EU übernimmt 'Äquivalenzmechanismus' zur Beurteilung von Beurteilung von Rechnungslegungsgrundsätzen aus Drittstaaten
10.01.2008
Einer befürwortenden Haltung des Europäischen Parlaments folgend hat die Europäische Kommission die Verordnung Nr. 1569/2007 angenommen, in der festgelegt ist, wie die Kommission die Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsgrundsätze aus 'Drittstaaten' (keine EU-Staaten) mit den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, beurteilen will.
Definition von Äquivalenz: Die Rechnungslegungsgrundsätze eines Drittstaats können als den IFRS, die entsprechend der Verordnung Nr. 1606/2002 übernommen wurden, gleichwertig angesehen werden, wenn die Rechnungslegungsgrundsätze des Drittstaats Anleger in die Lage versetzen, eine ähnliche Einschätzung der Vermögenswerte und Schulden, der Finanz- und Ertragslage sowie der Aussichten des Emittenten vorzunehmen wie bei Abschlüssen, die in Übereinstimmung mit den IFRS aufgestellt wurden, mit dem Ergebnis, dass die Anleger wahrscheinlich dieselben Entscheidungen hinsichtlich Erwerb, Halten oder Verkauf von Wertpapieren eines Emittenten treffen würden. |
Die Kommission würde die Gleichwertigkeit von Rechnungslegungsvorschriften eines Drittstaats entweder aus eigenem Antrieb oder auf Wunsch entweder eines EU-Mitgliedstaats oder einer Behörde, die mit Bilanzierungsstandards oder der Marktaufsicht in einem außereuropäischen Land betraut ist, feststellen.
Besondere Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011: Die Verordnung sieht vor, das die Kommission für eine begrenzte Zeit bis zum 31. Dezember 2011 Rechnungslegungsgrundsätze aus Nicht-EU-Ländern, die gegenwärtig nicht als gleichwertig mit den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, anzusehen sind, anerkennen kann, falls entweder:
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| die Äquivalenzverordnung (EG) Nr. 1569/2007 wie angenommen (52 KB) |
| die Presseerklärung (96 KB) |