Wir nehmen Stellung zum IASB-Entwurf zu Ausbuchung

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30.07.2009

Deloitte hat beim IASB eine Stellungnahme zu dessen Entwurf Ausbuchung - Vorgeschlagene Änderungen an IAS 39 und IFRS 7 eingereicht.

Wir unterstützen die Zielsetzung des Entwurfs, die bestehenden Ausbuchungsvorschriften in IAS 39 durch ein stabileres Modell zu ersetzen, das auf einem einzigen Prinzip für die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten basiert. Insgesamt unterstützen wir das im Entwurf dargestellt Modell jedoch nicht; wir geben eher einem modifizierten Alternativansatz den Vorzug, der in einigen Aspekten eine Kombination des vorgeschlagenen Ansatzes und des alternativen Ansatzes ist, der im Anhang des Entwurfs dargestellt wird. Nachfolgend haben wir für Sie einen Auszug aus unserer Stellungnahme übersetzt. Das englischsprachige Original in ganzer Länge finden Sie hier (198 KB). All unsere früheren Stellungnahmen sind hierfür Sie hinterlegt.

Der von uns vorgezogene Ansatz gleicht eher dem alternativen Ansatz - mit dem bedeutenden Unterschied, dass, wenn ein übertragendes Unternehmen die Kontrolle über die Rechte auf bestimmte Kapitalströme behält, die dem übertragenen Vermögenswert zugrunde liegen, diese Kapitalströme nicht in die Ausbuchungseinschätzung einfließen, d.h. sie werden weiterhin angesetzt. Eine detaillierte Beschreibung des von uns vorgezogenen Modells finden Sie in unserer Antwort auf Frage 7, wir fassen jedoch kurz zusammen:

Wir unterstützen ein Ausbuchungsmodell, das auf Beherrschung basiert. Wir ziehen jedoch vor, dass die Einschätzung der Frage, ob das übertragende Unternehmen die Kontrolle über den Vermögenswert abgegeben hat, aus der Perspektive des übertragenden Unternehmens erfolgt, d.h. auf Grundlage seiner Möglichkeit, die Rechte auf die Kapitalströme zu kontrollieren, die dem Vermögenswert zugrunde liegen, und nicht wie im Entwurf vorgeschlagen, dass die Kontrolle durch das übertragende Unternehmen dadurch eingeschätzt wird, dass bestimmt wird, was das erhaltende Unternehmen mit dem übertragenen Vermögenswert tun kann.

Wenn das übertragende Unternehmen die Kontrolle über bestimmte Rechte auf Kapitalströme behält aber die Kontrolle über andere Rechte auf Kapitalströme aus dem übertragenen finanziellen Vermögenswert abgibt, sollten die abgegebenen Rechte ausgebucht, die behaltenen Rechte aber weiter durch das übertragende Unternehmen angesetzt werden. Dies ist dem Entwurf vergleichbar, in dem in vielen Fällen zu dem Ergebnis gelangt wird, dass das übertragende Unternehmen nicht ausbuchen darf und deswegen den übertragenen Vermögenswert weiterhin ansetzen muss, selbst wenn seine Beteiligung an dem übertragenen Vermögenswert von der ursprünglichen Beteiligung abweicht und womöglich nicht die Definition eines Vermögenswerts nach dem Rahmenkonzept oder die Definition eines finanziellen Vermögenswerts nach IAS 39 erfüllt. Wir können nicht recht verstehen, warum das übertragende Unternehmen einen Vermögenswert weiterhin ansetzen soll, als ob es weiterhin all die gleichen Rechte auf die Kapitalströme des ursprünglichen Vermögenswerts kontrolliert, wenn sich seine Rechte geändert haben und einige seiner ursprünglichen Rechte durch das empfangende Unternehmen kontrolliert werden.

Wenn ein Unternehmen einen Vermögenswert überträgt und als Teil der Übertragungsvereinbarungen einen Anteil an den Kapitalströmen des Vermögenswerts behält, sollte der Vermögenswert, dessen Qualifizierung für die Ausbuchung eingeschätzt wird, der Nettoanteil der Kapitalströme sein, der an das empfangende Unternehmen übertragen wird. Wir sind der Meinung, dass dieser Ansatz auf Fälle angewendet werden kann, in denen das übertragende Unternehmen einen anteilsgemäßen oder nicht anteilsgemäßen Teil am Anteil der Kapitalströme aus dem übertragenen Vermögenswert behält. Wir glauben nicht, dass es sachgerecht ist, dass es im Entwurf zu einer Verwerfung der Ausbuchung für alle Vereinbarungen kommt, bei denen das übertragende Unternehmen einen nicht anteilsgemäßen Teil der Kapitalströme aus einem Vermögenswert behält.

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