EU-Kommission gibt Empfehlung zur Beschränkung der Abschlussprüferhaftung ab
09.06.2008
Die Europäische Kommission hat eine Empfehlung zur Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung von Abschlussprüfern abgegeben.
Nach eingehenden Untersuchungen und ausführlichen Konsultationen sind wir zu dem Schluss gekommen, dass die Kombination aus unbeschränkter Haftung und unzureichendem Versicherungsschutz nicht mehr hingenommen werden kann, denn sie kann für unsere Kapitalmärkte und international tätige Abschlussprüfer zu einem großen Problem werden. Die derzeitigen Bedingungen halten nicht nur neue Akteure vom Eintritt in den internationalen Abschlussprüfungsmarkt ab, sondern stellen auch für die bestehenden Firmen eine Gefahr dar. Angesichts der hohen Konzentration und der geringen Auswahl an Prüfungsgesellschaften könnte dies nachteilige Folgen für die europäischen Kapitalmärkte haben. |
In der Empfehlung werden beispielhaft drei Methoden der Haftungsbeschränkung vorgeschlagen, doch können auch andere, gleichwertige Verfahren eingesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sich für die Methode entscheiden, die am besten mit ihren jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen übereinstimmt. Mit der Empfehlung werden außerdem einige zentrale Grundsätze eingeführt, die die Mitgliedstaaten bei der Wahl einer Haftungsbeschränkung befolgen sollten:
| Die Haftungsbeschränkung sollte nicht bei vorsätzlichem Fehlverhalten des Abschlussprüfers gelten, |
| die Haftungsbeschränkung muss sich auch auf Dritte erstrecken, um die gewünschte Wirkung zu entfalten, |
| Geschädigte haben das Recht auf eine angemessene Entschädigung. |
Die Empfehlung ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/auditing/liability/index_de.htm.