EU-Kommission gibt Empfehlung zur Beschränkung der Abschlussprüferhaftung ab

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09.06.2008

Die Europäische Kommission hat eine Empfehlung zur Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung von Abschlussprüfern abgegeben.

Hauptziel ist es, das Entstehen alternativer Prüfungsgesellschaften auf einem wettbewerbsorientierten Markt zu fördern. Die Empfehlung ist die Reaktion auf die steigende Zahl von Prozessen und den mangelnden Versicherungsschutz in dieser Branche. Sie will die europäischen Kapitalmärkte schützen, indem sichergestellt wird, dass für Abschlussprüfungen von börsennotierten EU-Unternehmen auch weiterhin Prüfungsgesellschaften zur Verfügung stehen. Die Empfehlung lässt den Mitgliedstaaten die Wahl, auf welche Weise sie die Haftung beschränken wollen, und führt verschiedene Grundsätze ein, die sicherstellen sollen, dass die Haftungsbeschränkung den Abschlussprüfern ebenso gerecht wird wie den geprüften Unternehmen, Anlegern und sonstigen Betroffenen. Hintergrund der Initiative ist der mit der Abschlussprüfungsrichtlinie von 2006 erteilte Auftrag an die Kommission, eine Beschränkung der finanziellen Haftung zu prüfen und soweit erforderlich Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zu richten. Dazu Binnenmarkt- und Dienstleistungskommissar Charlie McCreevy:

Nach eingehenden Untersuchungen und ausführlichen Konsultationen sind wir zu dem Schluss gekommen, dass die Kombination aus unbeschränkter Haftung und unzureichendem Versicherungsschutz nicht mehr hingenommen werden kann, denn sie kann für unsere Kapitalmärkte und international tätige Abschlussprüfer zu einem großen Problem werden. Die derzeitigen Bedingungen halten nicht nur neue Akteure vom Eintritt in den internationalen Abschlussprüfungsmarkt ab, sondern stellen auch für die bestehenden Firmen eine Gefahr dar. Angesichts der hohen Konzentration und der geringen Auswahl an Prüfungsgesellschaften könnte dies nachteilige Folgen für die europäischen Kapitalmärkte haben.

In der Empfehlung werden beispielhaft drei Methoden der Haftungsbeschränkung vorgeschlagen, doch können auch andere, gleichwertige Verfahren eingesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sich für die Methode entscheiden, die am besten mit ihren jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen übereinstimmt. Mit der Empfehlung werden außerdem einige zentrale Grundsätze eingeführt, die die Mitgliedstaaten bei der Wahl einer Haftungsbeschränkung befolgen sollten:

Die Haftungsbeschränkung sollte nicht bei vorsätzlichem Fehlverhalten des Abschlussprüfers gelten,

die Haftungsbeschränkung muss sich auch auf Dritte erstrecken, um die gewünschte Wirkung zu entfalten,

Geschädigte haben das Recht auf eine angemessene Entschädigung.

Die Empfehlung ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/auditing/liability/index_de.htm.

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