Änderungen an IAS 39 hinsichtlich Risikopositionen, die für das Hedge Accounting qualifizieren

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31.07.2008

Am 31. Juli 2008 hat der IASB Änderungen an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung veröffentlicht, um zwei Fragen in Bezug auf das Hedge Accounting zu klären: .

Am 31. Juli 2008 hat der IASB Änderungen an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung veröffentlicht, um zwei Fragen in Bezug auf das Hedge Accounting zu klären:

Inflationsrisiko eines finanziellen Grundgeschäfts

einseitiges Risiko eines Grundgeschäfts

Diese Änderungen basieren auf dem Entwurf Risikopositionen, die für das Hedge Accounting qualifizieren, der im September 2007 veröffentlicht worden war, beschränkt aber sich auf die beiden vorgenannten Punkte. Die Änderungen widmen sich weder der Frage, welche Risikopositionen als Grundgeschäft unter IAS 39 designiert werden können, noch der europäischen Carve-out-Option, die von wenigen europäischen Unternehmen gewählt wird. Diesen Themen wird man sich gesondert widmen.

Inflationsrisiko eines finanziellen Grundgeschäfts Inflation kann nur abgesichert werden, wenn die Inflationsänderungen vertraglich festgelegte Teile von Zahlungsströmen eines bilanzierten Finanzinstruments sind. Wenn also ein Unternehmen einen inflationsgebundenen Gläubigertitel erwirbt oder emittiert, besteht das Risiko in schwankenden Zahlungsströmen infolge von Änderungen der künftigen Inflationsrate. In diesem Fall kann Cash Flow Hedge Accounting angewendet werden. In der Änderung wird jedoch deutlich gemacht, dass ein Unternehmen nicht eine Inflationskomponente bei einem erworbenen oder emittierten festverzinslichen Gläubigertitel als abgesichertes Risiko in einem Fair Value Hedge designieren darf, weil eine solche Komponente nicht eindeutig abtrennbar und zuverlässig bewertbar ist. Die Änderungen machen auch deutlich, dass der risikolose oder Benchmark-Zinsteil des beizulegenden Zeitwerts eines festverzinslichen Finanzinstruments normalerweise eindeutig abtrennbar und verlässlich zu bewerten ist und daher abgesichert werden darf.

Einseitiges Risiko eines Grundgeschäfts Der IASB gestattet einem Unternehmen mit IAS 39, gekaufte Optionen als Sicherungsinstrument in einer Absicherung eines finanziellen oder nicht-finanziellen Postens zu designieren. Das Unternehmen kann eine Option als Absicherung von Änderungen in den Zahlungsströmen oder dem beizulegenden Zeitwert eines Grundgeschäfts oberhalb oder unterhalb eines festgelegten Preises oder einer anderen Variable designieren (also ein einseitiges Risiko). Mit den Änderungen wird verdeutlicht, dass der innere Wert, nicht aber der Zeitwert einer Option das einseitige Risiko widerspiegelt. Daher kann eine designierte Option nicht zur Gänze vollkommen effektiv sein. Der Zeitwert einer gekauften Option ist nicht Teil der mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden künftigen Transaktion, die Auswirkungen auf das Ergebnis hat. Wenn ein Unternehmen eine Option zur Gänze als Sicherungsinstrument eines einseitigen Risikos, das aus einer mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden künftigen Transaktion entsteht, designiert, wird es somit zu einer Hedge-Ineffektivität kommen. Alternativ kann ein Unternehmen entscheiden, den Zeitwert wie nach IAS 39 gestattet auszuklammern, um die Hedge-Effektivität zu verbessern.

Die Änderungen an IAS 39 treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist gestattet, bedarf aber für Unternehmen in der EU zuvor der Übernahme der Regelung durch die EU-Kommission. Die Änderungen sind rückwirkend anzuwenden. Wenn also ein Unternehmen über eine Sicherungsbeziehung verfügt, die nach der überarbeiteten Fassung von IAS 39 nicht länger qualifiziert, muss das Unternehmen die Vergleichsperiode(n) neu darstellen. Weitere Informationen finden Sie in der Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 51 KB).

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