Gegenwärtig treten in der Praxis Abweichungen auf, da es
verschiedene Ansichten dazu gibt, welche Risikopositionen für die
Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung nach
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung in Frage kommen.
Mit IFRIC 16 werden drei
Hauptpunkte geklärt:
- Entsteht das Risiko aus (a) dem
Fremdwährungsrisiko bei Umrechnung der funktionalen
Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs in die
funktionale Währung des Mutterunternehmens oder (b) dem
Fremdwährungsrisiko bei Umrechnung der funktionalen
Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs in die
Darstellungswährung im Konzernabschluss des
Mutterunternehmens?
IFRIC kommt in IFRIC 16 zu dem Schluss, dass aus der
Darstellungswährung keine Risikoposition entsteht, die
für die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung durch ein
Unternehmen in Frage kommt. Also kann ein
Mutterunternehmen nur die Fremdwährungsdifferenzen als
abgesichertes Risiko designieren, die aus dem Abweichen
der eigenen funktionalen Währung von der funktionalen
Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs entstehen.
- Welches Unternehmen innerhalb eines
Konzerns kann das Sicherungsinstrument bei Absicherung
einer Nettoinvestition in einen ausländischen
Geschäftsbetrieb halten? Gilt insbesondere, dass das
Mutterunternehmen, das die Nettoinvestition in den
ausländischen Geschäftsbetrieb hält, auch das
Sicherungsinstrument zu halten hat?
IFRIC kommt in IFRIC 16 zu dem Schluss, dass das
Sicherungsinstrument (die Sicherungsinstrumente) von
jedem Unternehmen innerhalb das Konzerns gehalten werden
kann (können).
- Wie hat ein Unternehmen die Beträge zu
bestimmen, die aus dem Eigenkapital in die Gewinn- und
Verlustrechnung sowohl für das Sicherungsinstrument als
auch für das Grundgeschäft umzugliedern sind, wenn das
Unternehmen die Investition veräußert?
IFRIC kommt in IFRIC 16 zu dem Schluss, dass, obwohl
IAS 39 bei der Bestimmung der Beträge, die im Hinblick
auf das Sicherungsinstrument aus der
Fremdwährungsumrechnungsrücklage in die Gewinn- und
Verlustrechnung umzugliedern sind, anzuwenden ist,
IAS 21 in Hinblick
auf das Grundgeschäft anzuwenden ist.
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IFRIC 16 tritt für Geschäftsperioden in Kraft, die am oder nach
dem 1. Oktober 2008 beginnen, und kann prospektiv angewendet
werden. Eine
frühere Anwendung ist zulässig. Lesen Sie auch die
Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 59 KB).