IFRIC 18 zu Übertragungen von Vermögenswerten von Kunden

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29.01.2009

Das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) hat die IFRIC-Interpretation 18 Übertragungen von Vermögenswerten von Kunden herausgegeben.

IFRIC 18 ist insbesondere im Versorgungssektor relevant. Durch die Interpretation werden die IFRS-Regelungen für Vereinbarungen, in denen ein Unternehmen von einem Kunden einen Posten des Sachanlagevermögens erhält, den das Unternehmen dann entweder nutzen muss, um den Kunden an ein Netz anzuschließen oder um dem Kunden dauerhaften Zugang zur Versorgung mit Gütern oder Dienstleistungen zu gewähren (wie bspw. der Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser).

In IFRIC 18 wird folgendes klargestellt:

die Umstände, unter denen die Definition eines Vermögenswerts nach dem Rahmenkonzept des IASB erfüllt ist,

der Ansatz der Vermögenswerts und die Bemessung seiner Anschaffungskosten beim erstmaligen Ansatz,

wie die Verpflichtung des Unternehmens, eine oder mehrere eigenständige identifizierbare Dienstleistungen im Austausch für den übertragenen Vermögenswert zu erbringen, zu bestimmen ist,

Erlöserfassung, wenn die Dienstleistung(en) erbracht worden ist/sind,

wie vom Kunden übertragene Barmittel zu bilanzieren sind, die statt eines Vermögenswerts übertragen werden und dem Erwerb eines Vermögenswerts dienen.

IFRIC 18 tritt für Übertragungen von Vermögenswerte von Kunden in Kraft, die am oder nach dem 1. Juli 2009 erfolgen, und ist prospektiv anzuwenden. Eine begrenzte rückwirkende Anwendung ist gleichwohl zulässig.

Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 61 KB)

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