuverlässigen Bemessung".
  6. Stufenweiser Erwerb. Vor Kontrollerlangung wird die Beteiligung entsprechend IAS 28, IAS 31 und IAS 39 bilanziert. An dem Tag der Kontrollerlangung werden die Vermögenswerte und Schulden, einschließlich des Geschäftswerts, des erworbenen Unternehmens zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Jedwede Anpassung an den zuvor angesetzten Vermögenswerten und Schulden wird erfolgswirksam erfasst. Die Kontrollerlangung ruft somit eine Neubewertung hervor.
  7. Teilweise Veräußerung von Anteilen an einem Tochterunternehmen unter Beibehaltung von Kontrolle. Dies wird als Eigenkapitaltransaktion mit den Eigentümern bilanziert. Dabei wird kein Erfolg erfasst.
  8. Teilweise Veräußerung von Anteilen an einem Tochterunternehmen unter Verlust von Kontrolle. Der Verlust der Kontrolle führt zu einer Bewertung des verbleibenden Anteils zum beizulegenden Zeitwert. Jedweder Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert und dem Buchwert stellt einen Erfolg aus Abgängen dar und wird in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Anschließend sind IAS 28, IAS 31 oder IAS 39 entsprechend für den verbleibenden Anteil einschlägig.
  9. Erwerb weiterer Anteile am Tochterunternehmen, nachdem Kontrolle erlangt wurde. Dies wird als Eigenkapitaltransaktion mit den Eigentümern bilanziert (so wie der Erwerb 'eigener Anteile'). Der Geschäftswert bleibt unverändert.
  10. Änderungen im Anwendungsbereich. Die überarbeitete Fassung von IFRS 3 ist auf Zusammenschlüsse von Unternehmen auf Gegenseitigkeit und solche ohne Gegenleistung anzuwenden (zweifach notierte Anteile). Diese sind von der gegenwärtigen Fassung von IFRS 3 ausgeschlossen. Die überarbeitete Fassung ist nicht auf Zusammenschlüsse von Unternehmen unter gemeinsamer Kontrolle anzuwenden. Der IASB hat diesbezüglich im Dezember 2007 seiner Agenda ein eigenständiges Projekt Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle hinzugefügt.
  11. Übergangsvorschriften. Der geänderte Standard ist mit Ausnahmen einiger Sachverhalte grundsätzlich prospektiv anzuwenden. Die prospektive Anwendung wird Veränderungen in der Beteiligungen an Tochterunternehmen und latenten Steuern nach dem Übergang beeinflussen, jedoch keinen Einfluss auf die Bilanzierung bedingter Gegenleistungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen haben, bei denen der Erwerbszeitpunkt vor dem Tag des Übergangs lag.

Einige der wesentlichen Änderungen an IAS 27, IAS 28 und IAS 31

 

  1. Teilabgänge von Tochterunternehmen. Posten 5 und 6 oben bei den Änderungen an IFRS 3 stellen auch Änderungen an IAS 27 dar.
  2. Teilabgänge von assoziierten und Gemeinschaftsunternehmen. Falls ein Anleger den maßgeblichen Einfluss auf ein assoziiertes Unternehmen verliert, bucht er den Anteil am assoziierten Unternehmen aus und erfasst den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der erhaltenen Gegenleistung nebst jedwedem verbleibenden Anteil und dem Buchwert der Beteiligung an dem assoziierten Unternehmen zu dem Zeitpunkt, an dem der maßgebliche Einfluss verloren geht, erfolgswirksam. Entsprechendes ist angezeigt, wenn ein Anleger die gemeinschaftliche Kontrolle über ein gemeinschaftliche kontrolliertes Unternehmen verliert.
  3. Den nicht kontrollierenden Anteilen zustehende Ergebnisse. Die Summe des vollständigen Einkommens wird auf die nicht kontrollierenden Anteile verteilt, selbst wenn dies dazu führt, dass der nicht kontrollierende Anteil negativ wird.

Die überarbeitete Fassung von IFRS 3 war das Ergebnis eines gemeinsamen Projekts mit dem US-amerikanischen Financial Accounting Standards Board (FASB). Der FASB gab einen ähnlichen Standard im Dezember 2007 heraus (SFAS 141(R)) – siehe dazu unsere Nachricht vom 5. Dezember 2007. Die Änderungen werden auf diesem Gebieten zu einem hohen Maß an Konvergenz zwischen IFRS und US GAAP führen, auch wenn einige möglicherweise bedeutende Unterschiede verbleiben. Dazu gehört, dass der FASB die Anwendung der Methode des vollständigen Geschäftswert fordert (statt sie zuzulassen). Es bestehen ferner Unternehmen im Anwendungsbereich, hinsichtlich der Definition von Kontrolle, wie beizulegenden Zeitwerte, Unwägbarkeiten und Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern zu bemessen sind sowie zahlreiche Unterschiede bei den Angaben. Ein Heft mit erläuternden Beispielen, das auch einen Vergleich mit SFAS 141(R) enthält, wird gemeinsam mit den überarbeiteten Fassungen von IFRS 3 und IAS 27 herausgegeben.

Tagesordnung für die Januarsitzung des IASB

11.01.2008

Der International Accounting Standards Board kommt von Dienstag, den 22. Januar, bis Donnerstag, den 24. Januar 2008, zu seiner monatlichen Sitzung in seinen Londoner Büroräumen, 30 Cannon Street, zusammen.

Nachfolgend geben wir die vorläufige Tagesordnung für die Sitzung wieder.

22. bis 24. Januar 2008, London

Dienstag, 22. Januar 2008

Erlöserfassung

Jährliche Verbesserungen an den IFRS - 2008

IFRIC - Stand der Arbeiten

Mittwoch, 23. Januar 2008

Versicherungen [Lehreinheit]

Finanzinstrumente - Umfassendes Projekt

Eigen- und Fremdkapital

Kurzfristige Konvergenz: Ergebnis je Aktie

Donnerstag, 24. Januar 2008

Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen (IAS 24)

Brief der SEC zu Rechnungslegungsauswirkungen der Subprime-Finanzmarktkrise

11.01.2008

Unsere amerikanischen Kollegen haben den Financial Reporting Alert 08-1 veröffentlicht (in englischer Sprache, 62 KB), in welchem ein Brief von Conrad Hewitt, dem Leiter der Abteilung Rechnungslegung der US-amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsicht (Securities and Exchange Commission, SEC), an FEI und AICPA erörtert wird (ebenfalls in englischer Sprache, 902 KB).

In diesem Brief geht Hewitt den Auswirkungen des Rahmenkonzepts für Zwangsvollstreckungen und Verlustvermeidung des amerikanischen Forums für Verbriefungen (American Securitisation Forum, ASF) auf die Rechnungslegung nach (in englischer Sprache, 692 KB). Das ASF entwickelte das Rahmenkonzept gemeinsam mit dem US-Finanzministerium um Hypothekenbanken dazu zu ermutigen, Klassen von Hypothekendarlehen niedrigerer Bonität mit bestimmten Risikomerkmalen, die sie für Ausfälle anfällig machen, umzuschulden oder zu ändern. Allerdings bestand eine Hürde darin, dass die Änderungen an den Hypothekendarlehen den Status einer qualifizierenden Zweckgesellschaft (Qualifying Special Purpose Entity, QSPE) im Sinne von FASB Statement 140 gefährden (siehe die Ausgabe vom 29. August 2007 von Heads Up für weitere Hintergründe; in englischer Sprache, 119 KB). In dem Brief deutet die SEC an, dass die Kommission "dem Fortbestehen als QSPE nicht widersprechen wird, wenn Hypothekendarlehen an Privatkunden mit veränderbaren Konditionen und geringerer Bonität vom Typ 2 in Übereinstimmung mit den besonderen Überprüfungskriterien des ASF-Rahmenkonzepts verändert werden." In dem Brief wird weiter ausgeführt, dass "die Abteilung Rechnungslegung der Ansicht ist, dass es sachgerecht sei anzunehmen, dass Hypothekendarlehen an Privatkunden mit veränderbaren Konditionen und geringerer Bonität vom Typ 2 bei Unterlassen einer Änderung aufgrund qualitativer Erwägung der Kreditausfallerwartung 'einigermaßen absehbar' ausfallen werden."

IAS Plus-Newsletter zu den Änderungen an IFRS 3 und IAS 27

11.01.2008

Das IFRS Global Office von Deloitte hat eine Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters zu den Änderungen an IFRS 3 und IAS 27 herausgegeben (in englischer Sprache, 122 KB).

Unsere unmittelbar folgende Nachricht enthält einige Informationen zu diesen Änderungen. Der Newsletter beinhaltet eine Tabelle der wesentlichen verbleibenden Unterschiede zwischen IFRS und US GAAP im Hinblick auf Unternehmenszusammenschlüsse und vergleichbare Geschäftsvorfälle sowie eine Tabelle, in der die neuen IFRS-Regelungen mit den bestehenden verglichen werden. Alle vorangegangenen IAS Plus-Newsletter finden Sie hier. Sie können sich für ein kostenfreies Abonnement per Email eintragen.

EU übernimmt 'Äquivalenzmechanismus' zur Beurteilung von Beurteilung von Rechnungslegungsgrundsätzen aus Drittstaaten

10.01.2008

Einer befürwortenden Haltung des Europäischen Parlaments folgend hat die Europäische Kommission die Verordnung Nr. 1569/2007 angenommen, in der festgelegt ist, wie die Kommission die Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsgrundsätze aus 'Drittstaaten' (keine EU-Staaten) mit den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, beurteilen will.

Falls die Rechnungslegungsgrundsätze aus einem Drittstaat als gleichwertig angesehen wird, wären ausländische Unternehmen, deren Wertpapiere auf den Märkten der EU gehandelt werden berechtigt, diese Rechnungslegungsgrundsätze in Europa ohne eine Überleitung auf die IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, zu verwenden. Die Verordnung legt die folgende Definition von 'Äquivalenz' zugrunde:

Definition von Äquivalenz: Die Rechnungslegungsgrundsätze eines Drittstaats können als den IFRS, die entsprechend der Verordnung Nr. 1606/2002 übernommen wurden, gleichwertig angesehen werden, wenn die Rechnungslegungsgrundsätze des Drittstaats Anleger in die Lage versetzen, eine ähnliche Einschätzung der Vermögenswerte und Schulden, der Finanz- und Ertragslage sowie der Aussichten des Emittenten vorzunehmen wie bei Abschlüssen, die in Übereinstimmung mit den IFRS aufgestellt wurden, mit dem Ergebnis, dass die Anleger wahrscheinlich dieselben Entscheidungen hinsichtlich Erwerb, Halten oder Verkauf von Wertpapieren eines Emittenten treffen würden.

Die Kommission würde die Gleichwertigkeit von Rechnungslegungsvorschriften eines Drittstaats entweder aus eigenem Antrieb oder auf Wunsch entweder eines EU-Mitgliedstaats oder einer Behörde, die mit Bilanzierungsstandards oder der Marktaufsicht in einem außereuropäischen Land betraut ist, feststellen.

Besondere Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011: Die Verordnung sieht vor, das die Kommission für eine begrenzte Zeit bis zum 31. Dezember 2011 Rechnungslegungsgrundsätze aus Nicht-EU-Ländern, die gegenwärtig nicht als gleichwertig mit den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, anzusehen sind, anerkennen kann, falls entweder:

  1. der Standardsetzer dieses Landes ein öffentliches Bekenntnis vor dem 30. Juni 2008 abgegeben hat, seine Standards mit den IFRS bis zum 31. Dezember 2011 konvergieren zu wollen, und die beiden nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

    das Land hat bis zum 31. Dezember 2008 ein Konvergenzprogramm aufgesetzt, das umfassend ist und bis zum 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden kann, und

    das Konvergenzprogramm ist de facto unverzüglich in Kraft getreten und die zu seinem Abschluss benötigten Ressourcen wurden der Umsetzung zugeführt; oder

  2. das Land sich bis zum 30. Juni 2008 öffentlich dazu bekannt hat, die IFRS bis zum 31. Dezember 2011 zu übernommen und Maßnahmen ergriffen wurden, die einen zeitgerechten Übergang sicherzustellen, oder mit der EU vor dem 31. Dezember 2008 eine gegenseitige Übereinkunft auf Anerkennung mit der EU getroffen hat.

Klicken auf die nachfolgenden Links für:

die Äquivalenzverordnung (EG) Nr. 1569/2007 wie angenommen (52 KB)

die Presseerklärung (96 KB)

Stellungnahme des DSR zum ED IAS 39amend

10.01.2008

Der Deutsche Standardisierungsrat hat seine Stellungnahme zum ED of Proposed Amendments to IAS 39 Financial Instruments: Recognition and Measurement: Identification of Exposures Qualifying for Hedge Accounting verabschiedet.

Die Stellungnahme kann hier heruntergeladen werden.

Vergleich von taiwanesischen Rechnungslegungsvorschriften mit IFRS

09.01.2008

Unsere taiwanesischen Kollegen haben die zweite Auflage des Vergleichs der Rechnungslegungsvorschriften von Taiwan mit den IFRS veröffentlicht, in welchem die Unterschiede zwischen den Rechnungslegungsstandards von Taiwan und den IFRS zum 30. November 2007 aufgezeigt werden.

Die Veröffentlichung wurde auf chinesisch und englisch geschrieben und ermöglicht einen schnellen Überblick über die Unterschiede zwischen den Rechnungslegungsvorschriften von Taiwan und IFRS, die in der Praxis häufig vorkommen. Der Vergleich der Rechnungslegungsvorschriften von Taiwan mit den IFRS ist unter der Email-Adresse fltsai@deloitte.com.tw käuflich zu erwerben.

Länderseite zu Taiwan aktualisiert

09.01.2008

Auf IAS Plus.com wurde die Länderseite für Taiwan um eine Liste aller taiwanesischen Rechnungslegungsstandards, die bis Januar 2008 herausgegeben worden sind, aktualisiert.

In Taiwan werden die Bilanzierungsstandards von der Stiftung für die Forschung und Entwicklung der Bilanzierung (Accounting Research and Development Foundation, ARDF) entwickelt. Zusammenfassungen in englischer Sprache sind unter www.ardf.org.tw abrufbar. Am 31. Oktober 2007 veröffentlichte die ARDF ihren Projektplan hinsichtlich der Konvergenz mit den IFRS (in englischer Sprache, 31 KB).

RIC-Positionspapier zur "Definition eines Eigenkapitalinstruments gem. IAS 39"

09.01.2008

Die IFRS definieren ein Finanzinstrument als einen Vertrag, der bei der einen Vertragspartei zu einem Vermögenswert und bei der anderen Vertragspartei zu einer finanziellen Schuld oder einem Eigenkapitalinstrument führt (IAS 32.11).

Eine finanzielle Schuld liegt auch dann vor, wenn der Halter des Finanzinstruments ein Kündigungsrecht hat und sich der Emittent des Finanzinstruments bei Ausübung des Kündigungsrechts durch den Halter der Zahlung von Geld oder der Lieferung von Vermögenswerten nicht uneingeschränkt entziehen kann (IAS 32.11 und IAS 32.18).

Hinsichtlich der Frage, inwiefern die Klassifizierung eines solchen Instruments beim Emittenten gem. IAS 32 ausstrahlt und auf die Bilanzierung des Instruments beim Halter gem. IAS 39 einen Einfluss hat, vertritt das RIC die Auffassung, dass sich sowohl symmetrische als auch unterschiedliche Klassifizierungen bei Emittent und Inhaber ergeben können (RIC-Positionspapier).

Das RIC-Positionspapier wurde in der RIC-Sitzung am 18.12.2007 beschlossen.

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