Das Repräsentantenhaus, das vorher eine Fassung des Notfallpakets abgelehnt hatte, wird morgen ein ähnliches Gesetz erörtern.
In unserer
Nachricht vom 29. September 2008 hatten wir zwei Abschnitte
in dem Gesetzentwurf, der dem Repräsentantenhaus vorlag, identifiziert, die
sich auf Fragen der Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert beziehen:
| Abschn. 132. Recht, die Bilanzierung zum letzten Börsenkurs
auszusetzen
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| Abschn. 133. Untersuchung der
Bilanzierung zum letzten Börsenkurs
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Diese beiden Abschnitte finden sich auch in der Fassung des Gesetzes,
über die der Senat gestern abstimmte. Am 30. September 2008 hat das
Zentrum für Prüfungsqualität (Center for Audit Quality, CAQ) des US-amerikanischen Instituts der Wirtschaftsprüfer
(American Institut of Certified Public Accountants, AICPA) ein
Schreiben (in englischer Sprache, 61 KB) an alle
Mitglieder des Kongresses gesendet, in dem es heißt,
dass „Vorschläge, die die Aussetzung der Bilanzierung
zum letzten Börsenkurs (oder dem beizulegenden Zeitwert) beinhalten,
nicht dem besten Interesse der Anleger oder der Kapitalmärkte dienen
und abgelehnt werden sollten‟. In dem Schreiben heißt es:
Die Prinzipien einer mark-to-market-Bilanzierung
wurzeln im grundlegenden Nutzen von Transparenz und sind zentraler
Bestandteil informierter Marktentscheidungen und effizienter Kapitalallokation.
Unserer Meinung nach würde das Vertrauen der Anleger
durch Bestrebungen, den aktuellen Wert finanzieller Vermögenswerte zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verschleiern, unterminiert.
Es ist wichtig, herauszustreichen, dass die mark-to-market-Bilanzierung
positiv zur Aufdeckung der Schwere der wirtschaftlichen Krise beigetragen hat, der sich die
Kreditmärkte und bestimmte Institute unseres Landes gegenüber sehen,
und nicht diese Krise hervorgerufen hat.
In jüngster Zeit wurden Vorschläge laut, dass die
Securities and Exchange Commission oder der Financial
Accounting Standards Board die mark-to-market-Bilanzierung oder die
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aussetzen oder irgendein Moratorium hinsichtlich
der Vorschriften der mark-to-market-Bilanzierung für bestimmte
Finanzinstitute bei deren Abschlüssen für Anleger verkünden solle.
Obwohl die Bestimmung von beizulegenden Zeitwerten in illiquiden Märkten
schwierig sein kann, stellt die beste Schätzung der Preise, die für solche Instrumente in
ordentlichen Markttransaktionen zum Zeitpunkt der Bewertung erzielt werden können,
immer noch die relevanteste Information für Anleger und Unternehmenslenker dar.
Um Unsicherheiten hinsichtlich des Werts dieser Wertpapiere zu verringern,
ist es wichtig, dass die Anleger weiterhin die Erkenntnisse erlangen können,
die sie aus den Prinzipien der mark-to-market-Bilanzierung gewinnen können.
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