Wir nehmen Stellung zu den vorgeschlagenen Angaben zu Anlagen in Schuldtiteln

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16.01.2009

Deloitte hat beim IASB eine Stellungnahme (in englischer Sprache, 141 KB) zu dessen Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IFRS 7: Angaben zu Anlagen in Schuldtiteln eingereicht.

Wir halten eine Veröffentlichung des Entwurfs in seiner jetzigen Form aus den folgenden Gründen für nicht geraten:

Wir sind nicht der Meinung, dass die Vorschläge einer klaren Zielsetzung folgen, und können daher nicht feststellen, ob eine Zielsetzung erfüllt wird. In den Vorschlägen werden nicht die Auswirkungen auf das Ergebnis und die Buchwerte für alle finanziellen Vermögenswerte gezeigt, wenn sie anders klassifiziert worden wären; sie zeigen auch nicht die Auswirkungen auf die Wertminderungsverluste, wenn andere Wertminderungsmodelle angewendet werden. Ohne eine klar identifizierbare Zielsetzung, die auf einen identifizierten Informationsbedarf der Anwender ausgerichtet ist, können wir die Vorschläge in ihrer jetzigen Form nicht unterstützen.

Nach den Vorschlägen werden alternative Bewertungsgrundlagen gezeigt, obwohl das Unternehmen eventuell nicht in der Lage war, auf dieser Grundlage zu bewerten. Darüber hinaus gilt, dass das Unternehmen, wäre es in der Lage gewesen, finanzielle Vermögenswerte anders zu bewerten, möglicherweise andere Klassifizierungsentscheidungen für finanzielle Schulden getroffen haben könnte (beispielsweise die Anwendung der Fair-Value-Option). In der Folge können die Angaben verwirrend oder missverständlich sein.

Die Diskussionen bei den Gesprächen am Runden Tisch zur Finanzmarktkrise im November und Dezember 2008, die zur Veröffentlichung des Entwurfs führten, hatten den Schwerpunkt auf der Frage, welches das angemessendste Wertminderungsmodell für zur Veräußerung verfügbare Schuldtitel sei. Wir sind der Meinung, dass diese Frage weiterhin die Priorität sein sollte und dass die vorgeschlagenen Angaben zur "was wäre wenn"-Frage keine Antwort darauf bieten. Sie bieten auch keine Information für die Anwender, die als die nützlichsten angesehen werden könnte.

Wir sind der Meinung, dass für viele Unternehmen zu wenig Zeit bleibt (insbesondere für diejenigen, die Abschlüsse zum Ende des Kalenderjahrs erstellen), um die vorgeschlagenen Angaben zum Datum des Inkrafttretens zur Verfügung zu stellen. Die aufzuwendende Arbeit, die für das Zurverfügungstellen dieser Angaben notwendig ist, ist beträchtlich. Dies gilt besonders für die Bestimmung der fortgeführten Anschaffungskosten von zur Veräußerung verfügbaren Schuldtiteln, die früher einem Wertminderungsverlust unterlagen. Dies gilt für Unternehmen in allen Sektoren.

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