EU übernimmt 'Äquivalenzmechanismus' zur Beurteilung von Beurteilung von Rechnungslegungsgrundsätzen aus Drittstaaten

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10.01.2008

Einer befürwortenden Haltung des Europäischen Parlaments folgend hat die Europäische Kommission die Verordnung Nr. 1569/2007 angenommen, in der festgelegt ist, wie die Kommission die Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsgrundsätze aus 'Drittstaaten' (keine EU-Staaten) mit den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, beurteilen will.

Falls die Rechnungslegungsgrundsätze aus einem Drittstaat als gleichwertig angesehen wird, wären ausländische Unternehmen, deren Wertpapiere auf den Märkten der EU gehandelt werden berechtigt, diese Rechnungslegungsgrundsätze in Europa ohne eine Überleitung auf die IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, zu verwenden. Die Verordnung legt die folgende Definition von 'Äquivalenz' zugrunde:

Definition von Äquivalenz: Die Rechnungslegungsgrundsätze eines Drittstaats können als den IFRS, die entsprechend der Verordnung Nr. 1606/2002 übernommen wurden, gleichwertig angesehen werden, wenn die Rechnungslegungsgrundsätze des Drittstaats Anleger in die Lage versetzen, eine ähnliche Einschätzung der Vermögenswerte und Schulden, der Finanz- und Ertragslage sowie der Aussichten des Emittenten vorzunehmen wie bei Abschlüssen, die in Übereinstimmung mit den IFRS aufgestellt wurden, mit dem Ergebnis, dass die Anleger wahrscheinlich dieselben Entscheidungen hinsichtlich Erwerb, Halten oder Verkauf von Wertpapieren eines Emittenten treffen würden.

Die Kommission würde die Gleichwertigkeit von Rechnungslegungsvorschriften eines Drittstaats entweder aus eigenem Antrieb oder auf Wunsch entweder eines EU-Mitgliedstaats oder einer Behörde, die mit Bilanzierungsstandards oder der Marktaufsicht in einem außereuropäischen Land betraut ist, feststellen.

Besondere Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011: Die Verordnung sieht vor, das die Kommission für eine begrenzte Zeit bis zum 31. Dezember 2011 Rechnungslegungsgrundsätze aus Nicht-EU-Ländern, die gegenwärtig nicht als gleichwertig mit den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, anzusehen sind, anerkennen kann, falls entweder:

  1. der Standardsetzer dieses Landes ein öffentliches Bekenntnis vor dem 30. Juni 2008 abgegeben hat, seine Standards mit den IFRS bis zum 31. Dezember 2011 konvergieren zu wollen, und die beiden nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

    das Land hat bis zum 31. Dezember 2008 ein Konvergenzprogramm aufgesetzt, das umfassend ist und bis zum 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden kann, und

    das Konvergenzprogramm ist de facto unverzüglich in Kraft getreten und die zu seinem Abschluss benötigten Ressourcen wurden der Umsetzung zugeführt; oder

  2. das Land sich bis zum 30. Juni 2008 öffentlich dazu bekannt hat, die IFRS bis zum 31. Dezember 2011 zu übernommen und Maßnahmen ergriffen wurden, die einen zeitgerechten Übergang sicherzustellen, oder mit der EU vor dem 31. Dezember 2008 eine gegenseitige Übereinkunft auf Anerkennung mit der EU getroffen hat.

Klicken auf die nachfolgenden Links für:

die Äquivalenzverordnung (EG) Nr. 1569/2007 wie angenommen (52 KB)

die Presseerklärung (96 KB)

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