Wir nehmen Stellung zum Diskussionspapier zur Berichtseinheit (Rahmenkonzept Phase D)

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30.09.2008

Deloitte hat beim IASB eine Stellungnahme zum Diskussionspapier Vorläufige Ansichten hinsichtlich eines verbesserten Rahmenkonzepts für die Finanzberichterstattung – Die Berichtseinheit eingereicht (Comment Letter on the IASB's Discussion Paper on the Reporting Entity, in englischer Sprache, 196 KB).

Wir stimmen dem größten Teil der vom Board gemachten Vorschläge in diesem Diskussionspapier zu und unterstützen diese. Einen Auszug haben wir Ihnen unten übersetzt. Frühere Stellungnahmen von Deloitte gegenüber dem IASB/IASC finden Sie hier.

Vom Ansatz her stimmen wir der vorgeschlagenen Definition einer Berichtseinheit zu und unterstützen den Vorschlag, die Definition weit zu halten. Wir glauben jedoch, dass die weit gefasste Definition von mehr Erörterung ergänzt werden sollte, warum es wichtig ist, das Konzept dessen zu definieren, was eine Berichtseinheit ausmacht. In gleicher Weise stimmen wir zwar zu, dass Beherrschung auf konzeptioneller Ebene definiert werden sollte und dass das Beherrschungsmodel verwendet werden sollte, um die Unternehmen zu definieren, die im Konzernabschluss erfasst werden sollten, schlagen aber vor, dass der Board die Erläuterung zu dem Sachverhalt ausweitet und bestimmte Aspekte klarstellt. Einer der Schlüsselaspekte des Beherrschungsmodells, der auf konzeptioneller Ebene klargestellt werden muss, ist die Frage, ob Konsolidierung nur sachgerecht ist, wenn ein Unternehmen (der Investor) derzeit ein anderes Unternehmen beherrscht (das Unternehmen, in das investiert wurde), oder ob sie auch sachgerecht ist, wenn der Investor derzeit die Möglichkeit hat, das Unternehmen, in das investiert wurde, zu beherrschen. Die Unklarheit im Diskussionspapier wird dadurch deutlich, dass einerseits Beherrschung definiert wird als „die Möglichkeit besitzt, zu bestimmen...‟, andererseits es in Paragraph 154 heißt, dass „die Möglichkeit, Beherrschung zu übernehmen‟ nicht gleichbedeutend ist mit der Tatsache, derzeit über Beherrschung zu verfügen.

Schließlich stimmen wir zu, dass es unter bestimmten Umständen, die nicht vom Modell des beherrschenden Unternehmens abgedeckt sind, notwendig ist, die Erstellung von Mehrzweckabschlüsse eines „Konzerns‟ zuzulassen. Wir glauben jedoch, dass das Modell der gemeinsamen Beherrschung auch nicht alle dieser Umstände abdeckt, und wir sind der Meinung, dass die Beschränkung hinsichtlich der Erstellung kombinierter Abschlüsse dem Prinzip der Zulassung einer weiten Definition einer Berichtseinheit widerspricht.

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