Sollen IFRS für alle japanischen börsennotierten Unternehmen gefordert werden?

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16.02.2009

Die Finanzdienstleistungsbehörde von Japan (Financial Services Agency of Japan, FSAJ) – die Wertpapieraufsicht in Japan – hat mit einer öffentliche Konsultation hinsichtlich der Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) in Japan begonnen.

Das offizielle Konsultationspapier – bekannt als der Zwischenberichtsentwurf des Rechnungslegungsrats – ist in japanischer Sprache verfasst. Die FSAJ hat jedoch eine vorläufige und inoffizielle englische Übersetzung des Zwischenberichtsentwurfs veröffentlicht (98 KB). In der die Ankündigung der Konsultation begleitenden englischsprachigen Presseerklärung der FSAJnennt die FSAJ die beiden folgenden Hauptpunkte des Zwischenberichtsentwurfs:

Die freiwillige Anwendung der IFRS könnte beispielsweise für Konzernabschlüsse bestimmter börsennotierter Unternehmen von der Berichtsperiode an gestattet werden, die am 31. März 2010 endet. Die Entscheidung kann allerdings erst nach der Beurteilung verschiedener Faktoren getroffen werden.

Die Entscheidung hinsichtlich der verpflichtenden Anwendung der IFRS könnte wohl so etwa 2012 getroffen werden. Dieser Zeitpunkt könnte sich jedoch in Abhängigkeit verschiedener Faktoren und der Ergebnisse der Umsetzung der freiwilligen Anwendung der IFRS nach hinten oder nach vorn verschieben.

Inhalt des Zwischenberichtentwurfs:

I. Internationale Entwicklungen der Rechnungslegungsstandards 1. Fortschritt bei der Konvergenz der Rechnungslegungsstandards 2. Entwicklungen in anderen Ländern hinsichtlich einer IFRS-Anwendung

II. Die Richtung für die japanischen Rechnungslegungsprinzipien 1. Die Notwendigkeit fortgeführter Konvergenz der japanischen Rechnungslegungsprinzipien 2. Sachverhalte in Bezug auf die Anwendung der IFRS in Japan und der geforderte Ansatz (1) Grundlegendes Konzept hinsichtlich der Anwendung der IFRS durch japanische Unternehmen (2) Sachverhalte in Bezug auf die Anwendung der IFRS (3) Freiwillige Anwendung der IFRS (4) Erwägungen hinsichtlich einer künftigen verpflichtenden Anwendung

III. Schritte zu weiteren künftigen Handlungen

Die Kommentierungsfrist endet am 6. April 2009.

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