Der Zweck des überarbeiteten
Entwurfs
(in englischer Sprache, 450 KB) liegt darin, die Angabeerfordernisse, die in Bezug auf staatlich kontrollierte
Unternehmen nach dem bestehenden IAS 24 gelten, zu vereinfachen. Vor der
Überarbeitung von IAS 24 im Jahr 2003 waren
staatlich kontrollierte Unternehmen von den entsprechenden Angaben ausgenommen. Diese Ausnahme wurde in der Überarbeitung
2003 gestrichen, die 2005 in Kraft trat und bis heute gilt. Daher müssen gegenwärtig gewinnorientierte staatlich kontrollierte
Unternehmen, die die IFRS anwenden, Geschäftsvorfälle mit anderen staatlich kontrollierten Unternehmen angeben. In den
Rechtkreisen, in denen staatlich kontrollierte Unternehmen einen bedeutenden Teil der Wirtschaft ausmachen (beispielsweise in China),
hat der Umfang der Angaben nach den Vorschriften aus dem gegenwärtigen IAS 24 belastende und unhandliche Ausmaße angenommen, die die
Verständlichkeit und Nützlichkeit der entsprechenden Abschlüsse beeinträchtigen. Im Februar 2007 hatte der IASB einen Entwurf
von Änderungen veröffentlicht (Entwurf 2007), mit dem die Vorschriften von 2003 dadurch vereinfacht werden sollten, dass für Geschäftsvorfälle,
die bestimmte Bedingungen erfüllen, Ausnahmen geschaffen wurden. In vielen Stellungnahmen auf den Entwurf 2007 war jedoch
gesagt worden, dass die vorgeschlagenen Ausnahmen ungenügend seien und der überarbeitete Standard immer noch zu kompliziert
sei.
Nach dem heute veröffentlichten Entwurf 2008 würde mit der überarbeiteten Ausnahme nicht länger von staatlich kontrollierten
Unternehmen gefordert, das Ausmaß des staatlichen Einflusses einzuschätzen. Solche Unternehmen wären davon ausgenommen, detaillierte Informationen
zu Geschäftsvorfällen mit anderen staatlich kontrollierten Unternehmen oder dem Staat anzugeben. Stattdessen wird im Entwurf
2008 (anders als im Entwurf 2007) gefordert, allgemeine Angaben über
die Art und den Umfang von bedeutenden Geschäftsvorfällen zu leisten.
Im Entwurf 2007 war auch vorgeschlagen worden, die Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person zu
ändern, um die beabsichtigte Bedeutung zu verdeutlichen und Inkonsistenzen zu beseitigen. In den Stellungnahmen wurde der überarbeiteten Definition
allgemein zugestimmt. Der IASB beabsichtigt, die Definitionen eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person und eines
Geschäftsvorfalls mit einer solchen Gegenpartei ohne weitere Veröffentlichung zur Stellungnahme
abzuschließen (mit Ausnahme eines kleinen Sachverhalts, der im
Entwurf 2008 genannt ist) und diese zu veröffentlichen, wenn die
Änderungen, die sich aus dem Entwurf 2008 ergeben, veröffentlicht
werden.
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Die Kommentierungsfrist endet am 13. März 2009. Die englischsprachige Presseerklärung
des IASB finden Sie
hier (46 KB).