Wir nehmen Stellung zum IASB-Vorschlag zu Gemeinsamen Vereinbarungen

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14.01.2008

Deloitte hat seine Stellungnahme zum Entwurf ED 9 Gemeinsame Vereinbarungen eingereicht, der vom IASB am 13. September 2007 veröffentlicht wurde.

Sollte das Projekt zu einem Abschluss kommen, würde die Verlautbarung IAS 31 ersetzen. In dem Entwurf wird vorgeschlagen, dass ein Teilnehmer einer gemeinsamen Vereinbarung Folgendes tun solle:

sowohl die einzelnen Vermögenswerte, an denen er Rechte hat, als auch die Schulden, für die er einsteht, ansetzen, selbst wenn die gemeinsame Vereinbarung als rechtlich eigenständiges Unternehmen tätig ist; und

einen Anteil am Ergebnis, das durch die Tätigkeiten einer Gruppe von Vermögenswerten und Schulden, die unter gemeinsamer Kontrolle stehen, nach der Equity-Methode ansetzen. Die Quotenkonsolidierung wäre nicht mehr zulässig.

In unserer Stellungnahme äußern wir deutliche Bedenken gegenüber dem Vorschlag des IASB und kommen zu dem Schluss, dass es für den IASB besser wäre, zu diesem Zeitpunkt mit den Vorschlägen in ED 9 nicht fortzufahren. Die Stellungnahme von Deloitte können Sie hier herunterladen (in englischer Sprache, 245 KB). Hier ist ein Ausschnitt:

Im Hinblick auf das kurzfristige Konvergenzprogramm ist es Teil der Strategie des IASB, die nach Ansicht des IASB qualitativ beste, zur Verfügung stehende Lösung aus der gegenwärtig bestehenden Grundgesamtheit an Bilanzierungsstandards zu finden und sich in Richtung dieses Standards zu bewegen. Diesen Ansatz unterstützen wir. Allerdings hat der IASB in ED 9 schlüssige Beweise dafür weder dar- noch vorgelegt, dass der gewählte Ansatz - die Equity-Methode - die qualitativ beste Lösung für die Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen ist, etwas, was der Board in seiner Grundlage für Schlussfolgerungen zu dem vorgeschlagenen Standard selbst eingesteht.

Neben der Abschaffung der Quotenkonsolidierung wird in ED 9 auch ein neuer Ansatz vorgeschlagen, der auf die vertraglichen Rechte und Pflichten abstellt und weniger auf die rechtliche Ausgestaltung der Vereinbarungen. Da ED 9 allerdings schlecht geschrieben ist und die Zielsetzung des IASB und die Gründe für diese Zielsetzung nicht deutlich herausgestellt werden, sind die Vorschriften und ihre Anwendung unklar.

Unsere vorangegangenen Stellungnahmen finden Sie hier.

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