FASB veröffentlicht Klarstellung im Zusammenhang mit der Bilanzierung eingebetteter Derivate

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15.01.2009

Der Stab des FASB hat auf dessen Internetseite den Vorschlag für eine Änderung seiner Umsetzungsleitlinien zur Bilanzierung von Derivaten eingestellt.

Im Zuge der Veröffentlichung von SFAS 133 Bilanzierung von derivativen Instrumenten und Sicherungsmaßnahmenim Jahr 1998 hatte der FASB eine Arbeitsgruppe eingesetzt (Derivatives Implementation Group, DIG), die sich mit speziellen Umsetzungsfragen befassen sollte, die durch den Standard nicht explizit behandelt werden. Auch wenn das Gros der Leitlinien in den ersten drei Jahren bis 2001 erarbeitet wurde und die Arbeitsgruppe nicht länger tagt, kommt es bei dem einen oder anderen Sachverhalt im Zuge der Herausgabe neuer Verlautbarungen des FASB immer wieder zu Folgeänderungen. Diese werden mittlerweile über den Verfahrensweg eines Positionspapiers des FASB-Stabs (FASB Staff Position, FSP) eingebracht.

Der nun vorgelegte Umsetzungssachverhalt mit der laufenden Nummer C22 Ausnahme in Bezug auf eingebettete Kreditderivate dient der Klarstellung der Bilanzierung eingebetteter Kreditderivate. Im Zuge der Änderungen an IAS 39 hinsichtlich der Umklassifizierung finanzieller Vermögenswerte, die der IASB im Oktober 2008 verabschiedet hatte, wurde von verschiedenen Seiten auf einen möglichen Unterschied zwischen US-GAAP und IFRS hingewiesen. Während bonitätsbezogene eingebettete Derivate nach IAS 39 in der Regel von ihrem Trägervertrag abgespalten und getrennt bilanziert werden, sei eine gängige Auffassung unter US-GAAP, dass eine Trennung nicht erforderlich sei. IASB und FASB haben daraufhin ihre jeweiligen Verlautbarungen gegeneinander abgeglichen. Sie kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass eine Trennung sowohl nach IAS 39 als auch nach SFAS 133 geboten und die abweichende Handhabung durch nach US-GAAP bilanzierende Unternehmen auf ein fehlerhaftes Verständnis des Standards zurückzuführen sei. Die Boards verständigten sich im Dezember 2008 darauf, dass der FASB diesen Umstand klarstellen wird.

Mit dem Umsetzungssachverhalt Nr. C22 Ausnahme in Bezug auf eingebettete Kreditderivate werden fünf Textziffern in SFAS 133 geändert und eine neue hinzugefügt. Darin wird Folgendes klargestellt:

  1. Eine Eigenschaft eines Finanzinstruments, die sich allein auf die Konzentration von Kreditrisiken in Form einer Nachrangigkeit eines Finanzinstruments gegenüber einem anderen beziehe, sei nicht als eingebettetes Derivat im Sinne von SFAS 133 anzusehen und unterläge folglich nicht den Trennungsvorschriften.
  2. Alle anderen Formen bonitätsbezogener derivativer Elemente, einschließlich solcher, die in besicherten Schuldverschreibungen (Collateralized Debt Obligations, CDOs) und synthetischen CDOs eingebettet sind, fielen hingegen in den Anwendungsbereich der Regelungen des Standards und seien auf eine mögliche Trennungspflicht hin zu untersuchen.

Der Vorschlag kann bis zum 13. Februar 2009 kommentiert werden.

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